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Text gilt ab: 20.10.2014

2. Vollstreckung von Jugendarrest und Jugendstrafe

Bei der Vollstreckung von Jugendarrest und Jugendstrafe soll nach den einschlägigen Bestimmungen der Leiter der Schule, die der Jugendliche besucht, davon unterrichtet werden, wo und in welcher Zeit der Jugendliche den Jugendarrest oder die Jugendstrafe zu verbüßen hat. Dem Jugendlichen kann auch aufgegeben werden, die Ladung dem Schulleiter vorzulegen und von ihm auf der Ladung Kenntnisnahme bescheinigen zu lassen. Die Unterrichtung soll unterbleiben, wenn der Jugendarrest oder die Jugendstrafe in der Freizeit oder während des Urlaubs bzw. der Ferien des Jugendlichen vollzogen wird und ihm aus der Mitteilung unerwünschte Nachteile für sein Fortkommen entstehen könnten (Abschnitt V Nr. 6 und Abschnitt VI Nr. 4 der Richtlinien zu §§ 82 bis 85 JGG).