Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2017

2. Periodische Beurteilung

2.1  Beurteilungsturnus

2.1.1  Allgemeiner Beurteilungsstichtag

1Die Beamtinnen und Beamten werden alle drei Jahre periodisch beurteilt. 2Beurteilungsstichtag ist grundsätzlich der 31. Mai des jeweiligen Beurteilungsjahres.

2.1.2  Beurteilungsgruppen, Beurteilungsjahre

2.1.2.1  Allgemein

1Vorbehaltlich gesonderter Regelungen (vgl. Nrn. 2.1.2.2 bis 2.1.2.4) werden folgende Beurteilungsgruppen gebildet:
1.
Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 (Beurteilungsgruppe A),
2.
Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 (Beurteilungsgruppe B),
3.
Besoldungsgruppen A 12 bis A 16 (Beurteilungsgruppe C).
2 Erstes Beurteilungsjahr ist
1.
für die Beurteilungsgruppe A das Jahr 2011,
2.
für die Beurteilungsgruppe B das Jahr 2012 und
3.
für die Beurteilungsgruppe C das Jahr 2013.
3Auf die Übergangsregelungen in Nr. 11.4.3 Satz 1 wird verwiesen. 4Beamtinnen und Beamte, denen gemäß Art. 46 BayBG ein Amt mit leitender Funktion auf Probe übertragen ist, unterliegen in diesem Amt der periodischen Beurteilung.

2.1.2.2  Bereich der Vermessungsverwaltung

1Für den Bereich der Vermessungsverwaltung werden folgende Beurteilungsgruppen gebildet:
1.
Besoldungsgruppen A 3 bis A 7 (Beurteilungsgruppe A),
2.
Besoldungsgruppen A 8 bis A 9 mit Amtszulage (Beurteilungsgruppe B),
3.
Besoldungsgruppen A 10 bis A 16 (Beurteilungsgruppe C).
2Erstes Beurteilungsjahr ist
1.
für die Beurteilungsgruppe A das Jahr 2011,
2.
für die Beurteilungsgruppe B das Jahr 2012 und
3.
für die Beurteilungsgruppe C das Jahr 2013.

2.1.2.3  Bereich der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege

1Diejenigen Beamtinnen und Beamten, die der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege angehören, bilden eine einheitliche Beurteilungsgruppe, die alle Besoldungsgruppen umfasst. 2Erstes Beurteilungsjahr ist 2012.

2.1.2.4  Bereich des Landesamts für Finanzen

1Für den Bereich des Landesamts für Finanzen werden folgende Beurteilungsgruppen gebildet:
1.
Besoldungsgruppe A 3 bis A 7 (Beurteilungsgruppe A)
2.
Besoldungsgruppe A 8 bis A 9 mit Amtszulage (Beurteilungsgruppe B)
3.
Besoldungsgruppe A 10 bis A 16 (Beurteilungsgruppe C)
2Erstes reguläres Beurteilungsjahr ist:
1.
für die Beurteilungsgruppe A das Jahr 2016,
2.
für die Beurteilungsgruppe B das Jahr 2017,
3.
für die Beurteilungsgruppe C das Jahr 2018.

2.2  Beurteilungszeitraum

2.2.1  Mindestbeurteilungszeitraum

Einer Beurteilung ist ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten zugrunde zu legen (Mindestbeurteilungszeitraum).

2.2.2  Regulärer Beurteilungszeitraum

Der periodischen Beurteilung ist – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – der Zeitraum vom 1. Juni des vorangegangenen Beurteilungsjahres bis zum 31. Mai des jeweils aktuellen Beurteilungsjahres der jeweiligen Beurteilungsgruppe zu Grunde zu legen (regulärer Beurteilungszeitraum).

2.2.3  Beurteilungszeitraum bei Nachholung zurückgestellter Beurteilungen

Bei der Nachholung von nach Art. 56 Abs. 2 LlbG zurückgestellten Beurteilungen verlängert sich der reguläre Beurteilungszeitraum ausnahmsweise um die Zeit der Zurückstellung, wenn eine Beurteilung wegen eines zu kurzen Zeitraums (z.B. bei Erkrankung der Beamtin oder des Beamten) zurückgestellt worden ist, und unter Einbeziehung der Zeit der Zurückstellung hinreichende Grundlagen für eine sachgerechte Beurteilung vorliegen.

