Inhalt

LDO
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 05.07.2014
§ 37
Staatliche Schulaufsicht
(1) 1Die unmittelbare staatliche Schulaufsicht wird von folgenden Behörden ausgeübt:
a)
Bei Grundschulen und Mittelschulen von den Regierungen und den Staatlichen Schulämtern (Art. 114 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und Nr. 5 Buchst. a BayEUG),
b)
bei Förderschulen:
bei Gymnasien, Beruflichen Oberschulen und Realschulen zur sonderpädagogischen Förderung vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Art. 114 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG);
bei den übrigen Förderschulen und bei den Schulen für Kranke von den Regierungen (Art. 114 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c und e BayEUG),
c)
bei Beruflichen Oberschulen vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus, bei den übrigen beruflichen Schulen von den Regierungen (Art. 114 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 Buchst. d BayEUG ),
d)
bei Gymnasien und Realschulen vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Art. 114 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG).
2Bei Realschulen, Beruflichen Oberschulen und Gymnasien sowie den entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung wird das Staatsministerium für Unterricht und Kultus durch Ministerialbeauftragte im Rahmen der diesen übertragenen Dienstaufgaben unterstützt.
(2) 1Weisungen der jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörde sind für die Schule verbindlich, unbeschadet der Vorschrift des Art. 58 Abs. 5 BayEUG. 2Die Weisungs- und Entscheidungsbefugnis der Ministerialbeauftragten richtet sich nach den hierzu erlassenen besonderen Bestimmungen.