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Text gilt ab: 01.12.2021

2. Kapitel 2/Teil 2 Bewirtschaftung von Gewässern

2.1 Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen

2.1.1  § 6 Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung

Richtschnur für die Bewirtschaftung von Gewässern sind die Zielvorgaben des § 6. Im Folgenden werden unbeschadet speziellerer Regelungen Hinweise zur Ausübung des Bewirtschaftungsermessens gegeben.

2.1.1.1 Zu Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2: Erhalt der Funktions- und Leistungsfähigkeit

Grundsätzlich hat die natürliche Gewässerentwicklung Vorrang vor flussbaulichen Maßnahmen. Flussbauliche Maßnahmen sollen auch dazu dienen, die natürliche Gewässerentwicklung zu fördern. Dort, wo begründet eine natürliche Entwicklung beschränkt werden muss, soll durch flussbauliche Maßnahmen eine naturnahe Gewässerstruktur gestaltet werden oder ein Beitrag zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands bzw. Potentials durch Einbau von naturnahen Strukturelementen geleistet werden.
Gründe für eine Beschränkung der natürlichen Gewässerentwicklung können insbesondere sein:
a)
Schutz von Siedlungen oder wichtiger Infrastruktur vor Wassergefahren,
b)
bestehende Benutzungsanlagen oder Anlagen im Sinn von § 36,
c)
Erfordernisse der Gewässermorphologie (z.B. Eintiefungen der Gewässersohle).
Verändert ein Gewässer seine Struktureigenschaften infolge einer natürlichen Entwicklung, sind diese Veränderungen in der Regel auch dann nicht als nachteilig anzusehen, wenn sich dadurch die Lebensraumbedingungen bisher dort ansässiger Tier- und Pflanzenarten verändern. Dies gilt auch für Entwicklungen angrenzender, gewässerabhängiger Landökosysteme. In diesem Zusammenhang ist unter anderem zu berücksichtigen, dass das Zulassen natürlicher Veränderungen (auch bei Biberdämmen) der Dynamik der Natur Rechnung trägt und die Vielfalt der Lebensräume erhöhen kann. Andererseits gilt das Verbot gemäß § 33 Abs. 1 BNatSchG auch für Veränderungen oder Störungen, die durch natürliche Entwicklungen bedingt sind.
Auf die Entwicklung einer standorttypischen Ufer- und Auenvegetation ist hinzuwirken. Die natürliche Sukzession hat Vorrang vor künstlichen Anpflanzungen. Initialpflanzungen können zur Beschleunigung natürlicher Prozesse vorgenommen werden, insbesondere in Auen mit intensiver Ackernutzung. Für Pflanzungen darf grundsätzlich nur gebietsheimisches Pflanz- und Saatgut verwendet werden.
Bei Planung und Betrieb neu zu errichtender Querbauwerke sowie Wasserkraftanlagen ist sicherzustellen, dass die Gewässerdurchgängigkeit für aquatische Organismen und für Sedimente erhalten bleibt, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen. Zudem ist der Hochwasserschutz zu berücksichtigen.
Auf die Bayerische Biodiversitätsstrategie wird hingewiesen. Sie ist im Internetangebot des StMUV unter Biodiversitätsstrategie; Umsetzung – BayernPortal (freistaat.bayern) veröffentlicht.

2.1.1.2 Zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Wohl der Allgemeinheit/Gewässerbenutzungen

Unter dem Wohl der Allgemeinheit sind neben den in Nrn. 1, 2, 4 bis 7 ausdrücklich genannten Belangen insbesondere auch Fragen der Sozialfunktion sowie der ressourcenschonenden Stromerzeugung aus regenerativen Energien zu berücksichtigen. Der 10-Punkte-Fahrplan der Bayerischen Wasserkraftstrategie ist im Internetangebot des StMUV unter https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/fluesse_seen/doc/10punktefahrplan_lang.pdf sowie https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/fluesse_seen/doc/10punktefahrplan.pdf veröffentlicht.

2.1.1.3 Zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: Wasserversorgung

Die Regelung enthält eine für die Ermessensausübung richtungsgebende Leitlinie zugunsten der Wasserversorgung.

2.1.1.4 Zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 5: Folgen des Klimawandels

Für die Wasserkraft stellt das Gebot, Folgen des Klimawandels vorzubeugen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5) eine Hervorhebung dar, die entsprechend bei der Abwägung im Einzelfall zu berücksichtigen ist.