2.2.4  Beginn des Beurteilungszeitraums

Der Beurteilungszeitraum beginnt
1.
frühestens mit dem Ablauf der Probezeit.
2.
bei beurlaubten oder vom Dienst freigestellten Beamtinnen und Beamten mit dem Tag der Wiederaufnahme des Dienstes, wenn dieser in die Zeit nach dem 1. Dezember des auf Grund des dann innegehabten Amtes maßgebenden Beurteilungsjahr vorangehenden Jahres fällt. 2Dies gilt nicht, wenn in dem durch das Beurteilungsjahr bestimmten regulären Beurteilungszeitraum insgesamt im Umfang von sechs Monaten Dienst geleistet wurde oder in diesem Umfang Zeiten der Beurlaubung oder Freistellung vorhanden sind, die nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 LlbG als Dienstzeit gelten.
3.
bei Beamtinnen und Beamten, die aus den Bereichen anderer Dienstherren oder anderer oberster Dienstbehörden (aus anderen Geschäftsbereichen) übernommen worden sind, mit dem Tag der Übernahme in den eigenen Geschäftsbereich.
4.
bei Beamtinnen und Beamten, die die Ausbildungsqualifizierung (Art. 37, 16 Abs. 5 Satz 1 LlbG) erfolgreich abgeschlossen haben, mit dem Tag der erstmaligen Übertragung des Eingangsamtes entsprechend der nächsthöheren Qualifikationsebene,
5.
im Übrigen mit dem Ende des der vorangegangenen regulären periodischen Beurteilung zugrunde gelegten Zeitraums, frühestens jedoch mit dem 1. Juni des vorangegangenen Beurteilungsjahres. 2Bei Beamtinnen und Beamten, die aus einer Beurlaubung oder Freistellung zurückkehren, ist der reguläre Beurteilungszeitraum maßgeblich, in dem sie den Dienst wiederaufnehmen.

2.3  Zu beurteilender Personenkreis

2.3.1  Grundsatz

2.3.1.1 

1In die jeweilige aktuelle periodische Beurteilung sind grundsätzlich alle Beamtinnen und Beamten einzubeziehen, die am Beurteilungsstichtag die Probezeit nach Art. 12 LlbG abgeschlossen haben und deren Beurteilung nicht zurückgestellt wird. 2Hinzu kommen die Beamtinnen und Beamten, deren Beurteilung gemäß Nr. 2.3.3 nachzuholen ist.

2.3.1.2 

1Es sind alle Beamtinnen und Beamten unabhängig vom Lebensalter zu beurteilen. 2Beamtinnen und Beamte, die vor dem Verwendungsbeginn der periodischen Beurteilung in den Ruhestand treten oder deren Versetzung in den Ruhestand zum Beurteilungsstichtag bereits wirksam verfügt ist, werden nicht beurteilt. 3Ebenso werden Beamtinnen und Beamte in Altersteilzeit im Blockmodell (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG) nicht einbezogen, wenn ihre Freistellungsphase vor dem Verwendungsbeginn der periodischen Beurteilung beginnt.

2.3.1.3 

Beamtinnen und Beamte, die am Beurteilungsstichtag beurlaubt oder vom Dienst freigestellt sind, unterliegen der periodischen Beurteilung nur, wenn sie im Beurteilungszeitraum mindestens sechs Monate Dienst geleistet haben oder wenn die Zeiten der Beurlaubung oder Freistellung nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 LlbG als Dienstzeit gelten.

2.3.2  Zurückstellungen

2.3.2.1 

Eine Zurückstellung nach Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LlbG kommt in Betracht, wenn das jeweilige Verfahren für die Beurteilung prägend sein kann, insbesondere, weil Gegenstand des Verfahrens eine eng mit der dienstlichen Leistung zusammenhängende Pflichtverletzung ist.

2.3.2.2 

1Bei einer Zurückstellung nach Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG kommt es für die Annahme eines sonstigen in der Person liegenden wichtigen Grundes (insbesondere eine längere Krankheit) weder auf ein Verschulden noch auf ein Vertretenmüssen der oder des zu Beurteilenden an. 2Die periodische Beurteilung der Beamtinnen und Beamten, die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai des jeweiligen Beurteilungsjahres der jeweiligen Beurteilungsgruppe befördert worden sind, oder deren letzte periodische Beurteilung in diesem Zeitraum nachgeholt wurde, wird nach Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG zurückgestellt.

2.3.2.3 

Die Entscheidung über die Zurückstellungen nach Nrn. 2.3.2.1 und 2.3.2.2 Satz 1 steht im Ermessen der Beurteilerin bzw. des Beurteilers.

