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Text gilt ab: 01.12.2019

5. Steuerpflicht

Die Lehrnebenvergütung gehört steuerlich zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit, wenn der oder die Bedienstete in der Woche durchschnittlich nicht mehr als sechs Stunden Unterricht erteilt; sie unterliegt zwar nicht dem Lohnsteuerabzug, aber der Einkommensteuererklärungspflicht. Beträgt die wöchentliche Unterrichtszeit im Durchschnitt mehr als sechs Stunden, gehört die Lehrnebenvergütung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und unterliegt insgesamt dem Lohnsteuerabzug (R 19.2 LStR). Der Durchschnitt bestimmt sich bei einer Unterrichtserteilung am Ausbildungsort nach der Zahl der voraussichtlichen Unterrichtsstunden im laufenden Kalenderjahr an demselben Amt.