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LDO
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 05.07.2014
§ 25
Stellvertretung
(1) 1Für jede Schule wird eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde bestellt. 2Für kleinere Schulen kann das Staatsministerium für Unterricht und Kultus Sonderregelungen treffen.
(2) 1Bei Abwesenheit der Schulleiterin oder des Schulleiters von der Schule werden die Aufgaben und Befugnisse der Leitung der Schule von der mit der ständigen Vertretung betrauten Lehrkraft im erforderlichen Umfang wahrgenommen. 2Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss daher die mit der ständigen Vertretung betraute Lehrkraft über alle bedeutsamen Vorgänge laufend unterrichten. 3Der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter und etwaigen weiteren Stellvertreterinnen und Stellvertretern werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmte Aufgaben in angemessenem Umfang zur Erledigung übertragen.
(3) 1Soweit die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert sind, übernimmt jeweils die ranghöchste dienstälteste Lehrkraft die Vertretungsaufgaben, wenn keine anderweitige Regelung getroffen ist. 2Für die Zeit der Ferien oder in außergewöhnlichen Fällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter im Bedarfsfall andere Lehrkräfte mit der Vertretung beauftragen. 3Zur Übernahme der Vertretung ist jede Lehrkraft verpflichtet.