2.3.3  Nachholungsfälle

2.3.3.1 

1Die periodische Beurteilung ist nachzuholen, wenn die Beamtin bzw. der Beamte nach
1.
dem Ablauf der Probezeit (vgl. Nr. 2.2.4 Nr. 1),
2.
der Wiederaufnahme des Dienstes gemäß Nr. 2.2.4 Nr. 2 Satz 1,
3.
der Versetzung in den eigenen Geschäftsbereich (vgl. Nr. 2.2.4 Nr. 3) bzw.
4.
der erstmaligen Übertragung des Eingangsamtes entsprechend der nächsthöheren Qualifikationsebene im Wege der Ausbildungsqualifizierung (vgl. Nr. 2.2.4 Nr. 4)
sechs Monate Dienst geleistet hat.
2Abweichend von Satz 1 unterbleibt die Nachholung, wenn innerhalb der Sechsmonatsfrist der nächste Beurteilungszeitraum derjenigen Beurteilungsgruppe endet, der das jeweilige Amt, das die Beamtin bzw. der Beamte innehat, im Falle der Ausbildungsqualifizierung das übertragene höhere Amt, zuzuordnen ist.

2.3.3.2 

1In den Fällen der Nrn. 2.3.2.1 und Nrn. 2.3.2.2 ist die periodische Beurteilung nach Art. 56 Abs. 2 Satz 2 LlbG nachzuholen. 2Im Falle der Nr. 2.3.2.2 Satz 2 wird die periodische Beurteilung unter entsprechender Verlängerung des Beurteilungszeitraums zum 31. Mai des dem Beurteilungsjahr der jeweiligen Beurteilungsgruppe folgenden Kalenderjahres nachgeholt. 3Davon abweichend ist die periodische Beurteilung der Beamtinnen und Beamten, die auf Grund der Nachholung der letzten periodischen Beurteilung im Zurückstellungszeitraum befördert werden, nachzuholen, wenn die Beamtin bzw. der Beamte nach der Beförderung sechs Monate Dienst geleistet hat. 4Abweichend von den Sätzen 2 und 3 sind im Bereich des Landesamts für Finanzen, der Immobilien Freistaat Bayern, des Bayerischen Hauptmünzamtes, der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und der Staatlichen Lotterieverwaltung nach Nr. 2.3.2.2 Satz 2 zurückgestellte Beurteilungen nachzuholen, wenn die Beamtin bzw. der Beamte nach der Beförderung oder der nachgeholten Beurteilung sechs Monate Dienst geleistet hat.

2.3.3.3 

Zeiten der Beurlaubung oder Freistellung nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 LlbG gelten als Dienstzeit im Sinn der Nrn. 2.3.3.1 und 2.3.3.2.

2.3.3.4 

1Eine Nachholung kommt zudem in Betracht, wenn diese erforderlich ist, um zu verhindern, dass eine Beamtin bzw. ein Beamter auf Grund des Zeitpunkts einer erfolgten Beförderung und eines damit verbundenen Wechsels der Beurteilungsgruppe bzw. auf Grund einer erfolgten Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 bzw. A 9 vor Abschluss der Ausbildungsqualifizierung erst nach Erfüllen von Beförderungsvoraussetzungen in die nächste reguläre Beurteilung einbezogen werden und erst dann eine aktuelle periodische Beurteilung in diesem Amt erlangen würde. 2Eine Nachholung entfällt, wenn im Zeitpunkt der Nachholung wegen Ablaufs des aktuellen Beurteilungszeitraums eine neue periodische Beurteilung erfolgt.

2.3.4  Sonderfall

1Die periodische Beurteilung der mit dem Ziel der Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit an ein Finanzgericht abgeordneten oder versetzten Beamtinnen und Beamten wird zurückgestellt. 2Sie ist (nur) nachzuholen, wenn die Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit endgültig nicht zustande kommt. 3Der Beurteilungszeitraum verlängert sich nicht.

2.4  Form der periodischen Beurteilung

2.4.1  Muster

1Die periodischen Beurteilungen sind grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 3 der VV-BeamtR zu erstellen. 2Dieses Muster kann für überwiegend hauptamtlich eingesetzte Lehrkräfte an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege sowie der Landesfinanzschule in weiteren Punkten unter Beachtung des Abschnitts 3 der VV-BeamtR abgeändert werden, soweit dies erforderlich ist, um ressortspezifischen Regelungen Rechnung zu tragen.

