Inhalt

Text gilt ab: 30.07.2014

1. Allgemeines

Die ZTV M 13 wurden von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) in enger Abstimmung mit der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) erarbeitet.
Die ZTV M 13 beschreiben Anforderungen und Verfahrensregeln bei der Erbringung von Leistungen für die Herstellung von endgültigen und vorübergehenden Markierungen auf Straßen.
Markierungen sind Verkehrszeichen und damit Dauerverwaltungsakte in der Form von Allgemeinverfügungen (Art. 35 Satz 2 BayVwVfG). Ihre Regelungen müssen deshalb klar erkennbar und eindeutig sein und hierzu auch bei Dunkelheit gut sichtbar und in gutem Zustand unterhalten sein, da sie sonst keine Wirksamkeit entfalten.
Die ZTV M 13 behandeln endgültige (weiße) und vorübergehende (gelbe) Markierungen auf Straßen, die aus Markierungssystemen hergestellt werden. Sie gelten nicht für Markierungen in Parkhäusern und auf Flugbetriebsflächen. Leitschwellen und -borde werden in den „Technischen Lieferbedingungen für Sicherungseinrichtungen an Arbeitsstellen an Straßen “ (TL SA) (zurzeit im Entwurf) behandelt.