LDO
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 05.07.2014
§ 30
Träger des Schulaufwands
1Die zuständigen kommunalen Körperschaften tragen grundsätzlich den Schulaufwand staatlicher Schulen (Art. 8 BaySchFG). 2Zuständig sind bei
1.
Grundschulen und Mittelschulen, Förderzentren und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung die Körperschaften, für deren Gebiet oder Teile davon die Schule errichtet ist,
2.
Berufsschulen die kreisfreien Gemeinden oder die Landkreise, die den Schulsprengel bilden,
3.
den übrigen Schulen die kreisfreien Gemeinden oder die Landkreise, in deren Gebiet die Schulen ihren Sitz haben.