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LDO
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 05.07.2014
§ 23
Fachbetreuung/Fachschaftsleitung
(1) 1Soweit Fachbetreuerinnen oder Fachbetreuer bzw. Fachschaftsleiterinnen oder Fachschaftsleiter bestellt sind, unterstützen sie die Schulleitung in fachlichen Fragen, insbesondere bei der Koordinierung des Unterrichts. 2Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann ihnen für ihre Fachaufgaben Weisungsberechtigung übertragen.
(2) 1Die Fachbetreuungen bzw. Fachschaftsleitungen beraten die Lehrkräfte in fachlicher Hinsicht, besprechen mit ihnen didaktische Fragen und unterstützen die Schulleiterin oder den Schulleiter bei der Überprüfung von Leistungsnachweisen auf Angemessenheit und Benotung. 2Fachbetreuung bzw. Fachschaftsleitung darf nicht dazu führen, dass die Lehrkraft in der Freiheit ihrer Unterrichtsgestaltung unnötig eingeengt wird. 3Die Verantwortung der Lehrkräfte wird durch die Tätigkeit der Fachbetreuungen bzw. Fachschaftsleitungen nicht aufgehoben.
(3) 1Die Fachbetreuungen bzw. Fachschaftsleitungen üben ihre beratende Tätigkeit dann als Vorgesetzte aus, wenn und soweit ihnen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter ausdrücklich eine Weisungsberechtigung gemäß Art. 57 Abs. 2 Satz 3 BayEUG übertragen wurde. 2Ein Besuch von Unterrichtsstunden durch die Fachbetreuung bzw. Fachschaftsleitung erfolgt nur auf Anordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters; soweit Unterrichtsbesuche zu Zwecken der dienstlichen Beurteilung erfolgen sollen, richten sich deren Art und Umfang nach den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern (Beurteilungsrichtlinien) in der jeweils gültigen Fassung.