LDO
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 05.07.2014
§ 24
Stellung der Schulleiterin oder des Schulleiters
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter nimmt insbesondere folgende Befugnisse wahr:
Vorstand der Behörde,
Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter der Beamten und Arbeitnehmer der Schule,
Ausübung der Dienstaufsicht,
Treffen von dienstrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer der Schule im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit,
Aussprechen von Verweis und Geldbuße (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 BayDG); bei den Grundschulen und Mittelschulen, den Förderschulen und den Schulen für Kranke wird diese Befugnis von den Regierungen wahrgenommen,
Übertragung von Aufgaben und Weisungsberechtigung gemäß Art. 57 Abs. 2 Satz 3 BayEUG,
Zuordnung der Lehrkräfte zu den Mitgliedern der erweiterten Schulleitung, soweit diese eingerichtet ist, in der Geschäftsverteilung.
(2) Vorbehaltlich der Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden sorgen die Schulleiterinnen und Schulleiter im Rahmen ihrer Dienststellung in Erfüllung der ihnen durch Art. 57 Abs. 2 BayEUG und die jeweilige Schulordnung zugewiesenen Aufgaben dafür, dass der in den Lehrplänen und sonstigen amtlichen Richtlinien gegebene Auftrag der Schule erfüllt, der Unterricht ordnungsgemäß erteilt, die Arbeit der einzelnen Lehrkräfte aufeinander abgestimmt wird und die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, die jeweilige Schulordnung und die Dienstordnung beachtet werden.
(3) Zu der Vertretung der Schule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter nach außen (Art. 57 Abs. 3 BayEUG) gehört insbesondere die Vertretung gegenüber den Erziehungsberechtigten, den Ausbildenden, den Arbeitgebern, dem Aufwandsträger, den Aufsichtsbehörden und den sonstigen Dienststellen.