GehegewildR
Text gilt ab: 01.01.2014

2. Anzeige- und Genehmigungsverfahren

Wer ein Gehege für Dam-, Rot-, Sika- oder Muffelwild errichten, erweitern, wesentlich ändern oder betreiben will, hat dies der Kreisverwaltungsbehörde gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG mindestens einen Monat vorher sowie die gewerbsmäßige Haltung solcher Tiere nach § 11 Abs. 6 Satz 1 TierSchG1) vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Die Anzeige kann auch über das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erfolgen. Art. 25 Abs. 3 BayNatSchG bleibt grundsätzlich unberührt. Jedoch ist im Regelfall davon auszugehen, dass für die im Geltungsbereich festgelegte Art der landwirtschaftlichen Wildhaltung die Voraussetzungen für Ausnahmen von der Anzeigepflicht im Sinn des Art. 25 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 BayNatSchG nicht vorliegen. Ab einer Gehegegröße von 10 ha ist die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Wildgehegen zudem gemäß Art. 23 Abs. 2 Satz 1 BayJG genehmigungspflichtig. Die jagdrechtliche Genehmigungspflicht gilt auch für Wildgehege, die bei einheitlicher Betrachtung durch die Erweiterung erstmals die Größe von 10 ha übersteigen.
Die Kreisverwaltungsbehörde beteiligt das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur fachlichen und fachrechtlichen Beurteilung, insbesondere
ob das Gehege für Zwecke der Landwirtschaft betrieben wird,
ob die Besatzstärke aufgrund des Ertragspotentials des Grünlands angemessen ist,
wenn Wald von dem Gehege betroffen ist, u. a. im Hinblick auf die Frage der Rodung (Art. 9 Abs. 3 bis 8 BayWaldG), ggf. zur Entscheidung zuständigkeitshalber.
Den Anzeigenden bzw. Antragstellern ist das in Anlage 5 enthaltene Formular zur Verfügung zu stellen.
Bei den Anzeigen sind anzugeben:
Lageplan,
Angaben über Größe, Ausgestaltung und Lage des zu errichtenden Geheges,
Art, Zahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere,
die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
Angaben über die Sachkunde der verantwortlichen Person.
Eine tierschutzrechtliche Anzeige oder ein Antrag auf Erteilung der jagdrechtlichen Genehmigung gelten auch als naturschutzrechtliche Anzeige (Art. 25 Abs. 1 BayNatSchG). Sofern Anzeigen/Anträge beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eingehen, sind diese unverzüglich an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Diese trifft mit Eingang der Anzeige mit den vollständigen Unterlagen die Entscheidungen nach § 43 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BNatSchG.
Ist eine jagdrechtliche Genehmigung nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1 BayJG erforderlich, trifft die Kreisverwaltungsbehörde als untere Jagdbehörde die Entscheidungen nach § 43 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BNatSchG im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde (Art. 25 Abs. 2 BayNatSchG) und ggf. (Rodung von Wald) im Einvernehmen mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als unterer Forstbehörde (Art. 9 Abs. 8 BayWaldG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 Satz 2 BayWaldG).
Ist hingegen nach anderen Vorschriften zugleich eine behördliche Gestattung erforderlich (z.B. eine Baugenehmigung), so wird die Wildgehegegenehmigung durch diese Gestattung ersetzt (Art. 23 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 BayJG). In diesen Fällen entscheidet die für die Gestattung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Jagd- und Naturschutzbehörde (Art. 23 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BayJG). Sie ist dann auch zuständige Behörde im Sinn des Art. 25 Abs. 2 BayNatSchG.
Bei anzeigepflichtigen Tiergehegen sollen – soweit erforderlich – naturschutzrechtliche und tierschutzrechtliche Anordnungen bei der schwerpunktmäßig betroffenen Behörde in einem Bescheid gebündelt werden. Sind keine Anordnungen erforderlich, ist dies dem Anzeigenden so bald wie möglich mitzuteilen. Ist neben der Anzeige eine Genehmigung erforderlich, soll die zuständige Behörde in ihrem Bescheid ggf. notwendige naturschutzrechtliche und/oder tierschutzrechtliche Anordnungen bündeln.
Die Beratung durch die Behörden soll auf eine ordnungsgemäße Gestaltung der Gehege hinwirken, so dass Anordnungen möglichst nicht erforderlich werden.
Die Kreisverwaltungsbehörde kann gemäß § 43 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus § 43 Abs. 2 BNatSchG ergebenden Anforderungen sicherzustellen.
Die Beseitigung eines Geheges soll angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können (§ 43 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG). Wird die Beseitigung des Geheges angeordnet, so ist durch Anordnung sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht (§ 43 Abs. 3 Satz 4, § 42 Abs. 8 Sätze 2 und 3 BNatSchG).
Die Kreisverwaltungsbehörde hat das Halten von Gehegewild zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einhaltung der Vorschriften des § 2 TierSchG nicht sichergestellt ist, und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist. Die Ausübung der untersagten Tätigkeit kann von der Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden (§ 11 Abs. 6 Sätze 3 und 4 TierSchG2)).
Ist bereits nach früheren Vorschriften die Genehmigung zur Errichtung, zur Erweiterung oder zum Betrieb des Tiergeheges und/oder auch die Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Halten von Tieren in Wildgehegen erteilt, so gelten diese weiterhin. Wesentliche Änderungen (Gehegeerweiterung, Wechsel der Tierart etc.) sind anzuzeigen.

1) [Amtl. Anm.:] In der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung, die gemäß § 21 TierSchG bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 6 Satz 2 TierSchG (neue Fassung) weiter anzuwenden ist; vgl. hierzu die Erläuterungen zu § 11 Abs. 6 TierSchG in der Anlage 6.
2) [Amtl. Anm.:] In der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung; vgl. hierzu Fußnote 1 und die Erläuterungen zu § 11 Abs. 6 TierSchG in der Anlage 6.