Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2019

4. Abrechnung, Zahlung

Die Lehrnebenvergütungen sind auf einem Vordruck der Regierungen abzurechnen. Der Abrechnungszeitraum muss mindestens einen Kalendermonat umfassen und soll nicht länger als drei Kalendermonate sein. Die Abrechnung ist bei der Stelle einzureichen, bei der der Unterricht gehalten wird. Diese stellt die Angaben des oder der Bediensteten in der Abrechnung sachlich fest. Sie vermerkt ferner auf der Abrechnung, ob der Unterricht des oder der Bediensteten im Durchschnitt nicht mehr als sechs Stunden (siehe hierzu auch Nr. 5) umfasst und leitet sie an die für die Anordnung der Lehrnebenvergütung zuständige Stelle weiter.