2.1.1.5 Zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 6: Gewährleistung natürlicher und schadloser Abflussverhältnisse

Auf den Erhalt natürlicher Abflussverhältnisse ist hinzuwirken.
Zum Erhalt schadloser Abflussverhältnisse ist der Vermeidung von Schadenspotential, besonders durch Flächenvorsorge, Vorrang vor technischen Schutzmaßnahmen oder Eingriffen in die natürlichen Abflussverhältnisse im Rahmen der Unterhaltung zu geben.
Der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen im Einzugsgebiet ist durch Rückhalt in der Fläche bzw. durch Verzögerung des Oberflächenabflusses vorzubeugen.
Abflussverlangsamende Maßnahmen dürfen nicht zu einer wesentlichen Erwärmung des Gewässers oder zu einer Verstärkung von Kolmatierungsprozessen führen.

2.1.1.6 Zu Abs. 1 Satz 2: Hohes Schutzniveau für die Umwelt

Ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt als Ziel einer nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung bedeutet, dass die Gewässerbewirtschaftung neben den Schutzgütern Wasser und biologische Vielfalt auch alle anderen Umweltschutzgüter, wie insbesondere den Menschen oder das Klima, berücksichtigen muss.

2.1.1.7 Zu Abs. 2: Beurteilung überwiegender Gründe des Wohls der Allgemeinheit

Bei der Beurteilung von Gründen des Wohls der Allgemeinheit, die dem Erhalt eines natürlichen bzw. naturnahen Zustandes oder einer Rückführung in einen natürlichen bzw. naturnahen Zustand entgegenstehen, ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Bei einer Maßnahme in oder an einem Gewässer ist insbesondere zu prüfen, ob die geplante Maßnahme nicht an anderer Stelle den gleichen Nutzen mit geringerem Eingriff erzielen kann. Der Eingriff muss in der Gesamtschau einen erheblichen Mehrnutzen für das Allgemeinwohl bieten. Dieser Mehrnutzen ist vom Vorhabensträger in einer Gegenüberstellung zu den Eingriffsfolgen durch die einzelnen möglichen Maßnahmen nachzuweisen.
Dem Vorrang einer natürlichen Gewässerentwicklung ist durch Maßnahmen, die diese begünstigen, Rechnung zu tragen.

2.1.1.8 Grundwasser

Die Bewirtschaftung von Grundwasser muss sich an strikten Nachhaltigkeitskriterien orientieren. Nur das ermittelte „nutzbare Dargebot“ kann zur Bewirtschaftung freigegeben werden. Dauerhaft nachteilige Veränderungen des Grundwassers müssen vermieden werden. Für Zwecke der Beregnung sowie für Industrie und Gewerbe soll möglichst Oberflächenwasser genutzt werden, soweit keine Trinkwasserqualität gefordert ist und soweit es wirtschaftlich zumutbar ist.
Tiefengrundwasser soll in seiner natürlichen Beschaffenheit erhalten bleiben und kann nur sehr eingeschränkt nachhaltig genutzt werden. Entnahmen von Tiefengrundwasser sollen nur dann auf Dauer gestattet werden, wenn für die öffentliche Trinkwasserversorgung keine anderen zumutbaren Versorgungsalternativen bestehen, oder wenn es für andere hochwertige Zwecke genutzt werden soll, für die Wasser von besonderer Reinheit oder aus großer Tiefe erforderlich ist (z.B. Heilwasser- oder Mineralwassernutzung, balneomedizinische oder geothermische Thermalwassernutzungen) – siehe auch UMS vom 25. Oktober 1994 (Az.: WO 91-4413.WFP-007/94) mit Verweis auf den Beschluss des Bayerischen Landtags vom 1. Juli 1994. Die Möglichkeit einer schädlichen Gewässerveränderung, die das Wohl der Allgemeinheit gefährdet, ist bereits dann gegeben, wenn Deckschichten mit wesentlicher Schutzfunktion über dem Tiefengrundwasser erheblich geschwächt, entfernt oder durchdrungen werden.

2.1.2  § 7 Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten

2.1.2.1 Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme

Die Gewässer Bayerns liegen in den vier Flussgebietseinheiten Donau, Rhein, Elbe und Weser. Für den ersten Bewirtschaftungszeitraum 2010 bis 2015 gelten in Bayern die Bewirtschaftungspläne und zugehörigen Maßnahmenprogramme für die bayerischen Gebietsanteile der Flussgebietseinheiten Donau und Rhein sowie für den nationalen Gebietsanteil der Elbe (aufgestellt durch die Flussgebietsgemeinschaft Elbe), außerdem der Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit Weser (aufgestellt durch die Flussgebietsgemeinschaft Weser). Die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme sind im Internet unter www.wrrl.bayern.de veröffentlicht.

