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LDO
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 05.07.2014
§ 26
Anwesenheit der Schulleiterin oder des Schulleiters
(1) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss in der Regel in der Hauptunterrichtszeit in der Schule anwesend sein. 2Im Übrigen richtet sich die Anwesenheit nach den dienstlichen Erfordernissen. 3Auch während der Ferien muss die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte der Schulleitung in ausreichendem Maße sichergestellt sein.
(2) 1Die Schulleiterinnen und Schulleiter von Realschulen, Beruflichen Oberschulen und Gymnasien zeigen ihren Erholungsurlaub unter Benennung der Vertretung der oder dem Ministerialbeauftragten an, die Schulleiterinnen und Schulleiter der übrigen Schulen der vorgesetzten Schulaufsichtsbehörde. 2Der Erholungsurlaub der Schulleiterin oder des Schulleiters außerhalb der Ferienzeit bedarf der Genehmigung der Stelle, die für die Genehmigung auch des Sonderurlaubs zuständig ist (§ 12 Abs. 7).
(3) Erkrankungen von mehr als drei Tagen und die Wiederaufnahme des Dienstes der Schulleiterin oder des Schulleiters, im Vertretungsfall der Vertreterin oder des Vertreters, sind der vorgesetzten Schulaufsichtsbehörde, bei Realschulen, Beruflichen Oberschulen und Gymnasien zusätzlich der oder dem Ministerialbeauftragten anzuzeigen.