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Text gilt ab: 01.08.2018
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2236.1-K

Festlegung der Zuständigkeit für die Gleichwertigkeitsprüfung schulischer Berufsabschlüsse gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 6. Juni 2014, Az. VII.8-5 O 9200-7b-66 189

(KWMBl. S. 87)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst über die Festlegung der Zuständigkeit für die Gleichwertigkeitsprüfung schulischer Berufsabschlüsse gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG vom 6. Juni 2014 (KWMBl. S. 87), die durch Bekanntmachung vom 11. Juni 2018 (KWMBl. S. 234) geändert worden ist

Die Zuständigkeit für die Gleichwertigkeitsprüfung schulischer Berufsabschlüsse im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) in der jeweils geltenden Fassung wird wie folgt festgelegt:
Zuständig für die Bewertung schulischer Berufsabschlüsse gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 Sätze 2 und 3 EStG sind
a)
das Bayerische Landesamt für Schule für ausländische Berufsabschlüsse im gewerblich-technischen, im kaufmännischen, im sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Bereich sowie für andere ausländische Berufsabschlüsse, soweit diese nicht unter b) fallen sowie für Berufsabschlüsse an bayerischen Ergänzungsschulen und bestandsgeschützten Ersatzschulen nach Art. 92 Abs. 7 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen,
b)
die Regierung von Oberfranken für ausländische Berufsabschlüsse in der Altenpflegehilfe und in der Krankenpflegehilfe.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2014 in Kraft.
Josef Kufner
Ministerialdirigent