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LDO
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 05.07.2014
§ 9a
Allgemeine Dienstpflichten der Lehrkraft
(1) 1Die Lehrkraft ist verpflichtet, ihre Arbeitskraft dem Dienst als Lehrkraft zu widmen. 2Dies verlangt erzieherischen Einsatz der Lehrkraft auch außerhalb des Unterrichts. 3Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften soll der verminderte Umfang der Unterrichtspflichtzeit bei der Heranziehung zu Unterrichtsvertretungen und außerunterrichtlichen Verpflichtungen berücksichtigt werden, soweit dies mit pädagogischen Erfordernissen vereinbar ist, die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird und schulrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
(2) Die Lehrkräfte sind verpflichtet, sich selbst fortzubilden und an dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen (vgl. Art. 66 Abs. 2 des Leistungslaufbahngesetzes, Art. 20 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes und die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Lehrerfortbildung in Bayern vom 9. August 2002 (KWMBl I S. 260) in der jeweils gültigen Fassung).
(3) 1Die Lehrkraft hat ihre Unterrichtszeiten einzuhalten. 2Sie ist verpflichtet, auch außerhalb ihres planmäßigen Unterrichts, zur Übernahme von Vertretungen und – unbeschadet ihres Urlaubsanspruchs – in den Ferien aus dienstlichen Gründen in zumutbarem Umfang zur Verfügung zu stehen; die Anwesenheit in der Schule kann angeordnet werden; darüber sind die Lehrkräfte frühzeitig zu informieren.
(4) 1Bei Bedarf kann die Lehrkraft auch für den Unterricht in Fächern eingesetzt werden, für die sie keine Prüfung abgelegt hat. 2Dieser fachfremde Unterricht wird – was Fachkenntnisse und Fachdidaktik betrifft – bei der Beurteilung der Lehrkraft nicht zu deren Nachteil herangezogen.
(5) Durch Anordnung der Schulaufsichtsbehörden kann eine Lehrkraft verpflichtet werden, an mehreren Schulen Unterricht zu erteilen.
(6) Die Lehrkräfte sind verpflichtet, im Rahmen der Zuständigkeit der Schule, an der sie tätig sind, Hausunterricht zu erteilen (§ 4 der Verordnung über den Hausunterricht vom 29. August 1989, GVBl S. 455, ber. S. 702, in der jeweils geltenden Fassung).
(7) Lehrkräfte der Förderschulen sind verpflichtet, die Aufgaben der Förderschulen in allen in Art. 19 Abs. 2 BayEUG genannten Tätigkeitsbereichen wahrzunehmen.
(8) 1In der Schule und auf dem Schulgelände (mit Ausnahme von dort gelegenen Wohnungen) darf nicht geraucht werden. 2Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes sollen die Lehrkräfte und das sonstige schulische Personal auf das Rauchen verzichten.