LDO
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 05.07.2014
§ 21
Klassenkonferenz
(1) Die Klassenkonferenz hat unbeschadet von Art. 53 Abs. 4 BayEUG und ihren Aufgaben nach den Schulordnungen auch den Zweck, die enge Zusammenarbeit und die gegenseitige Verständigung der in der Klasse tätigen Lehrkräfte zu fördern und die Anforderungen an die Schülerinnen und Schüler abzustimmen.
(2) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter beruft die Klassenkonferenz außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit bei Bedarf ein und führt den Vorsitz. 2Sie oder er kann sich durch einen ihrer Stellvertreter oder gemäß Art. 53 Abs. 4 Satz 3 BayEUG durch eine andere von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft vertreten lassen. 3Soweit nicht die Schulordnungen Bestimmungen über die Teilnahmepflicht enthalten, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter alle in der Klasse tätigen Lehrkräfte zur Teilnahme an der Klassenkonferenz verpflichten; § 1 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt. 4Auf Antrag von mindestens drei Lehrkräften einer Klasse muss die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Klassenkonferenz einberufen.
(3) 1Ebenso können Klassenkonferenzen einer oder mehrerer Jahrgangsstufen gemeinsam abgehalten werden, soweit es sich nicht um die Erfüllung von Aufgaben nach Art. 53 Abs. 4 BayEUG handelt. 2Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antrag nach Abs. 2 Satz 4 von mindestens fünf Lehrkräften zu stellen ist.
(4) 1Wenn der Unterricht nicht in Klassen erfolgt, können anstelle der Klassenkonferenzen Kursbesprechungen abgehalten werden. 2Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.