Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2017

6. Einschätzung während der Probezeit

6.1  Grundsatz

1Einschätzungen sind nach dem Muster der Anlage 5 der VV-BeamtR zu erstellen. 2Es wird auf Abschnitt 3 Nr. 10.1 der VV-BeamtR verwiesen.

6.2  Einschätzung am Ende der Einweisungszeit in der Steuerverwaltung

In der Steuerverwaltung wird abweichend von Nr. 6.1 Satz 1 bei Beschäftigten, die in der vierten Qualifikationsebene (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Art. 28 Abs. 1 Satz 3 LlbG) eingestiegen sind, am Ende der Einweisungszeit eine Einschätzung in Form der Stellungnahme der Amtsleiterin bzw. des Amtsleiters gemäß § 28 Abs. 3 StBAPO erstellt.

6.3  Verfahren

6.3.1  Hinweis bei unterschiedlicher Zuständigkeiten

Sind für die Einschätzung nach Art. 55 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 LlbG und den Vollzug des Art. 36 bzw. des Art. 53 LlbG unterschiedliche Behörden zuständig, bedarf es eines frühzeitigen Hinweises, ob und in welchem Umfang auf Grund der bisher gezeigten Leistungen eine Kürzung der Probezeit in Betracht kommt.

6.3.2  Eröffnung, Überprüfung und Verwendbarkeit

1Die Einschätzungen sind zu eröffnen. 2Alle Einschätzungen unterliegen der Überprüfung der jeweils vorgesetzten Dienstbehörde. 3Ist die vorgesetzte Dienstbehörde zugleich die oberste Dienstbehörde, findet eine Überprüfung nur statt, wenn die Einschätzung von der unmittelbar nachgeordneten Behörde erstellt worden ist und gegen sie Einwendungen erhoben worden sind. 4Im Einwendungsfall sind die Einschätzungen mit den Einwendungen und einer Stellungnahme der oder des beurteilenden Dienstvorgesetzten der jeweils vorgesetzten Dienstbehörde vorzulegen. 5Vor der Weitergabe der Einschätzungen ist aus diesem Grunde eine Überlegungsfrist von regelmäßig zwei Wochen abzuwarten. 6Spätere Einwendungen sind mit einer Stellungnahme unverzüglich nachzureichen. 7Die Einschätzung wird mit Abschluss des Überprüfungsverfahrens, im Übrigen sofort mit Eröffnung verwendbar. 8Die Nrn. 2.6.2.1 und 2.6.2.3 finden entsprechende Anwendung.

6.3.3  Zuständigkeit bei Abordnung an das Landesamt für Steuern

1Für Beamtinnen und Beamte, die am Beurteilungsstichtag an das Landesamt für Steuern abgeordnet sind, ist das Landesamt für Steuern abweichend von Abschnitt 3 Nr. 11.2 der VV-BeamtR für die Einschätzung zuständig (Art. 60 Abs. 1 Satz 5 LlbG). 2Die Einschätzung ist ggf. in Einvernehmen mit der Stammdienststelle zu erstellen.