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Text gilt ab: 01.06.2022

4. Versicherungsschutz

Während der Ableistung des Orientierungspraktikums und des Betriebspraktikums ist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 8 SGB VII gegeben. Die Haftung des Betriebs, anderer Betriebsangehöriger oder anderer Praktikantinnen und Praktikanten für Personenschäden beschränkt sich dabei auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus hat die Praktikantin oder der Praktikant dafür Sorge zu tragen, dass sie oder er ausreichend Versicherungsschutz genießt, z.B. für Schäden, die durch die Praktikumstätigkeit dem Betrieb oder Dritten zugefügt werden. Dazu kann der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung ratsam sein.