2.4.2  Erklärung über Verwendungsbereitschaft

Von den zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten soll eine Erklärung über ihre Verwendungsbereitschaft nach dem Muster der Anlage 1 eingeholt werden.

2.5  Ausgestaltung der periodischen Beurteilung

Auf die Nrn. 6.1, 6.2, 7 und 8 des Abschnitts 3 der VV-BeamtR wird verwiesen.

2.5.1  Besondere Regelungen hinsichtlich der Beurteilungskriterien

2.5.1.1  Beurteilungskriterium „Führungserfolg“

1Das in Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e LlbG genannte Beurteilungskriterium „Führungserfolg“ ist nur bei Beamtinnen und Beamten zu bewerten, die im Beurteilungszeitraum für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten Führungsaufgaben tatsächlich wahrgenommen haben. 2Im Übrigen wird auf Abschnitt 3 Nr. 6.2.1.1 der VV-BeamtR verwiesen.

2.5.1.2  Bereich der Landesfinanzschule bzw. der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege

1Für die Beamtinnen und Beamten an der Landesfinanzschule bzw. der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege, die überwiegend als hauptamtliche Lehrkräfte eingesetzt sind, wird anstatt dem Merkmal „zielorientiertes Verhandlungsgeschick“ (Art. 58 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. d LlbG) das Kriterium „pädagogischer Erfolg“ beurteilt. 2Ferner wird für die Beamtinnen und Beamten an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege, die überwiegend als hauptamtliche Lehrkräfte eingesetzt sind, anstatt dem Merkmal „Serviceorientierung, insbesondere gegenüber dem Bürger“ (Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c LlbG) das Kriterium „Förderung des aktiven und selbstgesteuerten Lernens der Studierenden“ bzw. für die Beamtinnen und Beamten an der Landesfinanzschule, die überwiegend als hauptamtliche Lehrkräfte eingesetzt sind, das Beurteilungskriterium „Verhalten gegenüber den Auszubildenden und den Seminaristen“ beurteilt.

2.5.1.3  Bereich der Vermessungsverwaltung

1Für den Bereich der Vermessungsverwaltung wird in Ergänzung zu den unter Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 LlbG genannten Beurteilungskriterien das Merkmal „wirtschaftliches Verhalten und Kostenbewusstsein“ bestimmt. 2Ferner wird in Ergänzung zu den unter Art. 58 Abs. 3 Nr. 2 LlbG genannten Beurteilungskriterien das Merkmal „Kreativität und Bereitschaft zur Innovation“ sowie in Ergänzung zu den unter Art. 58 Abs. 3 Nr. 3 LlbG genannten Beurteilungskriterien das Merkmal „Planungsvermögen“ festgelegt.

2.5.1.4  Bereich der Immobilien Freistaat Bayern, des Bayerischen Hauptmünzamts, der Staatlichen Lotterieverwaltung und der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen

Für den Bereich der Immobilien Freistaat Bayern, des Bayerischen Hauptmünzamts, der Staatlichen Lotterieverwaltung und der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen wird in Ergänzung zu den unter Art. 58 Abs. 3 Nr. 2 LlbG genannten Beurteilungskriterien das Merkmal „wirtschaftliches Verhalten“ festgelegt.

2.5.2  Feststellung der Eignung für Beförderungsämter

2.5.2.1  Allgemein

1Es ist anzugeben, für welches Beförderungsamt die Beamtin oder der Beamte in Betracht kommt. 2Die Beförderungseignung kann dabei nur zuerkannt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte bereits auf einem entsprechend bewerteten Dienstposten eingesetzt ist oder ihr bzw. ihm ggf. die Verwendungseignung für einen entsprechend bewerteten Dienstposten (uneingeschränkt) zugesprochen wird. 3Sofern und soweit die Beförderungsvoraussetzungen ganz oder teilweise noch nicht erfüllt sind, jedoch grundsätzlich die Eignung für ein bestimmtes Amt in Betracht kommt, kann die Eignung unter dem Vorbehalt der Erfüllung der (weiteren) Voraussetzungen zuerkannt werden. 4Ein Bewährungsvorbehalt gilt nicht bei Ämtern in leitender Funktion, die im Beamtenverhältnis auf Zeit oder auf Probe nach Art. 45 bzw. Art. 46 BayBG zu übertragen sind.

