Inhalt

PresseRL
Text gilt ab: 08.08.2016

3.   Pressearbeit

3.1   Allgemeines

3.1.1  

Pressearbeit einschließlich des Erteilens von Auskünften an die Presse ist Aufgabe der Pressestellen und der Behördenleitungen oder ihrer Vertretungen. Alle Richterinnen und Richter und alle Staatsanwältinnen und Staatsanwälte üben jedoch grundsätzlich eine öffentlichkeitswirksame Tätigkeit aus; sie sind darauf – auch im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen – hinzuweisen und vorzubereiten. Soweit die Behördenleitungen oder ihre Vertretungen Auskünfte erteilen, unterrichten sie darüber bei allen wesentlichen Angelegenheiten die Leiterin oder den Leiter der zuständigen Pressestelle. Presseverantwortliche können ihrer Aufgabe nur gerecht werden, wenn sie über alle für die Öffentlichkeit bedeutsamen Vorgänge ihrer Behörde unterrichtet sind. Die Behördenleitungen sollen die Angehörigen ihrer Behörde anhalten, bei allen Angelegenheiten zu prüfen, ob die Presseverantwortlichen zu unterrichten sind.

3.1.2  

In allen geeigneten Fällen sollen die Pressestellen im Rahmen aktiver Öffentlichkeitsarbeit die Presse durch eigene Initiativen über die Tätigkeit der Justiz unterrichten.

3.1.3  

Die Pressestellen und die Behördenleitungen unterstützen insbesondere die Arbeit der Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter. Vor allem stehen sie für Auskünfte zur Verfügung. Sie beschaffen sich das hierfür erforderliche Tatsachenmaterial. Die mit der Sache befasste Richterin oder Staatsanwältin bzw. der mit der Sache befasste Richter oder Staatsanwalt und deren Geschäftsstellen/Serviceeinheiten wirken bei der Beschaffung des Tatsachenmaterials mit. Die Presse soll nicht an die mit der Sache befasste Richterin oder Staatsanwältin bzw. den mit der Sache befassten Richter oder Staatsanwalt verwiesen werden. Die Pressestellen sollen dafür während der Dienstzeiten ständig erreichbar sein; die Pressesprecherinnen und Pressesprecher stellen sicher, dass bei ihrer Abwesenheit schriftliche und telefonische Nachrichten entgegengenommen werden können. Die Pressesprecherinnen und Pressesprecher sollen  soweit geboten  auch darüber hinaus, insbesondere über Mobiltelefone, erreichbar sein.

3.1.4  

In Angelegenheiten von allgemeinem Interesse sollen die Presseverantwortlichen eine schriftliche Presseerklärung herausgeben. Die Erklärung soll im Briefkopf den Zusatz „Pressestelle“, den Namen der oder des Verantwortlichen und Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse enthalten. In Verfahren von herausragender Bedeutung oder bei ungewöhnlich großer Nachfrage der Medien können die Presseverantwortlichen zu einer Pressekonferenz einladen. Interviews, Presseerklärungen und Pressekonferenzen sind, soweit möglich, der Pressestelle des Staatsministeriums der Justiz anzukündigen, sofern die Angelegenheit geeignet ist, ein überörtliches Interesse der Öffentlichkeit und politischer Gremien hervorzurufen.

3.1.5  

Bei der Vermittlung von Informationen sind alle Medien gleich zu behandeln. Eine Ausnahme hiervon ist die Antwort auf eine Einzelrecherche. Unterschiedliche Tätigkeitsbereiche und mutmaßliche Interessenschwerpunkte der Medien können berücksichtigt werden.

3.1.6  

Jede Pressestelle führt Presseverteiler, in die sie die regionalen und überregionalen Justizberichterstatterinnen und Justizberichterstatter aufnimmt.

3.2   Strafsachen

3.2.1  

In Schwurgerichtssachen und in Strafsachen, von denen anzunehmen ist, dass sie in der Öffentlichkeit besondere Beachtung finden werden (insbesondere aufsehenerregende Strafverfahren und Strafverfahren, die Gewaltverbrechen oder bedeutsame Wirtschaftsstrafsachen zum Gegenstand haben), kann den Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern auf deren Anforderung unter Beachtung von Nr. 3.2.3 in der Regel frühestens eine Woche vor der Hauptverhandlung eine Abschrift des Anklagesatzes (§ 200 Abs. 1 Satz 1 StPO) überlassen werden; die Überlassung ist jedoch erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens statthaft. Den Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern kann auch die Einsichtnahme in den Anklagesatz gestattet werden.
Die Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter sind in geeigneter Weise auf § 353d Nr. 3 StGB hinzuweisen.

3.2.2  

Die Sitzungslisten der Strafverhandlungen, die in der folgenden Woche bei Strafgerichten am Sitz des Oberlandesgerichts stattfinden, werden bei den dortigen Pressestellen in der Vorwoche zur Einsichtnahme durch die Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter ausgelegt. Sitzungslisten können den Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern auch überlassen werden. Vorher sind in der Regel die Nachnamen der Angeklagten bis auf den jeweiligen Anfangsbuchstaben unkenntlich zu machen. Soweit ein Bedürfnis besteht, sollen auch die Land- und Amtsgerichte, die ihren Sitz nicht in München, Nürnberg und Bamberg haben, nach den Sätzen 1 bis 3 verfahren.

