LDO
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 05.07.2014
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Dienstordnung gilt für die an staatlichen Schulen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus tätigen Lehrkräfte sowie, unbeschadet ihrer besonderen Rechtsstellung, für die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für ein Lehramt.
(2) 1Werden nebenamtlich tätige und mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit beschäftigte Lehrkräfte (unterhälftig beschäftigte Lehrkräfte) für schulische Aufgaben außerhalb ihrer unterrichtlichen Verpflichtungen (§ 3) herangezogen, so sind dabei der geringere zeitliche Umfang ihrer Dienstverpflichtung und ihre etwa gegenüber Dritten bestehenden anderweitigen unabweisbaren Verpflichtungen angemessen zu berücksichtigen. 2Zur Teilnahme an sonstigen schulischen Veranstaltungen (§ 4 Abs. 1) sowie an Sitzungen der Klassenkonferenz und Fachsitzungen (§§ 21, 22) sind diese Lehrkräfte nur insoweit verpflichtet, als ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem von ihnen erteilten Unterricht besteht. 3Soweit im Dienst der Kirchen oder kirchlichen Genossenschaften stehende Lehrkräfte für Religion mit der vollen Unterrichtspflichtzeit eingesetzt sind, gilt für sie diese Dienstordnung in gleicher Weise wie für staatliche Lehrkräfte; bei geringerer Unterrichtsverpflichtung gilt für sie diese Dienstordnung unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung im gleichen Umfang wie für nebenamtlich tätige oder unterhälftig beschäftigte staatliche Lehrkräfte.
(3) Diese Dienstordnung gilt ferner entsprechend für die Förderlehrerinnen und Förderlehrer, die Förderlehreranwärterinnen und Förderlehreranwärter, die Werkstattausbilderinnen und Werkstattausbilder an Fachoberschulen, die Heilpädagogischen Förderlehrerinnen und Förderlehrer, die Werkmeisterinnen und Werkmeister und das sonstige Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe an Förderschulen.
(4) Diese Dienstordnung gilt im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften, insbesondere des Beamten- und Arbeitnehmerrechts, des Personalvertretungsrechts, der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaats Bayern, der bayerischen Schulgesetze, der Schulordnungen sowie der sonstigen für die Schulen einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.