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GehegewildR
Text gilt ab: 01.01.2014
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7824-L

Richtlinien für die Haltung von Dam-, Rot-, Sika- sowie Muffelwild
(GehegewildR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 10. Januar 2014, Az. F8-7447-1/5

(AllMBl. S. 130)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinien für die Haltung von Dam-, Rot-, Sika- sowie Muffelwild (GehegewildR) vom 10. Januar 2014 (AllMBl. S. 130)

Für die Haltung von Dam-, Rot-, Sika- sowie Muffelwild werden folgende Richtlinien nebst Anlagen 1 bis 6 erlassen:

1. Geltungsbereich

Diese Richtlinien gelten für die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung sowie den Betrieb von Gehegen zur landwirtschaftlichen Wildhaltung von Dam-, Rot-, Sika- und Muffelwild. Ziel ist eine extensive, naturverträgliche Gehegehaltung. Die landwirtschaftliche Wildhaltung muss Primärzweck sein. Die Vorschriften über die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und den Betrieb von Zoos finden keine Anwendung.
Außerhalb der landwirtschaftlichen Wildhaltung gelten die Leitlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz für eine tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen (Haltung in Wildgehegen) vom 27. Mai 1995, die Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen vom 15. Oktober 1990 bzw. das Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren vom 10. Juni 1996.

2. Anzeige- und Genehmigungsverfahren

Wer ein Gehege für Dam-, Rot-, Sika- oder Muffelwild errichten, erweitern, wesentlich ändern oder betreiben will, hat dies der Kreisverwaltungsbehörde gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG mindestens einen Monat vorher sowie die gewerbsmäßige Haltung solcher Tiere nach § 11 Abs. 6 Satz 1 TierSchG1) vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Die Anzeige kann auch über das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erfolgen. Art. 25 Abs. 3 BayNatSchG bleibt grundsätzlich unberührt. Jedoch ist im Regelfall davon auszugehen, dass für die im Geltungsbereich festgelegte Art der landwirtschaftlichen Wildhaltung die Voraussetzungen für Ausnahmen von der Anzeigepflicht im Sinn des Art. 25 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 BayNatSchG nicht vorliegen. Ab einer Gehegegröße von 10 ha ist die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Wildgehegen zudem gemäß Art. 23 Abs. 2 Satz 1 BayJG genehmigungspflichtig. Die jagdrechtliche Genehmigungspflicht gilt auch für Wildgehege, die bei einheitlicher Betrachtung durch die Erweiterung erstmals die Größe von 10 ha übersteigen.
Die Kreisverwaltungsbehörde beteiligt das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur fachlichen und fachrechtlichen Beurteilung, insbesondere
ob das Gehege für Zwecke der Landwirtschaft betrieben wird,
ob die Besatzstärke aufgrund des Ertragspotentials des Grünlands angemessen ist,
wenn Wald von dem Gehege betroffen ist, u. a. im Hinblick auf die Frage der Rodung (Art. 9 Abs. 3 bis 8 BayWaldG), ggf. zur Entscheidung zuständigkeitshalber.
Den Anzeigenden bzw. Antragstellern ist das in Anlage 5 enthaltene Formular zur Verfügung zu stellen.
Bei den Anzeigen sind anzugeben:
Lageplan,
Angaben über Größe, Ausgestaltung und Lage des zu errichtenden Geheges,
Art, Zahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere,
die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
Angaben über die Sachkunde der verantwortlichen Person.
Eine tierschutzrechtliche Anzeige oder ein Antrag auf Erteilung der jagdrechtlichen Genehmigung gelten auch als naturschutzrechtliche Anzeige (Art. 25 Abs. 1 BayNatSchG). Sofern Anzeigen/Anträge beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eingehen, sind diese unverzüglich an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Diese trifft mit Eingang der Anzeige mit den vollständigen Unterlagen die Entscheidungen nach § 43 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BNatSchG.
Ist eine jagdrechtliche Genehmigung nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1 BayJG erforderlich, trifft die Kreisverwaltungsbehörde als untere Jagdbehörde die Entscheidungen nach § 43 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BNatSchG im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde (Art. 25 Abs. 2 BayNatSchG) und ggf. (Rodung von Wald) im Einvernehmen mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als unterer Forstbehörde (Art. 9 Abs. 8 BayWaldG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 Satz 2 BayWaldG).
Ist hingegen nach anderen Vorschriften zugleich eine behördliche Gestattung erforderlich (z.B. eine Baugenehmigung), so wird die Wildgehegegenehmigung durch diese Gestattung ersetzt (Art. 23 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 BayJG). In diesen Fällen entscheidet die für die Gestattung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Jagd- und Naturschutzbehörde (Art. 23 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BayJG). Sie ist dann auch zuständige Behörde im Sinn des Art. 25 Abs. 2 BayNatSchG.
Bei anzeigepflichtigen Tiergehegen sollen – soweit erforderlich – naturschutzrechtliche und tierschutzrechtliche Anordnungen bei der schwerpunktmäßig betroffenen Behörde in einem Bescheid gebündelt werden. Sind keine Anordnungen erforderlich, ist dies dem Anzeigenden so bald wie möglich mitzuteilen. Ist neben der Anzeige eine Genehmigung erforderlich, soll die zuständige Behörde in ihrem Bescheid ggf. notwendige naturschutzrechtliche und/oder tierschutzrechtliche Anordnungen bündeln.
Die Beratung durch die Behörden soll auf eine ordnungsgemäße Gestaltung der Gehege hinwirken, so dass Anordnungen möglichst nicht erforderlich werden.
Die Kreisverwaltungsbehörde kann gemäß § 43 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus § 43 Abs. 2 BNatSchG ergebenden Anforderungen sicherzustellen.
Die Beseitigung eines Geheges soll angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können (§ 43 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG). Wird die Beseitigung des Geheges angeordnet, so ist durch Anordnung sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht (§ 43 Abs. 3 Satz 4, § 42 Abs. 8 Sätze 2 und 3 BNatSchG).
Die Kreisverwaltungsbehörde hat das Halten von Gehegewild zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einhaltung der Vorschriften des § 2 TierSchG nicht sichergestellt ist, und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist. Die Ausübung der untersagten Tätigkeit kann von der Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden (§ 11 Abs. 6 Sätze 3 und 4 TierSchG2)).
Ist bereits nach früheren Vorschriften die Genehmigung zur Errichtung, zur Erweiterung oder zum Betrieb des Tiergeheges und/oder auch die Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Halten von Tieren in Wildgehegen erteilt, so gelten diese weiterhin. Wesentliche Änderungen (Gehegeerweiterung, Wechsel der Tierart etc.) sind anzuzeigen.