2.1.2.2 Hochwasserrisiko-Management

Bei der Aufstellung von Plänen nach § 75 in Verbindung mit Art. 45 sind die Ziele und Maßnahmen für die bayerischen Anteile der Flussgebietseinheiten zu definieren. Sie sind mit den Zielen und Maßnahmen von Maßnahmenprogrammen nach § 82 und Bewirtschaftungsplänen nach § 83 zu koordinieren. Maßnahmen mit möglichen Synergien sind bevorzugt umzusetzen.

2.1.3  § 8 Erlaubnis, Bewilligung

Für den Übergang einer Bewilligung oder Erlaubnis auf den Rechtsnachfolger, ausgenommen für den Übergang kraft gesetzlicher Erbfolge, ist die Zustimmung der zuständigen KVB vorzubehalten. Vor Erteilung der Zustimmung ist zu prüfen, ob Inhalts- oder Nebenbestimmungen geändert oder ergänzt werden müssen oder eine Sicherheitsleistung nach Art. 72 verlangt werden muss.

2.1.4  § 9 Benutzungen

2.1.4.1 Allgemein

In § 9 Abs. 1 werden „unmittelbare“ Gewässerbenutzungen, in Abs. 2 Nr. 2 „fiktive“ Gewässerbenutzungen geregelt. Abs. 2 Nr. 1 ist zwar dem Wortlaut nach eine fiktive Gewässerbenutzung, enthält aber eine Anlagenzulassung für die beschriebenen Einwirkungen auf das Grundwasser. Abs. 3 grenzt die Einwirkungstatbestände Benutzung, Ausbau und Unterhaltung im Sinn einer strikten Alternativität voneinander ab. Dies schließt nicht aus, dass Vorhaben als „Mehrfacheinwirkungen“ ausgestaltet werden können.

2.1.4.2 Verhältnis der Benutzungstatbestände in § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5

Erfüllt ein Vorhaben mehrere Benutzungstatbestände nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5, so ist im Rahmen der Erlaubnis/Bewilligung auf den finalen Willen des Antragsstellers abzustellen und die beantragte Primärbenutzung zu gestatten. Mit umfasste Sekundärbenutzungen sind nicht gesondert zu tenorieren. Entsprechende Nebenbestimmungen im Hinblick auf Sekundärbenutzungen sind zulässig.
In der Begründung des Bescheids sollte aber bei Bedarf das Verhältnis Primärnutzung zu Sekundärnutzung dargestellt werden.

2.1.4.3 Verhältnis zweckgerichteter Gewässerbenutzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 zu Abs. 2 Nr. 2

§ 9 Abs. 2 Nr. 2 behandelt Fälle bewussten Handelns, das zwar nicht auf die zweckgerichtete Benutzung eines Gewässers nach § 9 Abs. 1 gerichtet ist, aber dennoch geeignet ist, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen des Gewässerzustands herbeizuführen. Sind Einwirkungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 von einer Benutzung im Sinn von § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 notwendigerweise mit umfasst, so erfolgt eine Tenorierung nur bezüglich der zweckgerichteten Benutzung gemäß Abs. 1. Die möglichen nachteiligen Veränderungen der Wasserbeschaffenheit sind in die materielle Prüfung der zweckgerichteten Gewässerbenutzung mit einzubeziehen.

2.1.4.4 Verhältnis zweckgerichteter Einwirkungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 zu Abs. 2 Nr. 2

Nr. 2.1.4.3 gilt entsprechend für das Verhältnis zwischen Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1.

2.1.4.5 Abgrenzung zwischen Benutzung des Grundwassers nach § 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 und zweckgerichtetem Einwirken nach Abs. 2 Nr. 1

Für das Verhältnis von grundwasserbezogenen Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 und Abs. 2 Nr. 1 gelten die Ausführungen in Nr. 2.1.4.2 entsprechend. Es ist auf die zweckgerichtete Primärbenutzung abzustellen.

