Inhalt

LDO
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 05.07.2014
§ 22
Fachliche Zusammenarbeit, Fortbildung
(1) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter beruft bei Bedarf die Lehrkräfte aller oder einzelner Jahrgangsstufen, der einzelnen Unterrichtsfächer oder der Fächergruppen zu Fachsitzungen außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit ein, in denen insbesondere Fragen der Didaktik und der Lehrpläne, der Einführung neuer Lehr- und Lernmittel, über die die Lehrerkonferenz oder der zuständige Ausschuss zu beschließen hat, und der Verteilung des Unterrichtsstoffes auf das Schuljahr sowie der fächerübergreifenden Zusammenarbeit besprochen werden. 2Außerdem dienen die Fachsitzungen der pädagogischen und fachlichen Fortbildung. 3Die Zuständigkeit der Lehrerkonferenz bleibt unberührt. 4Die Leitung der Sitzung kann der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer der beteiligten Lehrkräfte, gegebenenfalls der Fachbetreuerin oder dem Fachbetreuer bzw. der Fachschaftsleiterin oder dem Fachschaftsleiter, übertragen werden.
(2) 1Über jede Fachsitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Die Bestimmungen der jeweiligen Schulordnung über den Inhalt von Niederschriften der Lehrerkonferenz finden entsprechende Anwendung. 3Wenn besonders wichtige Fragen besprochen wurden, ist ein Abdruck der Niederschrift alsbald nach der Sitzung der unmittelbar vorgesetzten Schulaufsichtsbehörde vorzulegen.