3.2.3  

Personenbezogene Daten dürfen an die Presse nur dann weitergegeben werden, wenn die Beteiligten darin eingewilligt haben oder das Verfahren gerade im Hinblick auf die Person der oder des Betroffenen oder die besonderen Umstände der Tat für die Öffentlichkeit von überwiegendem Interesse ist. Sofern weitere Angaben, wie beispielsweise der Wohnort, das Alter, der Beruf oder eine Partei- oder Vereinsmitgliedschaft im Einzelfall eine Identifizierung der oder des Betroffenen ermöglichen, gilt Satz 1 entsprechend. Bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang personenbezogene Daten an die Presse übermittelt werden, sind die schutzwürdigen Belange der Betroffenen und der Grundsatz der Unschuldsvermutung gegen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit abzuwägen. Bei der Abwägung sind namentlich die privaten und beruflichen Folgen einer Veröffentlichung für die oder den Beschuldigten, für das Opfer und für deren Angehörige, die Schwere, die Umstände und die Folgen der Tat, der Grad des Tatverdachts und der Verfahrensstand zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Bekanntgabe personenbezogener Daten von jugendlichen und heranwachsenden Beschuldigten an die Presse ist besondere Zurückhaltung zu üben; bei jugendlichen Beschuldigten hat eine Bekanntgabe in der Regel zu unterbleiben. Eine Übermittlung personenbezogener Daten von Opfern, Zeugen und Familienangehörigen an die Presse hat in der Regel zu unterbleiben.
Bei der Weitergabe personenbezogener Daten ist in Stellungnahmen von Wertungen zulasten der oder des Betroffenen abzusehen.
Eine Herausgabe von Bildaufnahmen und -aufzeichnungen mit personenbezogenen Daten an die Presse zum Zweck der Berichterstattung ist nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig.

3.3   Zivilsachen

Die Pressestellen sollen die Presse über Zivilverfahren, die von allgemeinem Interesse sind oder deren Rechtsfragen über den Einzelfall hinaus für die tägliche Rechtspraxis von Bedeutung sein können, unterrichten. Über ergangene Entscheidungen empfiehlt es sich, die Presse durch eine schriftliche Kurzfassung des wesentlichen Inhalts der Entscheidungsgründe zu informieren. Personenbezogene Daten von Parteien und sonstige zur Identifizierung von Beteiligten geeignete Angaben werden dabei in der Regel nicht mitgeteilt. Nr. 3.2.3 gilt entsprechend.

3.4   Justizvollzug

Die Presseverantwortlichen entscheiden grundsätzlich eigenverantwortlich über die Zulassung journalistischer Arbeit in den Anstalten. Der Justizvollzugsabteilung des Staatsministeriums der Justiz sind Besuche und Anfragen der Medien von allgemeinem Interesse rechtzeitig anzuzeigen. In Einzelfällen kann das Staatsministerium der Justiz die Pressearbeit an sich ziehen. Im Übrigen wird auf die Nrn. 2 und 3 der VV zu Art. 173 BayStVollzG (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Strafvollzugsgesetz (VVBayStVollzG) vom 1. Juli 2008, JMBl S. 89, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 4. Januar 2013, JMBl S. 4) Bezug genommen.
Die Presseverantwortlichen bieten den Medien aktiv Themen für Berichte aus ihrem jeweiligen Bereich an, die geeignet sein sollen, über Ziele des Justizvollzugs und Abläufe in den Anstalten aufzuklären, um Missverständnisse und Vorurteile auszuräumen.

3.5   Zusammenarbeit der Behörden

In Presseangelegenheiten, durch die Belange sowohl des Gerichts als auch der Staatsanwaltschaft oder einer Vollzugsanstalt berührt werden, handeln die Presseverantwortlichen im gegenseitigen Einvernehmen. Dabei gilt: Wenn nicht aus Zweckmäßigkeitsgründen eine abweichende Vereinbarung getroffen wird, informiert die Staatsanwaltschaft in Ermittlungs- und Strafverfahren bis zur Anklageerhebung und nach Rechtskraft der abschließenden Entscheidung. In Jugendstrafverfahren ist das Gericht auch nach Rechtskraft der Entscheidung zuständig. Das Recht der Staatsanwaltschaft, über eigene Verfahrenshandlungen, etwa die Einlegung und Zurücknahme von Rechtsmitteln, zu informieren, bleibt unberührt.
Über die Veröffentlichung bzw. das Zugänglichmachen von Gerichtsentscheidungen entscheiden die Gerichte. Dies gilt auch nach Rechtskraft der Entscheidung. Pflichten der Staatsanwaltschaften zu Auskünften und Akteneinsicht nach der Strafprozessordnung bleiben hiervon unberührt.
Bei besonderen Vorkommnissen in den Justizvollzugsanstalten stimmen die zuständigen Presseverantwortlichen und die Pressestelle des Staatsministeriums der Justiz die Pressearbeit ab. Informationen über hiermit zusammenhängende Straftaten sind mit der Pressestelle der zuständigen Staatsanwaltschaft abzustimmen.