1) [Amtl. Anm.:] In der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung, die gemäß § 21 TierSchG bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 6 Satz 2 TierSchG (neue Fassung) weiter anzuwenden ist; vgl. hierzu die Erläuterungen zu § 11 Abs. 6 TierSchG in der Anlage 6.
2) [Amtl. Anm.:] In der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung; vgl. hierzu Fußnote 1 und die Erläuterungen zu § 11 Abs. 6 TierSchG in der Anlage 6.

3. Tierschutzrechtliche und naturschutzrechtliche Voraussetzungen nach § 43 Abs. 2 BNatSchG, Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayJG, § 11 Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit § 2 TierSchG

3.1 

Anforderungen an die artgemäße und verhaltensgerechte Haltung, Pflege, Ernährung und Sicherung (§ 43 Abs. 2 Nr. 1, § 42 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 BNatSchG, Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayJG, § 11 Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Nr. 1 TierSchG).
Die Tiere sind ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen, verhaltensgerecht und ausbruchsicher unterzubringen. Die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes sind zu beachten. Die Einzelheiten enthält Anlage 1.

3.2 

Allgemeine Anforderungen an die fachgerechte Betreuung (§ 11 Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Nr. 3 TierSchG)

3.2.1 Sachkunde

Die für den Betrieb des Geheges verantwortliche Person muss über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Bestehen Zweifel, ob die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, kann die Kreisverwaltungsbehörde mit der verantwortlichen Person ein Fachgespräch führen. Vom Vorliegen der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ist weiter auszugehen, wenn die verantwortliche Person erfolgreich an einem Sachkundelehrgang über landwirtschaftliche Wildhaltung teilgenommen hat oder bereits über mehrere Jahre Gehegewild unbeanstandet gehalten hat, insbesondere wenn sie bereits vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinien ein genehmigtes Wildgehege betrieben oder betreut hat.

3.2.2 Gehegekontrolle

Es muss sichergestellt sein, dass das Gehege regelmäßig vom Betreiber oder seinen Beauftragten kontrolliert wird. Den Vertretern der zuständigen Behörden ist Zutritt zum Wildgehege zu gewähren.

3.2.3 Gehegebuch

Das Gehegebuch muss den Anforderungen nach den einschlägigen Rechtsnormen entsprechen. Die Einzelheiten enthält Nr. 2 der Anlage 4.

3.2.4 Geweihabnahme

Hirschen darf das Geweih nur aufgrund einer tierärztlichen Indikation im Einzelfall abgenommen werden.

3.3 

Allgemeine Anforderungen aus der Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege; Zugang zur freien Natur (§ 43 Abs. 2 Nrn. 2, 3 BNatSchG)
Einzelheiten enthält Anlage 2.

4. Jagdrechtliche Genehmigungsvoraussetzungen (Art. 23 Abs. 3 BayJG) bei Gehegegröße ab 10 ha

Die jagdrechtlichen Anforderungen gelten ab einer Gehegegröße über 10 ha. Einzelheiten enthält Anlage 3.

5. Sonstige Rechtsvorschriften

Die Vorgaben der sonstigen Rechtsvorschriften, insbesondere Baurecht, Veterinärrecht, sonstiges Tierschutzrecht und Waffenrecht sind einzuhalten. Die Einzelheiten enthält Anlage 4.

6. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 tritt die Bekanntmachung vom 2. Januar 2007 (AllMBl S. 156) außer Kraft.

Neumeyer
Ministerialdirektor
Schuster
Ministerialdirektor
Dr. Barth
Ministerialdirektor