Inhalt

LDO
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 05.07.2014
§ 39
Jahresbericht
(1) 1Die Schule erstattet der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nach näherer Bestimmung für einzelne Schularten auf dem Dienstweg einen schriftlichen Bericht über das abgelaufene Schuljahr. 2Dieser Bericht wird, wenn erforderlich, von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde verbeschieden. 3Der Bescheid ist, soweit er nur einzelne Lehrkräfte oder einzelne Unterrichtsfächer betrifft, allein den Betroffenen zu eröffnen, im Übrigen in einer Sitzung der Lehrerkonferenz zur Kenntnis der Lehrkräfte zu bringen. 4Mit Bescheiden der vorgesetzten Schulaufsichtsbehörde, die aus Anlass von Besichtigungen ergehen, ist entsprechend zu verfahren.
(2) 1Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel ist die Schule befugt, am Schluss des Schuljahres für die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten einen Jahresbericht herauszugeben. 2Die Ausgestaltung bleibt unbeschadet des Art. 85 Abs. 3 BayEUG der Schule überlassen.