Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2017

3. Einheitlicher Verwendungsbeginn

3.1  Allgemeiner einheitlicher Verwendungsbeginn

1Periodische Beurteilungen werden grundsätzlich mit Beginn des dem jeweiligen Beurteilungsjahr folgenden Kalenderjahres einheitlich verwandt. 2In der Steuerverwaltung werden Beurteilungen der Besoldungsgruppen A 3 mit A 5 und A 14 mit A 16 bereits ab dem 1. Oktober des jeweiligen Beurteilungsjahres einheitlich verwandt.

3.2  Einheitlicher Verwendungsbeginn bei nachgeholten Beurteilungen

1Werden periodische Beurteilungen zum allgemeinen Beurteilungsstichtag (vgl. Nr. 2.1.1) nachgeholt, ist Nr. 3.1 entsprechend anzuwenden. 2Erfolgt eine Nachholung zu anderen Beurteilungsstichtagen ist die nachgeholte periodische Beurteilung ab ihrer Eröffnung – bzw. nach Abschluss der Überprüfung mit der Genehmigung – frühestens jedoch zum allgemeinen einheitlichen Verwendungsbeginn (vgl. Nr. 3.1) verwendbar. 3Abweichend davon können die Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten im jeweiligen Eingangsamt bzw. aus sonstigen Gründen (ohne vorhergehende Zurückstellung) nachgeholte Beurteilungen grundsätzlich nicht erst mit Beginn des dem jeweiligen Beurteilungsjahr folgenden Kalenderjahres, sondern bereits ab ihrer Eröffnung bzw. nach Abschluss ihrer Überprüfung mit der Genehmigung oder nach ihrer entsprechenden sonstigen verfahrensmäßigen Freigabe verwendet werden.