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LDO
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 05.07.2014
§ 14a
Datenschutz
(1) 1Die Lehrkraft ist verpflichtet, an der Sicherstellung des Datenschutzes durch die Schule nach Maßgabe der Organisationsverfügungen und Weisungen der Schulleitung mitzuwirken und der Schulleitung alle hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Dies gilt auch bei der Nutzung von privaten Einrichtungen und Geräten. 3Insbesondere unterstützt die Lehrkraft die Schulleitung bei deren Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in der DSGVO verankerten Betroffenenrechte und bei der Einhaltung der in den Art. 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten. 4Datenmissbrauch oder Datenverlust (vgl. Art. 4 Nr. 12 DSGVO) sind der Schulleitung unverzüglich zu melden.
(2) 1Die Lehrkraft darf dienstliche Aufzeichnungen und Unterlagen mit Personenbezug, auch in digitaler Form, grundsätzlich nur so lange aufbewahren, wie dies zur Aufgabenerfüllung der Schule erforderlich ist. 2Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Aufzeichnungen und Unterlagen über Schülerinnen und Schüler, die nicht zu den Schülerunterlagen (§ 37 BaySchO) gehören, spätestens zwei Jahre nach Ablauf des jeweiligen Schuljahres zu löschen.
(3) Die Bekanntmachungen des Staatsministeriums zum Umgang mit Schülerunterlagen und zum Vollzug des Datenschutzrechts an Schulen sind zu beachten.