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GehegewildR
Text gilt ab: 01.01.2014

3. Tierschutzrechtliche und naturschutzrechtliche Voraussetzungen nach § 43 Abs. 2 BNatSchG, Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayJG, § 11 Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit § 2 TierSchG

3.1 

Anforderungen an die artgemäße und verhaltensgerechte Haltung, Pflege, Ernährung und Sicherung (§ 43 Abs. 2 Nr. 1, § 42 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 BNatSchG, Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayJG, § 11 Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Nr. 1 TierSchG).
Die Tiere sind ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen, verhaltensgerecht und ausbruchsicher unterzubringen. Die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes sind zu beachten. Die Einzelheiten enthält Anlage 1.

3.2 

Allgemeine Anforderungen an die fachgerechte Betreuung (§ 11 Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Nr. 3 TierSchG)

3.2.1 Sachkunde

Die für den Betrieb des Geheges verantwortliche Person muss über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Bestehen Zweifel, ob die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, kann die Kreisverwaltungsbehörde mit der verantwortlichen Person ein Fachgespräch führen. Vom Vorliegen der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ist weiter auszugehen, wenn die verantwortliche Person erfolgreich an einem Sachkundelehrgang über landwirtschaftliche Wildhaltung teilgenommen hat oder bereits über mehrere Jahre Gehegewild unbeanstandet gehalten hat, insbesondere wenn sie bereits vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinien ein genehmigtes Wildgehege betrieben oder betreut hat.

3.2.2 Gehegekontrolle

Es muss sichergestellt sein, dass das Gehege regelmäßig vom Betreiber oder seinen Beauftragten kontrolliert wird. Den Vertretern der zuständigen Behörden ist Zutritt zum Wildgehege zu gewähren.

3.2.3 Gehegebuch

Das Gehegebuch muss den Anforderungen nach den einschlägigen Rechtsnormen entsprechen. Die Einzelheiten enthält Nr. 2 der Anlage 4.

3.2.4 Geweihabnahme

Hirschen darf das Geweih nur aufgrund einer tierärztlichen Indikation im Einzelfall abgenommen werden.

3.3 

Allgemeine Anforderungen aus der Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege; Zugang zur freien Natur (§ 43 Abs. 2 Nrn. 2, 3 BNatSchG)
Einzelheiten enthält Anlage 2.