2.1.4.6 Behandlung von Erdaufschlüssen

Bei Erdaufschlüssen besteht ggf. eine Erlaubnispflicht nach § 9 Abs. 2 Nr. 2, auch wenn keine Stoffe in das Grundwasser eingebracht werden bzw. kein Grundwasser angeschnitten wird. Die Anzeigepflicht nach § 49 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 bleibt hiervon unberührt (vgl. Nr. 2.5.5.1). Werden bei Erdaufschlüssen Stoffe in das Grundwasser eingebracht (§ 9 Abs. 1 Nr. 4), so entfällt die Erlaubnispflicht nur in den Fällen des § 49 Abs. 1 Satz 2 (vgl. Nr. 2.5.5.5.1). § 49 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung auf andere Benutzungstatbestände nach § 9 Abs. 1 sowie auf Benutzungen nach § 9 Abs. 2.
Auf die jeweils geltenden technischen Richtlinien wird ergänzend hingewiesen.

2.1.5  § 10/Art. 15 Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung

2.1.5.1 Beschränkte Erlaubnis

Beschränkte Erlaubnisse sind stets als solche zu bezeichnen.

2.1.5.2 Erlaubnis nach Art. 70

Für Tatbestände, die in Art. 70 genannt sind, kann nur eine beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 erteilt werden. Die Antragsunterlagen ergeben sich ausschließlich aus Art. 70 Abs. 2.

2.1.6  § 11 Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren

2.1.6.1 Verfahrensanforderungen

Die Anforderungen nach § 11 Abs. 2 werden durch die Regelungen zum Planfeststellungsverfahren sichergestellt. Eine entsprechende Anwendung von Art. 74 Abs. 6 und 7 BayVwVfG ist damit ausgeschlossen. Der Behörde bleibt es unbenommen, in den Fällen des Art. 73 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG auf die Auslegung zu verzichten.

2.1.6.2 Verfahrensdurchführung

Förmliche wasserrechtliche Verfahren sind an der KVB von Beamtinnen bzw. Beamten mit der Befähigung zum Richteramt, § 5 Abs. 1 DRiG, oder von Beamtinnen bzw. Beamten, die sich für Ämter ab der vierten Qualifizierungsebene qualifiziert haben, durchzuführen. Diese leiten auch die mündliche Verhandlung. Mit der Abwicklung des Verfahrens können geeignete Mitarbeiter beauftragt werden.

2.1.7  § 12 Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen

2.1.7.1 Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften

Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinn von § 12 Abs. 1 Nr. 2 sind über die wasserrechtlichen Vorschriften hinaus alle Regelungen, die sich auf das wasserrechtlich zu beurteilende Vorhaben beziehen (z.B. Anforderungen an die Benutzungsanlage).

2.1.7.2 Konzentrationswirkung

2.1.7.2.1 Gehobene Erlaubnis und Bewilligung
Für gehobene Erlaubnisse und Bewilligungen gilt die Konzentrationswirkung nach Art. 69 Satz 2 BayWG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG. Dies bedeutet eine Zuständigkeitsverlagerung auf die Wasserrechtsbehörde, z.B. für Ausnahme- und Befreiungsentscheidungen. Der Umfang der Konzentration bezieht sich nur auf das wasserrechtliche Benutzungsvorhaben, d.h. auf die Gewässerbenutzung einschließlich der Gewässerbenutzungsanlagen. Die materiellen Vorschriften der konzentrierten Entscheidung sind dabei einzuhalten. § 12 Abs. 1 Nr. 2 bestätigt den materiellen Prüfumfang. Anstelle des für die konzentrierte Entscheidung fachrechtlich vorgesehenen Verfahrensrechts gelten die Art. 72 bis 78 BayVwVfG sowie die wasserrechtlichen Verfahrensvorschriften. Die in Fachgesetzen unterschiedlich getroffenen Verfahrensregelungen (z.B. Pflicht der Genehmigungsbehörde zur Beteiligung der Naturschutzbehörde im Benehmen gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG oder im Einvernehmen gemäß Art. 18 Abs. 1 und Art. 56 Satz 3 BayNatSchG) werden durch die Verfahrensregelungen des Wasserrechts vollständig verdrängt und kommen nicht zur Anwendung. Auf die konzentrierten Entscheidungen muss in der Begründung gesondert hingewiesen werden.
2.1.7.2.2 Beschränkte Erlaubnis
Da Art. 69 Satz 2 für das Verfahren zur Erteilung einer beschränkten Erlaubnis nicht gilt, hat § 12 Abs. 1 Nr. 2 für diese Verfahren zur Folge, dass nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Entscheidungen vor Erteilung der beschränkten Erlaubnis vorliegen oder zugleich getroffen werden müssen. Art. 56 Satz 1 Nr. 1 BayBO bleibt hiervon unberührt.
Die beschränkte Erlaubnis ersetzt als Trägerverfahren die nach Naturschutzrecht erforderlichen Entscheidungen (insbesondere Ausnahmen und Befreiungen) mit Ausnahme der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ArtSchZuStV durch die HNB zu erteilen ist. Die Beteiligungsrechte der Naturschutzbehörden gemäß BNatSchG und BayNatSchG sind zu beachten. Auf die Ersetzungswirkung soll hingewiesen werden, Art. 44 Abs. 5 BayNatSchG.

