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LDO
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 05.07.2014
§ 29
Verwaltung des Schulvermögens
(1) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter verwaltet für den Aufwandsträger und nach dessen Richtlinien die Schulanlage und die zur Verfügung gestellten beweglichen Sachen (Schulvermögen, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes – BaySchFG). 2Die Schulanlage bedarf dauernder Überwachung in baulicher Hinsicht. 3Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist darum besorgt, dass ihr bzw. ihm die Lehrkräfte sowie das Verwaltungs- und Hauspersonal über Mängel und Schäden unverzüglich berichten. 4Alle bedeutsam erscheinenden Mängel und Schäden, die nicht vom Hauspersonal behoben werden können, teilt die Schulleitung unverzüglich dem Aufwandsträger, bei staatlichen Schulanlagen dem Staatlichen Hochbauamt mit. 5Die Schulleitung wirkt auch darauf hin, dass der Aufwandsträger die Schulanlage im erforderlichen Umfang reinigt, beheizt und beleuchtet.
(2) Der Aufwandsträger kann die Bewirtschaftung der für den Schulaufwand bereitgestellten Haushaltsmittel ganz oder teilweise der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder nach dessen Vorschlag einer anderen Lehrkraft übertragen (Art. 14 Abs. 1 Satz 3 BaySchFG).
(3) 1Nach § 22 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ist an jeder Schule vom Schulleiter eine geeignete Person zum Sicherheitsbeauftragten zu bestellen. 2Das Nähere ist in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Sicherheit in der Schule und gesetzliche Unfallversicherung vom 11. Dezember 2002 (KWMBl I 2003 S. 4, ber. S. 81) in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
(4) 1Über die Verwendung des Schulvermögens für schulfremde Zwecke entscheidet unter Wahrung der schulischen Belange der zuständige Aufwandsträger im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter (Art. 14 Abs. 3 BaySchFG). 2Beim Abschluss einschlägiger Vereinbarungen wirkt sie bzw. er darauf hin, dass hierbei eine Schadenshaftung des Freistaates Bayern und seiner Bediensteten ausgeschlossen ist.