Inhalt

LDO
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 05.07.2014
§ 17
Amtliche und sonstige Veröffentlichungen
(1) 1Die Lehrkraft unterrichtet sich über die amtlichen Veröffentlichungen. 2Sie hat Anspruch darauf, dass sie ihr in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden.
(2) 1Über die Weitergabe, Verteilung und Bekanntgabe von Druckschriften und Informationsmaterial an Lehrkräfte in der Schulanlage entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. 2Die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes) und das Verbot politischer und kommerzieller Werbung (Art. 84 BayEUG) bleiben unberührt.