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LDO
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 05.07.2014
§ 31
Ärztliche und hygienische Betreuung
1Die hygienischen Verhältnisse überwacht die Schulleiterin oder der Schulleiter zusammen mit dem Gesundheitsamt. 2Die Schulleiterin oder der Schulleiter wendet sich erforderlichenfalls an das zuständige Gesundheitsamt, soweit dieses die gesundheitliche Betreuung der Schülerinnen und Schüler unmittelbar wahrnimmt.