2.1.7.3 Schlusspunktentscheidung

Das Prüfprogramm bei der Erlaubnis und Bewilligung als Schlusspunktentscheidung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 ist nicht eingeschränkt. Öffentlich-rechtliche Vorschriften werden umfassend geprüft. Insbesondere sind die materiellen Anforderungen der konzentrierten Entscheidung (siehe Nr. 2.1.7.2.1) sowie alle weiteren öffentlich-rechtlichen Anforderungen von durch die Benutzung berührtem Fachrecht zu prüfen.

2.1.8  § 13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung

2.1.8.1 Primär- und Sekundärnutzung

Nebenbestimmungen sind in der Regel sowohl für die Primär- als auch für die mit umfassten Sekundärnutzungen erforderlich.

2.1.8.2 Befristung

Erlaubnis und Bewilligung sind grundsätzlich zu befristen. Die Ausführungen unter Nr. 2.1.9 gelten entsprechend.

2.1.8.3 Nebenbestimmungen für Gewässerbenutzungen zum Zweck der öffentlichen Wasserversorgung, der Grundwasseranreicherung oder zu Heilzwecken wegen der Errichtung des Schutzgebiets

Im Erlaubnis- oder Bewilligungsbescheid sind dem Unternehmer auch die zur Sicherung des Wasserschutzgebiets erforderlichen Maßnahmen aufzuerlegen. Das sind zumindest die Vorlage der nach WPBV erforderlichen Unterlagen einschließlich hydrogeologischem Gutachten zur Ausdehnung der Schutzzonen mit Vorschlag der Schutzanordnungen für die Schutzgebietsverordnung, Erwerb und Einzäunung des Fassungsbereichs, Kenntlichmachung der Grenzen des Schutzgebiets durch Hinweiszeichen (vgl. LfU-Merkblatt Nr. 1.2/6 in der jeweils geltenden Fassung), Errichtung und Betrieb von Vorfeldmessstellen, Abhilfemaßnahmen bei Bestandsrisiken sowie die Eigenüberwachung des Schutzgebiets. Kann die Auflage im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids noch nicht ausreichend genau festgelegt werden, so ist ein Auflagenvorbehalt aufzunehmen.

2.1.8.4 Festsetzung der Wasserhöhe

Das WWA äußert sich zur Frage der Notwendigkeit, Zahl und Ausstattung von Höhenmaßen und Pegeln in seinem Gutachten über die beantragte Gewässerbenutzung.
Die KVB soll im Einvernehmen mit dem WWA darauf verzichten, dass ein Höhenmaß oder Pegel aufgestellt wird, wenn
a)
bei Höhenmaßen kein öffentliches Interesse an der Einhaltung einer bestimmten Wasserhöhe besteht und Rechte und rechtlich geschützte Interessen Dritter nicht beeinträchtigt werden. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn der Aufstau in Gewässern mit starkem Gefälle nur eine kurze Strecke umfasst oder wenn sich der Aufstau nur auf Grundstücke und Anlagen des Unternehmers auswirkt und er eine entsprechende Gewässerstrecke zu unterhalten hat.
b)
die Aufstellung eines Pegels aus wasserwirtschaftlichen Gründen nicht erforderlich ist, weil die Wasserbenutzungsanlage keinen wesentlichen Einfluss auf den Wasserstand und den Wasserabfluss ausübt und der Pegel für den Hochwassernachrichtendienst nicht benötigt wird.
Über Standort, Höhenlage und Aufstellung der Höhenmaße und Pegel hat das LfU Richtlinien ausgearbeitet und in seine Merkblattsammlung aufgenommen.

