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LDO
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 05.07.2014
§ 35
Besondere Vorkommnisse
1Bei Vorkommnissen von besonderer Bedeutung für die Schule, wie Bränden, großen Wasserschäden, Einbrüchen im Schulhaus, schweren Unfällen und Gewalttaten während des Unterrichts oder im Schulbereich usw. ist der vorgesetzten Behörde und dem Aufwandsträger unverzüglich zu berichten. 2In besonders schwerwiegenden Fällen ist das Staatsministerium für Unterricht und Kultus fernmündlich zu verständigen. 3Von schriftlichen Berichten ist bei Realschulen, Beruflichen Oberschulen und Gymnasien der oder dem Ministerialbeauftragten ein Abdruck vorzulegen.