2.5.2.2  Bereich der Steuerverwaltung

1Im Dienstzweig „Allgemeine Verwaltung“ kann die Beförderungseignung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 nur vergeben werden, wenn die Beamtin bzw. der Beamte im Beurteilungszeitraum dauerhaft mit der Sachgebietsleitung betraut war und zugleich die Führungseignung für die Tätigkeit als Sachgebietsleiterin bzw. Sachgebietsleiter zuerkannt wird. 2Die Feststellung der Eignung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 setzt in der Regel voraus, dass die Beamtin oder der Beamte sich bereits in der Leitung eines Finanzamts oder einer vergleichbaren Führungsfunktion bewährt hat.

2.5.3  Feststellung der Eignung für Dienstposten bzw. Arbeitsbereiche

2.5.3.1  Allgemein

Es ist zu vermerken, für welche Dienstposten die Beamtin bzw. der Beamte, ggf. unter dem Vorbehalt der Bewährung, in Betracht kommt.

2.5.3.2  Bereich der Steuerverwaltung

1Es ist zu vermerken, für welche Arbeitsbereiche die Beamtin bzw. der Beamte in Betracht kommt. 2Das Muster der Anlage 3 der VV-BeamtR ist insoweit entsprechend anzupassen. 3Die möglichen Arbeitsbereiche ergeben sich aus dem Personalentwicklungskonzept bzw. den Leitlinien Personalentwicklung. 4Soweit erforderlich, insbesondere, wenn innerhalb eines Arbeitsbereichs (ohne Berücksichtigung der Bündelungsbewertung) Dienstposten unterschiedlicher Wertigkeit bestehen, kann auch eine auf konkrete Dienstposten bezogene Eignungsfeststellung erfolgen.

2.5.4  Feststellung der Eignung für Führungsfunktionen

2.5.4.1  Voraussetzung der Eignungsvergabe

1Für Führungsfunktionen kommen nur besonders geeignete, leistungsstarke Beamtinnen und Beamte in Betracht. 2Beamtinnen und Beamten, die noch keine Führungsfunktionen ausüben, kann eine entsprechende Eignung grundsätzlich erst bei einem Gesamturteil von elf oder mehr Punkten zuerkannt werden.

2.5.4.2  Ergänzende Erläuterungen

1Sofern eine Verwendung in Führungspositionen in Betracht kommt, ist eine differenzierte Aussage darüber zu treffen, für welche konkrete Funktion mit Führungsaufgaben – ggf. unter dem Vorbehalt z.B. erforderlicher Fortbildungen – eine Beamtin bzw. ein Beamter in Betracht kommt (vgl. Abschnitt 3 Nr. 8.1.1 der VV-BeamtR). 2Bei Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 13 soll zudem möglichst frühzeitig konkret dargelegt werden, ob die Beamtin bzw. der Beamte für die nächste Führungsebene – ggf. ebenfalls nur unter dem Vorbehalt erforderlicher Qualifizierungen – geeignet ist. 3Führungsebenen in diesem Sinn sind in der Regel die in Geschäftsordnungen und Geschäftsverteilungsplänen ausgewiesenen Gliederungsebenen der jeweiligen Behörden. 4Weiteres ergibt sich aus Personalentwicklungskonzepten bzw. anderen Richt- bzw. Leitlinien.

2.5.4.3  Bereich der Vermessungsverwaltung

1Für den Bereich der Vermessungsverwaltung gilt für Beamtinnen und Beamte in der Besoldungsgruppe A 11 abweichend von Nr. 2.5.4.1 Satz 2 ein Mindestgesamturteil von zehn Punkten. 2Nr. 2.5.4.2 Satz 2 findet erst bei Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 14 Anwendung.

2.5.4.4  Bereich des Landesamts für Finanzen

1Für den Bereich des Landesamts für Finanzen gilt abweichend von Nr. 2.5.4.1 Satz 2 ein Mindestgesamturteil von zwölf oder mehr Punkten. 2Weitere Voraussetzung für die Zuerkennung der Eignung für Führungsfunktionen ist ein Punktwert von zwölf und mehr Punkten im Einzelmerkmal „Führungspotential“ (Art. 58 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. e LlbG).

2.5.4.5  Bereich der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, der Staatlichen Lotterieverwaltung und des Bayerischen Hauptmünzamts

1Für den Bereich der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, der Staatlichen Lotterieverwaltung und des Bayerischen Hauptmünzamts gilt abweichend von Nr. 2.5.4.1 Satz 2 ein Mindestgesamturteil von zehn Punkten.

