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PresseRL
Text gilt ab: 08.08.2016

5.   Unrichtige Berichte

Werden in der Presse unrichtige Behauptungen veröffentlicht, die das Ansehen der Rechtspflege gefährden können oder im Interesse der Verfahrensbeteiligten nicht unwidersprochen bleiben sollten, ist durch geeignete Maßnahmen auf eine angemessene Richtigstellung hinzuwirken.