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IntraRL
Text gilt ab: 01.03.2014

3.   Zuständigkeiten

3.1   Gesamtredakteur

3.1.1  

Im Staatsministerium der Justiz wird ein Gesamtredakteur für das Justizintranet bestellt. Der Gesamtredakteur trägt für eine einheitliche Struktur des Intranets und die Erreichung und Einhaltung der in Nr. 2 genannten Ziele und Prinzipien Sorge. Soweit erforderlich, hält er die Fachredakteure zur Einhaltung der in der Richtlinie enthaltenen Vorgaben an. Der Gesamtredakteur ist nicht für die Einstellung, Inhalte, Gestaltung und Pflege der einzelnen Beiträge verantwortlich. Er pflegt eine Liste aller Fachredakteure und deren Vertreter und der Intranetbeauftragten.

3.2   Fachredakteure

3.2.1  

Fachredakteure werden
für jede Fachabteilung (mit Ausnahme des Justizvollzugs) und den Leitungsbereich im Staatsministerium der Justiz,
für jedes bayerische Oberlandesgericht und jedes bayerische Landgericht,
für jedes Präsidialamtsgericht und
für jede bayerische Generalstaatsanwaltschaft und jede bayerische Staatsanwaltschaft
benannt. Für jeden Fachredakteur wird ein Vertreter bestellt und ein Funktionspostfach errichtet. Name des Fachredakteurs, dessen Vertreters, Adresse des Funktionspostfachs sowie Änderungen dieser Daten werden dem Gesamtredakteur zeitnah mitgeteilt.

3.2.2  

Die Amtsgerichte mit Ausnahme der Präsidialamtsgerichte können eigene Fachredakteure benennen. Sätze 2 und 3 der Nr. 3.2.1 gelten für den Fall der Benennung entsprechend. Benennen diese Amtsgerichte keine eigenen Fachredakteure, werden deren Interessen durch den Fachredakteur beim zuständigen Landgericht berücksichtigt; entscheidet in diesem Fall der Fachredakteur beim zuständigen Landgericht gemäß Nr. 4.2.2 der Richtlinie, dass der Intranetauftritt um diese Amtsgerichte erweitert wird, benennen diese einen Intranetbeauftragten, der Ansprechpartner für den Fachredakteur beim zuständigen Landgericht ist. Über die Benennung der Intranetbeauftragten und Fachredakteure der Amtsgerichte mit Ausnahme der Präsidialamtsgerichte entscheidet der Präsident des jeweiligen Landgerichts. Der Name des Intranetbeauftragten wird dem Gesamtredakteur zeitnah mitgeteilt.

3.2.3  

Die Fachredakteure sammeln die Beiträge von Autoren ihres Zuständigkeitsbereichs ein. Zuständigkeitsbereich des Fachredakteurs bei den Gerichten ist das ihn bestellende Gericht. Zuständigkeitsbereich des Fachredakteurs bei den Staatsanwaltschaften ist die ihn benennende Staatsanwaltschaft. Bei den Fachredakteuren der Landgerichte erstreckt sich deren Zuständigkeitsbereich auf die Amtsgerichte aus dem jeweiligen Landgerichtsbezirk mit Ausnahme der Präsidialamtsgerichte und der Amtsgerichte, die einen eigenen Fachredakteur benannt haben. Zuständigkeitsbereich des Fachredakteurs im Staatsministerium der Justiz ist die ihn benennende Abteilung bzw. der Leitungsbereich.

3.2.4  

Die Fachredakteure tragen redaktionelle Verantwortung für die Beiträge aus ihrem Zuständigkeitsbereich. Inhaltliche Verantwortung tragen die Autoren für die von ihnen erstellten Beiträge. In Abstimmung mit den Autoren können die Fachredakteure Beiträge zur Erreichung bzw. Einhaltung der in Nr. 2 genannten Ziele und Prinzipien ändern und ergänzen. Die Fachredakteure können Beiträge auch selbst erstellen; insoweit tragen sie auch inhaltliche Verantwortung. Sie entscheiden über den Ort der Einstellung und stellen die Beiträge in das Intranet ein. Für das Einstellen der Inhalte durch die Fachredakteure bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften gilt die Sonderregelung nach Nr. 6.2. Bei Bedarf, insbesondere zur Erreichung und Einhaltung der in Nr. 2 genannten Ziele und Prinzipien, stimmen sich die Fachredakteure mit dem Gesamtredakteur und/oder anderen Fachredakteuren ab.

3.2.5  

Der Fachredakteur übermittelt Verbesserungsvorschläge für die Struktur und die Organisation des Intranets an den Gesamtredakteur.

3.2.6  

Die Bestimmungen nach Nrn. 3.2.1 bis 3.2.5 schließen nicht aus, dass auch andere Einrichtungen für ihren Zuständigkeitsbereich eigene Fachredakteure benennen können. In diesem Fall gelten die Bestimmungen nach Nr. 3.2.1 und Nrn.  3.2.3 bis 3.2.5 entsprechend.