Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2017

10. Anlassbeurteilung

10.1  Anwendungsbereich

1Anlassbeurteilungen sind in folgenden Fällen zu erstellen:
1.
bei Auswahlverfahren für die Vergabe von Stellen als Richterin bzw. Richter an einem Finanzgericht (BesGr R2).
2.
bei Auswahlverfahren für die Vergabe von Stellen als Direktorin bzw. Direktor an einer Bayerischen Spielbank.
3.
sofern bei einer Ausschreibung ein Bewerberkreis angesprochen wird, der aufgrund unterschiedlicher Orientierungsschnitte nicht vergleichbare periodische Beurteilungen aufweist und tatsächlich Bewerbungen vorliegen, die unter Berücksichtigung unterschiedlicher Orientierungsschnitte erstellt wurden.
4.
sofern sich im Rahmen einer Ausschreibung Beamtinnen oder Beamte bewerben, die gemäß Art. 56 Abs. 3 Satz 1 LlbG nicht mehr der periodischen Beurteilung unterliegen.
2In den genannten Fällen ist stets für alle Bewerberinnen bzw. Bewerber eine Anlassbeurteilung erforderlich. 3Dabei ist bei jeder Ausschreibung eine erneute Anlassbeurteilung zu erstellen.

10.2  Beurteilungsstichtag und Beurteilungszeitraum

1Der Beurteilungszeitraum umfasst bei allen in die Auswahlentscheidung einzubeziehenden Bewerberinnen bzw. Bewerbern regelmäßig einen Zeitraum von drei Jahren. 2Er endet mit dem Tag der Veröffentlichung der Ausschreibung (Beurteilungsstichtag).

10.3  Form

1Werden Anlassbeurteilungen erstellt, so ist das Muster der Anlage 3 der VV-BeamtR zu verwenden. 2Die Beurteilung ist als Anlassbeurteilung zu kennzeichnen. 3Der Anlass ist anzugeben.

10.4  Ausgestaltung

1Die Vergabe von Eignungen für die Ausbildungsqualifizierung und/oder modulare Qualifizierung ist nicht möglich (vgl. Art. 58 Abs. 5 LlbG). 2Leistungsfeststellungen werden nicht mit einer Anlassbeurteilung verbunden. 3Im Übrigen finden Nr. 2.4 Sätze 2 und 3 sowie Nr. 2.5.1 entsprechende Anwendung.

10.5  Verfahren

10.5.1  Beurteilungsabgleich in der Steuerverwaltung

1Der Beurteilungsabgleich erfolgt durch alle zuständigen Beurteilerinnen bzw. zuständigen Beurteiler und das Landesamt für Steuern. 2Im Fall der Nr. 10.1 Satz 1 Nr. 1 nehmen am Beurteilungsabgleich auch die Präsidentin bzw. der Präsident des Finanzgerichts sowie das Staatsministerium teil. 3Soweit im Fall der Nr. 10.1 Satz 1 Nr. 2 Beurteilungen der Besoldungsgruppe A 14 und höher betroffen sind, nimmt am Beurteilungsabgleich auch das Staatsministerium teil. 4Im Fall der Nr. 10.1 Satz 1 Nr. 3 nimmt am Beurteilungsabgleich auch das Staatsministerium teil.

10.5.2  Weiteres Beurteilungsverfahren

1Es wird auf die Nrn. 2.6.2.2 und 2.6.2.3 verwiesen. 2Abweichend von Nr. 2.6.2.2 Satz 1 sind Anlassbeurteilungen sofort zu eröffnen.

10.6  Verwendungsbeginn

Anlassbeurteilungen sind ab ihrer Eröffnung bzw. nach Abschluss ihrer Überprüfung mit der Genehmigung oder nach ihrer entsprechenden sonstigen verfahrensmäßigen Freigabe verwendbar.