Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2017

4. Aktualisierung periodischer Beurteilungen

4.1  Form und Ausgestaltung

Auf die Nrn. 2.4 und 2.5 wird verwiesen.

4.2  Verfahren

4.2.1  Zustimmungsvorbehalt

Die Erstellung aktualisierter periodischer Beurteilungen bedarf der Zustimmung der unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörden; ab der Besoldungsgruppe A 12 der Zustimmung des Staatsministeriums.

4.2.2  Beurteilungsabgleich

1Es wird auf die Nrn. 2.6.1.4 bis 2.1.6.7 verwiesen. 2Abweichend von Nr. 2.1.6.3 erfolgt der Beurteilungsabgleich in der Steuerverwaltung in einem Gremium bestehend aus
1.
der zuständigen Beurteilerin bzw. dem zuständigen Beurteiler,
2.
je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Finanzamtsgruppen,
3.
je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter des Landesamts für Steuern;
4.
sowie ab der Besoldungsgruppe A 12 unter Beteiligung des Staatsministeriums.

4.2.3  Weiteres Beurteilungsverfahren

1Es wird auf die Nrn. 2.6.2.2 und 2.6.2.3 verwiesen. 2Abweichend von Nr. 2.6.2.2 Satz 1 sind aktualisierte periodische Beurteilungen sofort zu eröffnen.

4.3  Verwendungsbeginn

Aktualisierte periodische Beurteilungen sind ab ihrer Eröffnung bzw. nach Abschluss ihrer Überprüfung mit der Genehmigung oder nach ihrer entsprechenden sonstigen verfahrensmäßigen Freigabe verwendbar; frühestens jedoch zum allgemeinen einheitlichen Verwendungsbeginn (vgl. Nr. 3.1).