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LDO
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 05.07.2014
§ 32
Personal
Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist in Erfüllung der Aufgaben bei der Verwaltung des Schulvermögens sowie in schulischen Angelegenheiten dem Hauspersonal gegenüber weisungsberechtigt (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BaySchFG).