2.5.4.6  Bereich der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege

Bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege sind Führungsfunktionen im Sinn Nr. 2.5.4.2 Satz 3 die Leitungen der Fachbereiche und deren Stellvertretung, die Leitung der Zentralverwaltung sowie die Verwaltungsleitungen.

2.5.5  Feststellung der Eignung für die Ausbildungsqualifizierung bzw. modulare Qualifizierung

Das Muster der Anlage 3 der VV-BeamtR ist ggf. anzupassen, sofern die Feststellung für bestimmte fachliche Schwerpunkte erfolgen soll.

2.6  Vorbereitung und Durchführung der periodischen Beurteilung

Soweit im Einzelfall vom Staatsministerium nichts anderes angeordnet wird, ist die periodische Beurteilung nach folgendem Verfahren durchzuführen:

2.6.1  Beurteilungsabgleich

2.6.1.1  Vorübersichten und Abstimmung

1Zur Vorbereitung erstellen die beurteilenden Dienstvorgesetzten bis zum 20. Juni des jeweiligen Beurteilungsjahres namentliche Vorübersichten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich beabsichtigten periodischen Beurteilungen. 2Die Vorübersichten werden auf der Ebene der Mittel- oder Zentralbehörden bzw. Hauptverwaltungen durch statistische Auswertungen ergänzt, die auch die Verteilung der Punktwerte auf Frauen und Männer sowie auf Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte, auch hier zusätzlich differenziert nach Frauen und Männern, sowie auf schwerbehinderte Menschen ausweisen, und den vorgesetzten Dienstbehörden vorgelegt. 3Bei Zurückstellungen ist an Stelle des Gesamturteils bzw. der Feststellung von Eignungsmerkmalen der Grund der Zurückstellung zu vermerken. 4Anhand dieser Unterlagen wirken die vorgesetzten Dienstbehörden in geeigneter Weise auf einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab hin (Beurteilungsabgleich).

2.6.1.2  Vorübersichten und Abstimmung bei zurückgestellten bzw. nachgeholten Beurteilungen

1Entsprechend Nr. 2.6.1.1 erstellte Vorübersichten der nach Nr. 2.3.2.2 Satz 2 zurückgestellten Beurteilungen sind bis zum 20. Juni des dem jeweiligen Beurteilungsjahr folgenden Kalenderjahrs vorzulegen. 2Beurteilungen, die nach Nr. 2.3.3 nachgeholt werden, sind (unmittelbar) nach Ablauf des jeweiligen Beurteilungszeitraums formlos mit den jeweils vorgesetzten Dienstbehörden abzustimmen; bei Beschäftigten ab der Besoldungsgruppe A 14 erfolgt die Abstimmung unter Beteiligung des Staatsministeriums. 3Abweichend von Satz 1 sind die Vorübersichten der zurückgestellten Beurteilungen in den Bereichen des Landesamts für Finanzen, der Immobilien Freistaat Bayern, der Staatlichen Lotterieverwaltung, des Bayerischen Hauptmünzamts, der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen sowie der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern formlos mit den jeweils vorgesetzten Dienstbehörden abzustimmen.

2.6.1.3  Beurteilungsabgleich in der Steuerverwaltung

1Der Beurteilungsabgleich bei der jeweiligen Beurteilungsgruppe wird federführend vom Landesamt für Steuern durchgeführt. 2In der Steuerverwaltung wird von den beurteilenden Dienstvorgesetzten zur Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs grundsätzlich bereits vor der Vorlage der Beurteilungsvorübersichten an das Landesamt für Steuern auf Gruppenebene je ein Gremium gebildet, in dem auf der Grundlage statistischer Punkteverteilungsübersichten nach Nr. 2.6.1.1 der Beurteilungsabgleich vorbereitet wird. 3Das Landesamt für Steuern und das Staatsministerium können an den Gremiumsbesprechungen teilnehmen. 4Die Vorübersichten der Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten ab der Besoldungsgruppe A 13 werden vom Landesamt für Steuern gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Finanzämter, an denen die zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten beschäftigt sind, erstellt und abgeglichen. 5Die Vorübersichten der Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 14 werden in den Finanzamtsgruppen erstellt und anschließend vom Landesamt für Steuern, den beurteilenden Amtsleiterinnen und Amtsleitern unter Beteiligung des Staatsministeriums abgeglichen. 6Für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 15 werden die Vorübersichten vom Landesamt für Steuern, den beurteilenden Amtsleiterinnen und Amtsleitern (soweit sie mindestens der Besoldungsgruppe A 16 angehören) unter Beteiligung des Staatsministeriums gemeinsam erstellt und abgeglichen. 7Die Vorübersichten der von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesamts für Steuern zu erstellenden Beurteilungen werden vom Landesamt für Steuern vorbereitet und abschließend, in Kenntnis des den Finanzamtsbeurteilungen zugrunde gelegten Maßstabs, mit dem Staatsministerium abgeglichen. 8In diesen Abgleich sind auch die Beurteilungsvorübersichten der Leiterin oder des Leiters der Landesfinanzschule einzubeziehen. 9Bei nachgeholten Beurteilungen (vgl. Nr. 2.6.1.2) findet der Beurteilungsabgleich durch das Landesamt für Steuern, ab Besoldungsgruppe A 14 unter Beteiligung des Staatsministeriums statt.