2.1.9  § 14 Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung

Bei der Befristung ist das Interesse des Anlagenbetreibers, seine Investitionen in der Laufzeit der Bewilligung zu amortisieren, zu berücksichtigen. Die regelmäßige Höchstgrenze von 30 Jahren kann in besonderen Ausnahmefällen überschritten werden. Die entsprechenden besonderen Umstände sind vom Antragsteller darzulegen. Die Belange der ressourcenschonenden Stromerzeugung aus regenerativen Energien sind bei der Beurteilung der angemessenen Frist zu berücksichtigen.

2.1.10  § 15/Art. 15 Gehobene Erlaubnis

2.1.10.1 Öffentliches Interesse

Ein öffentliches Interesse ist gegeben, wenn die Benutzung des Gewässers den Zwecken
der öffentlichen Wasserversorgung,
der öffentlichen Abwasserbeseitigung,
der öffentlichen Energieversorgung sowie
der Bewässerung oder Entwässerung landwirtschaftlich genutzter Flächen durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
dienen soll.
Für die Einleitung von Straßenabwässern ist in der Regel ein öffentliches Interesse bei Bundesfernstraßen, Staatsstraßen und Straßen mit mehr als zwei Fahrstreifen gegeben.

2.1.10.2 Berechtigtes Interesse

Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn dem Gewässerbenutzer nicht zugemutet werden kann, sein Vorhaben ohne eine gesicherte Rechtsstellung gegenüber Dritten durchzuführen.

2.1.11  § 16 Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche

2.1.11.1 Allgemein

§ 16 befasst sich mit den privatrechtlichen Ansprüchen benachteiligter Dritter gegen den Gewässerbenutzer. Für die einzelnen wasserrechtlichen Zulassungen bedeutet dies Folgendes:
2.1.11.1.1 Bewilligung
Die Bewilligung ergeht gemäß § 14 im förmlichen Verfahren, sodass der benachteiligte Dritte seine Einwendungen bereits im Verfahren selbst geltend machen kann. Nach § 14 Abs. 3 darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn Nachteile für Rechte Dritter vermieden oder ausgeglichen werden bzw. wenn das Wohl der Allgemeinheit die Erteilung der Bewilligung erfordert. Über § 14 Abs. 4 wird der Dritte auch dann geschützt, wenn er kein Recht (z.B. eine Bewilligung), sondern nur eine Erlaubnis innehat. Ergänzt um die Regelung in Abs. 5 und 6 ist ausreichend sichergestellt, dass der Dritte keine Nachteile erleidet. Infolgedessen schließt § 16 Abs. 2 Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche ebenso aus wie etwaige Ansprüche auf die Herstellung von Schutzvorkehrungen und Schadensersatzansprüche. Eingeschränkt wird die Ausschlusswirkung durch § 16 Abs. 3 (vgl. Nr. 2.1.11.2).
2.1.11.1.2 Gehobene Erlaubnis
Die gehobene Erlaubnis ergeht gemäß § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 bis 5 ebenfalls im förmlichen Verfahren. Hierdurch wird ebenfalls gewährleistet, dass Dritten keine Nachteile entstehen. Anders als bei der Bewilligung sieht § 16 Abs. 1 weiterhin die Möglichkeit des Dritten vor, Vorkehrungen zum Ausschluss der nachteiligen Auswirkungen zu verlangen. Weiter gehende zivilrechtliche Ansprüche sind jedoch ausgeschlossen. Eingeschränkt wird die Ausschlusswirkung durch § 16 Abs. 3 (vgl. Nr. 2.1.11.2).
2.1.11.1.3 Beschränkte Erlaubnis
Für die beschränkte Erlaubnis findet sich keine dem § 16 vergleichbare Regelung zum Ausschluss privatrechtlicher Ansprüche. Da § 4 Abs. 4 ausschließlich die öffentlich-rechtliche Duldungspflicht vorschreibt (vgl. Nr. 1.5), ergibt sich in diesem Fall keine Einschränkung für die Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg.
2.1.11.1.4 Erlaubnis mit Zulassungsfiktion
Nach Art. 70 Abs. 3 ergeht die Erlaubnis mit Zulassungsfiktion unbeschadet Rechte Dritter. Auch hier besteht keine Einschränkung in Bezug auf die Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche.

