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LDO
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 05.07.2014
§ 36
Forderungen gegen den Freistaat Bayern
(1) Werden bei der Schule Forderungen gegen den Freistaat Bayern (z.B. auf Schadensersatz) geltend gemacht, die aus Erklärungen, Handlungen oder Unterlassungen der Schule oder von Beschäftigten an dieser Schule hergeleitet werden, so haben die Schulleiterin oder der Schulleiter die Antragsteller an die zuständige Regierung zu verweisen (vgl. § 3 Abs. 3 der Vertretungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1995, GVBl S. 733, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2013, GVBl S. 50).
(2) In schwierigen oder bedeutsamen Fällen sowie dann, wenn die zur Erledigung der Angelegenheit erforderlichen Haushaltsmittel nicht zur Verfügung stehen, ist der vorgesetzten Behörde wie bei besonderen Vorkommnissen zu berichten.