2.6.1.4  Beurteilungsabgleich am Landesamt für Finanzen und bei der Immobilien Freistaat Bayern

1Der Beurteilungsabgleich beim Landesamt für Finanzen und der Immobilien Freistaat Bayern erfolgt durch die Dienstvorgesetzte bzw. den Dienstvorgesetzten. 2Es bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums zu den vorbereitenden Übersichten.

2.6.1.5  Beurteilungsabgleich in der Vermessungsverwaltung

1Die Beurteilungen werden gemäß Nrn. 2.6.1.1 und 2.6.1.2 in Beurteilungskommissionen abgeglichen. 2Die Kommission für die Beurteilungsgruppen A und B umfasst:
1.
die Leiterin oder den Leiter der Abteilung 1 des Landesamts für Vermessung und Geoinformation (LVG; künftig: Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (LDBV) als Vorsitzende bzw. als Vorsitzender,
2.
die Leitungen der Regionalabteilungen am Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
3.
die Leitung des IT-Dienstleistungszentrums am Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
4.
die Leiterin oder den Leiter des Personalreferats am Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.
3Der Kommission für die Beurteilungsgruppe C gehören an:
1.
die Leiterin oder der Leiter der Abteilung VII (Digitalisierung, Breitband und Vermessung) im Staatsministerium als Vorsitzende bzw. Vorsitzender,
2.
die Leiterin oder der Leiter des für die Beamtinnen und Beamten der Vermessungsverwaltung zuständigen Personalreferats im Staatsministerium,
3.
die Präsidentin oder der Präsident des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
4.
die Leiterin oder der Leiter der Abteilung 1 des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
5.
die oder der für das jeweilige Personal zuständige Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiter im Staatsministerium.
4Die Vertretung in den Kommissionen bestimmt sich nach dem Geschäftsverteilungsplan. 5Die Leitung des IT-Dienstleistungszentrums ist nur Mitglied der Beurteilungskommission, wenn Beamte und Beamtinnen des IT-Dienstleistungszentrums der jeweiligen Beurteilungsgruppe beurteilt werden.

2.6.1.6  Beurteilungsabgleich bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege

1Die Beurteilungen der Besoldungsgruppen ab A 9 werden gemäß Nrn. 2.6.1.1 und 2.6.1.2 in einer beim Staatsministerium eingerichteten Beurteilungskommission abgeglichen. 2Dieser Kommission gehören an:
1.
die Leiterin oder der Leiter des für die Beamtinnen und Beamten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege zuständigen Personalreferats im Staatsministerium als Vorsitzende bzw. Vorsitzender,
2.
die Personalsachbearbeiterin oder der Personalsachbearbeiter im Staatsministerium,
3.
die Präsidentin oder der Präsident der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege,
4.
die Leiterinnen und Leiter der Fachbereiche der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege und der Zentralverwaltung.
3Die Vertretung in den Kommissionen bestimmt sich nach dem Geschäftsverteilungsplan.

2.6.1.7  Beurteilungsabgleich bei der Staatlichen Lotterieverwaltung, dem Bayerischen Hauptmünzamt und der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen

Die Vorübersichten sind von der jeweiligen Dienststelle vorzubereiten und dem Staatsministerium zum Abgleich vorzulegen.