2.1.11.2 Privatrechtliche Ansprüche aus Verträgen, letztwilligen Verfügungen und aus dinglichen Rechten am Grundstück

§ 16 Abs. 3 nimmt privatrechtliche Ansprüche aus Verträgen, letztwilligen Verfügungen sowie dinglichen Rechten am Grundstück, auf dem die Gewässerbenutzung stattfindet, von der Ausschlusswirkung nach § 16 Abs. 1 und 2 aus. Selbst der Inhaber einer gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung ist damit nicht vor der Geltendmachung derartiger Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg geschützt.
Die Duldungspflicht des Gewässergrundstückseigentümers nach § 4 Abs. 4 kann damit keine so weitreichende Rechtswirkung mehr entfalten wie nach altem Recht.

2.1.12  § 17 Zulassung vorzeitigen Beginns

2.1.13  § 18/Art. 69 Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung

2.1.14  § 19/Art. 64 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne

2.1.14.1 Verhältnis zum Planfeststellungsverfahren

Für die Erteilung einer Bewilligung oder gehobenen Erlaubnis im Zusammenhang mit einer Planfeststellung gelten die Vorschriften der Art. 72 ff. BayVwVfG. Für die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis gelten im Zusammenhang mit einer Planfeststellung auch die Vorschriften für das nichtförmliche Verwaltungsverfahren.

2.1.14.2 Verhältnis zum bergrechtlichen Verfahren

Nach § 19 Abs. 2 und 3 entscheidet die Bergbehörde (Regierung von Oberbayern bzw. Regierung von Oberfranken) über die Erlaubnis und nach Art. 64 Abs. 1 auch über die Bewilligung jeweils im Einvernehmen mit der KVB. Bei der Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne erfolgt die Einbindung der KVB bereits mit der Antragstellung. Für das Verfahren gilt Art. 69. Art. 64 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend (Koordinierungspflicht).

2.1.14.3 Verhältnis zum Immissionsschutzrecht

Handelt es sich um eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage gemäß § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BImSchG, § 1 4. BImSchV, mit deren Errichtung oder Betrieb eine Gewässerbenutzung verbunden ist, so entscheidet gemäß Art. 64 Abs. 2 Satz 1 die für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständige Behörde auch über die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung. Die wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung kann gemäß Art. 64 Abs. 2 Satz 4 mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in einem Bescheid zusammengefasst werden. Da die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG für die wasserrechtliche Erlaubnis und Bewilligung nicht gilt, sind diese in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gesondert zu tenorieren.

2.1.15  § 20 Alte Rechte und Befugnisse

2.1.16  § 20/Art. 75 Alte Rechte und alte Befugnisse

Im Rahmen der Gewässeraufsicht prüfen die Kreisverwaltungsbehörden, ob die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 zur entschädigungslosen Aufhebung des alten Rechtes bzw. der alten Befugnis vorliegen.

2.1.17  § 21/Art. 69 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse

2.1.17.1 Anmeldung

In Bayern sind alte Rechte und alte Befugnisse, die nicht gemäß der öffentlichen Aufforderung (Bekanntmachung des StMI vom 20. Dezember 1963, StAnz Nr. 51/52 und Entschließung des StMI vom 8. Januar 1964, MABl S. 41) angemeldet oder der KVB bekannt geworden sind, mit Ablauf des 20. Dezember 1973 erloschen (§ 16 Abs. 2 WHG [alt], Art. 97 BayWG [alt]). Die demgemäß erloschenen alten Rechte und alten Befugnisse bleiben erloschen (§ 21 Abs. 2).

2.1.17.2 Grundbuch

Alte Rechte und alte Befugnisse, die ins Grundbuch eingetragen sind, gelten auch ohne Eintragung in das Wasserbuch fort, § 21 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Satz 3 WHG (alt).

2.1.18  § 22 Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen

2.1.19  § 23/Art. 17 Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung

2.1.20  § 24 Erleichterungen für EMAS-Betriebe

Zur Förderung der privaten Eigenverantwortung werden Unternehmensstandorten, die nach der EG-Öko-Auditverordnung (EMAS) registriert sind, Ermäßigungen bei den Kosten der behördlichen Überwachung gemäß Anlage 2 zu Art. 59 gewährt.

2.1.21  Art. 14 Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten

Die für die Gewässerbewirtschaftung in der ersten Bewirtschaftungsperiode 2010 bis 2015 gebildeten Planungseinheiten und Wasserkörper sowie deren gegenseitige Zuordnung sind der Bekanntmachung des StMUG zu Art. 3 vom 23. Januar 2012 (AllMBl S. 147) zu entnehmen.

