Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2019

1. Lehrnebenvergütung

1.1 

Bedienstete, die hauptamtlich im öffentlichen Dienst beschäftigt oder nebenamtlich mit der Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration befasst sind, erhalten eine Lehrnebenvergütung nach Maßgabe der Nrn. 2 und 3. Die Lehrnebenvergütung ist eine Vergütung für die Wahrnehmung eines Nebenamts im Sinn des Art. 81 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG). Sie setzt sich zusammen aus der Unterrichtsvergütung und der Klausurvergütung.

1.2 

Die Bediensteten erhalten Reisekostenvergütung entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz.