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GehegewildR
Text gilt ab: 01.01.2014

4. Jagdrechtliche Genehmigungsvoraussetzungen (Art. 23 Abs. 3 BayJG) bei Gehegegröße ab 10 ha

Die jagdrechtlichen Anforderungen gelten ab einer Gehegegröße über 10 ha. Einzelheiten enthält Anlage 3.