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LDO
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 05.07.2014
§ 28
Erweiterte Schulleitung
(1) Soweit eine erweiterte Schulleitung gemäß Art. 57a BayEUG eingerichtet wurde, besteht diese aus der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter sowie erforderlichenfalls weiteren staatlichen Lehrkräften mit Führungs- und Personalverantwortung.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter erstellt einen Geschäftsverteilungsplan, der jede Lehrkraft der Schule jeweils einem Mitglied der erweiterten Schulleitung bzw. der Schulleiterin oder dem Schulleiter zuweist und die Aufgabenbereiche der Mitglieder der erweiterten Schulleitung festlegt.
(3) 1Die Mitglieder der erweiterten Schulleitung sind gegenüber den ihnen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zugeordneten Lehrkräften weisungsberechtigt; das Weisungsrecht der Schulleiterin oder des Schulleiters gegenüber den Lehrkräften bleibt hiervon unberührt. 2Die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Mitglieder der erweiterten Schulleitung informieren sich gegenseitig über bedeutsame laufende Vorgänge.
(4) Als Aufgaben für die Mitglieder der erweiterten Schulleitung kommen im Rahmen des Geschäftsverteilungsplans insbesondere in Betracht:
a)
Für die ihnen zugeordneten Lehrkräfte:
die Wahrnehmung unterstützender Personalführungsinstrumente (z.B. Mitarbeitergespräche, Zielvereinbarungen, kollegiale Teambildung, Unterrichtsbesuche und deren beratende Nachbesprechung),
Durchführung von Teamsitzungen mit den jeweils zugeordneten Lehrkräften,
Begleitung von Berufsanfängerinnen und Berufsanfängern,
Mitwirkung bei der dienstlichen Beurteilung gemäß den Beurteilungsrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung.
b)
Sonstige Aufgaben:
Den Mitgliedern der erweiterten Schulleitung obliegen weitere Aufgaben nach Maßgabe der schulartspezifischen Funktionenkataloge (z.B. im Bereich der Schulorganisation, des Qualitätsmanagements und der Schulentwicklung, der pädagogischen Koordination oder der Fachgruppenkoordination).