Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2014

II. Durchführung des Mitarbeitergesprächs

1. Personenkreis

Mitarbeitergespräche sind mit allen Beschäftigten der staatlichen Schulen sowie mit denjenigen Beschäftigten zu führen, die dorthin mit dem überwiegenden Teil ihrer Unterrichtspflichtzeit mindestens für die Dauer eines Jahres abgeordnet sind.
Ausgenommen sind:

1.1 

Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und Studienreferendarinnen und Studienreferendare,

1.2 

mit weniger als ¼ der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit Beschäftigte,

1.3 

befristete Beschäftigte,

1.4 

beurlaubte Bedienstete, sofern die Beurlaubung mindestens für die Dauer eines Jahres bewilligt wurde.
Schulen mit erweiterter Schulleitung können bei den unter Nrn. 1.1, 1.2 und 1.3 genannten Personengruppen im Rahmen der Zuständigkeit nach Nr. 2 Satz 2 davon abweichen.

2. Zuständigkeit

Gesprächspartner sind die Schulleiterin oder der Schulleiter und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ist an der Schule eine erweiterte Schulleitung eingerichtet, ergibt sich aus der Zuordnung der Lehrkräfte zu den Mitgliedern der erweiterten Schulleitung nach dem Geschäftsverteilungsplan der Schule, welches Mitglied der erweiterten Schulleitung mit welcher Mitarbeiterin oder welchem Mitarbeiter das Gespräch führt.

3. Turnus

Ein Mitarbeitergespräch ist jeweils im Zeitraum zwischen zwei periodischen Beurteilungen zu führen. Ferner ist ein Mitarbeitergespräch zu führen
spätestens zwei Jahre nach Ende der Probezeit, wenn bis dahin noch keine periodische Beurteilung stattgefunden hat,
spätestens zwei Jahre nach der letztmaligen periodischen Beurteilung.
Dabei geht die Initiative zum Mitarbeitergespräch regelmäßig von der Schulleitung aus. Kommt in diesem Rahmen ein Mitarbeitergespräch nicht zustande, so kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Initiative ergreifen.
Darüber hinaus finden Mitarbeitergespräche auf Verlangen der Schulleitung oder der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters statt.

4. Dauer des Mitarbeitergesprächs

Für das Gespräch ist so viel Zeit aufzuwenden, wie notwendig ist, um alle anstehenden Themen umfassend zu erörtern. Bei der Vereinbarung des Termins für das Mitarbeitergespräch ist eine angemessene Vorbereitungszeit für die beteiligten Gesprächspartner zu berücksichtigen.

5. Führung von Mitarbeitergesprächen mit Schwerbehinderten

Bei der Führung von Mitarbeitergesprächen mit Schwerbehinderten sind die Ausführungen in Nr. 6.10 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern (Teilhaberichtlinien – – TeilR) vom 19. November 2012 (FMBl S. 605) besonders zu beachten.