Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2014

1. Grundsätzliche Regelungen

1.1 Gesetzliche Grundlage

Die Aufgaben der Förderlehrkräfte sind in Art. 60 Abs. 1 BayEUG wie folgt beschrieben:
Die Förderlehrerin bzw. der Förderlehrer unterstützt den Unterricht und trägt durch die Arbeit mit Schülergruppen zur Sicherung des Unterrichtserfolgs bei. Sie bzw. er nimmt besondere Aufgaben der Betreuung von Schülerinnen und Schülern selbstständig und eigenverantwortlich wahr und wirkt bei sonstigen Schulveranstaltungen und Verwaltungstätigkeiten mit.

1.2 Arbeitszeit der Förderlehrkräfte

Die Arbeitszeit der Förderlehrkräfte ist in der KMBek vom 22. Juni 1992 (KWMBl S. 393), zuletzt geändert durch KMBek vom 17. Februar 2012 (KWMBl S. 129), geregelt.

1.3 Einsatzschulen für Förderlehrkräfte

Förderlehrkräfte können an Grund-, Mittel- und Förderschulen eingesetzt werden. Im Bereich der Förderschulen kommen insbesondere die Sonderpädagogischen Förderzentren sowie die Förderzentren, Förderschwerpunkt Lernen, in Frage. Um einen möglichst effizienten Einsatz zu gewährleisten, soll die Zuweisung an große Schulen, an Schulen mit jahrgangskombinierten Klassen, an Schulen mit einem hohen Anteil an Schülern mit Migrationshintergrund und an Schulen mit besonderen pädagogischen und unterrichtlichen Aufgaben erfolgen. Der Einsatz an einer weiteren Schule soll nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Die Einsatzschulen müssen über Unterrichtsräume verfügen, die für die Aufgaben von Förderlehrkräften geeignet sind.