LDO
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 05.07.2014
§ 19
Hausrecht
1Die Schulleiterin oder der Schulleiter übt das Hausrecht in der Schulanlage aus. 2Unbeschadet dieses Rechts hat die Lehrkraft in ihrem jeweiligen Unterrichtsraum das Hausrecht.