2.6.2  Weiteres Beurteilungsverfahren

2.6.2.1  Erstellung und Stellungnahme der bzw. des Vorgesetzen

1Die einzelnen Beurteilungen sind unverzüglich nach Ablauf des Beurteilungszeitraums zu erstellen. 2Sie sind mit einer Stellungnahme der oder des unmittelbaren Vorgesetzten zu versehen (Abschnitt 3 Nr. 11.4 der VV-BeamtR). 3Wer unmittelbare Vorgesetzte bzw. unmittelbarer Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach der jeweiligen Organisationsstruktur. 4Eine Stellungnahme entfällt, wenn die bzw. der beurteilende Dienstvorgesetzte zugleich unmittelbare Vorgesetzte bzw. unmittelbarer Vorgesetzter ist. 5In sinngemäßer Anwendung können die Beurteilungen ggf. auch mit einer Stellungnahme der Dienststellenleiterin bzw. des Dienststellenleiters versehen werden, wenn sie bzw. er weder beurteilende Dienstvorgesetzte bzw. beurteilender Dienstvorgesetzter noch unmittelbare Vorgesetzte bzw. unmittelbarer Vorgesetzter ist. 6Bei Beschäftigten des Finanzamts München sind neben den unmittelbaren Vorgesetzten immer auch die jeweilige Abteilungsleiterin bzw. der jeweilige Abteilungsleiter einzubeziehen. 7Der Beurteilungsvordruck der Anlage 3 der VV-BeamtR ist hier um die Stellungnahme der Abteilungsleiterin bzw. des Abteilungsleiters entsprechend Abschnitt 3 Nr. 11.4 der VV-BeamtR zu ergänzen.

2.6.2.2  Eröffnung, Vorlage, Überprüfung

1Periodische Beurteilungen in der Steuerverwaltung sind spätestens bis zum 31. Oktober – in den Fällen der Nr. 3.1 Satz 2 zum 30. September – des jeweiligen Beurteilungsjahres zu eröffnen. 2In den anderen Bereichen sind die periodischen Beurteilungen spätestens bis zum 31. Dezember des jeweiligen Beurteilungsjahres zu eröffnen.3Nachgeholte periodische Beurteilungen sowie periodische Beurteilungen bei Beamtinnen und Beamten im Eingangsamt sind sofort zu eröffnen. 4Nach Eröffnung sind die Beurteilungen den vorgesetzten Dienstbehörden vorzulegen. 5Ist die vorgesetzte Dienstbehörde das Staatsministerium, findet eine förmliche Überprüfung nur in Einwendungsfällen statt, sofern den Einwendungen nicht abgeholfen wurde, sowie bei Abweichung vom Ergebnis des Beurteilungsabgleichs. 6Die Vorlagepflicht an das Staatsministerium beschränkt sich auf diese Fälle. 7Einwendungen, denen die beurteilenden Dienstvorgesetzten nicht abhelfen können, sind zusammen mit den Beurteilungen und einer Stellungnahme der bzw. des beurteilenden Dienstvorgesetzten der vorgesetzten Dienstbehörde vorzulegen. 8Vor der Weitergabe der Beurteilungen ist deshalb eine Überlegungsfrist von zwei Wochen abzuwarten. 9Spätere Einwendungen sind mit der Stellungnahme unverzüglich nachzureichen. 10Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayBG und das allgemeine Weisungsrecht des Staatsministeriums bleiben unberührt.

2.6.2.3  Abdrucke für vorgesetzte Dienstbehörden

1Den unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörden sind Abdrucke aller Beurteilungen bis zum 1. Oktober – in den Fällen der Nr. 3.1 Satz 2 zum 1. September – des jeweiligen Beurteilungsjahres bzw. zurückgestellte und nachgeholte Beurteilungen unverzüglich nach Eröffnung vorzulegen. 2Etwas anderes gilt dann, wenn das Staatsministerium unmittelbar vorgesetzte Dienstbehörde ist. 3Dem Staatsministerium sind nur Abdrucke der Beurteilungen von Beamtinnen und Beamten, welche in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind oder welche die modulare Qualifizierung für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene erfolgreich abgeschlossen haben und mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehaben, vorzulegen.

2.6.2.4  Zuständigkeit bei Abordnung an das Landesamt für Steuern

1Für Beamtinnen und Beamte, die am Beurteilungsstichtag an das Landesamt für Steuern abgeordnet sind, ist das Landesamt für Steuern abweichend von Abschnitt 3 Nr. 11.2 der VV-BeamtR für die periodische Beurteilung zuständig (Art. 60 Abs. 1 Satz 5 LlbG). 2Die periodische Beurteilung ist ggf. in Einvernehmen mit der Stammdienststelle zu erstellen.