2.1.22  Art. 16 Vorkehrungen bei Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung eines alten Rechts oder einer alten Befugnis

Sind Anlagenbetreiber und Gewässereigentümer unterschiedliche Rechtspersonen, ist neben einer Anordnung nach Art. 16 gegenüber dem Anlagenbetreiber eine gewässeraufsichtliche Duldungsanordnung nach § 100 in Verbindung mit Art. 58 gegenüber dem Eigentümer erforderlich.

2.2 Abschnitt 2 Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

2.2.1  § 25 Gemeingebrauch

2.2.2  § 25/Art. 18 Gemeingebrauch

2.2.2.1 Gewerblich organisierte Veranstaltung beim Betrieb von Mietbooten

Eine gewerblich organisierte Veranstaltung im Sinn des Art. 18 Abs. 3 liegt insbesondere dann vor, wenn Mietboote von einem Veranstalter im Zusammenhang mit anderen gewerblichen Leistungen (z.B. Busfahrt zu einer Bootsstrecke, Transport und Abholung der Boote an die vom Kunden gewünschte Gewässerstrecke oder geführte Touren und jeweils hierzu Vermietung des Wasserfahrzeugs) zur Verfügung gestellt werden.
Auf Nr. 2.4.1.3 wird verwiesen.

2.2.2.2 Anzeige- bzw. Erlaubnispflicht

Es besteht eine Anzeigepflicht gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 LStVG für Veranstaltungen von öffentlichen Vergnügungen. In den Fällen des Art. 19 Abs. 3 Satz 1 LStVG ist eine Erlaubnis der Gemeinde (Art. 19 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 LStVG), bei motorsportlichen Veranstaltungen eine solche der KVB (Art. 19 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 LStVG) erforderlich.
Eine solche Veranstaltung hat der Veranstalter der Gemeinde, in welcher sich der Einstiegsort bzw. Veranstaltungsort befindet, unter Angabe von Art, Zeit, Zahl der zuzulassenden Teilnehmer und beispielsweise bei Bootstouren auch der geplanten Bootsstrecke bis zum Ort des Ausstiegs, möglichst frühzeitig, mindestens aber eine Woche vorher, schriftlich anzuzeigen.
Eine gemäß Art. 19 Abs. 3 Satz 1 LStVG erforderliche Erlaubnis ist ebenfalls möglichst frühzeitig zu beantragen. Steht der Erlaubnisbehörde bis zum Veranstaltungstermin nicht ausreichend Zeit zur Verfügung, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen, wird die Erlaubnis versagt.
Auf die Anzeige- und Genehmigungspflicht von Sportveranstaltungen nach §§ 51, 52 SchO wird hingewiesen.

2.2.2.3 Kanusport

In Verfahren zum Erlass von Gemeingebrauchsregelungen, die sich auf das Ausüben des Kanusports beziehen, soll der jeweilige Ansprechpartner des Bayerischen Kanuverbandes e. V. einbezogen werden. Die Ansprechpartner des bayerischen Kanuverbandes werden den Regierungen und den KVB jeweils bekanntgegeben.

2.2.3  § 25/Art. 19 Benutzung zu Zwecken der Fischerei

Gewässerbenutzungen zu Zwecken der Fischerei können z.B. sein das Einbringen von Fischnahrung oder Satzfischen. Auch das Einbringen von Netzen und sonstigen Fanggeräten der Erwerbs- und Angelfischerei fällt unter diesen Begriff. Ferner fallen in diesen Bereich das Einbringen von Stoffen in Form einer Nutzung von Messinstrumenten, wie etwa Sauerstoff-, pH-, Temperatur- oder Abflussmessgeräte.

2.2.4  § 26 Eigentümer- und Anliegergebrauch

2.2.5  § 27 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer

Die Bewirtschaftungsziele allgemein und bezogen auf die einzelnen Wasserkörper sind den Bewirtschaftungsplänen zu entnehmen, die im Internet unter www.wrrl.bayern.de veröffentlicht sind. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die einschlägige Information für einzelne Wasserkörper über den dort ebenfalls aufrufbaren Kartendienst „Gewässerbewirtschaftung“ einzuholen.

2.2.6  § 28 Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer

Die Einstufung der Oberflächenwasserkörper ist den Bewirtschaftungsplänen zu entnehmen, die im Internet unter www.wrrl.bayern.de veröffentlicht sind. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die einschlägige Information für einzelne Wasserkörper über den dort ebenfalls aufrufbaren Kartendienst „Gewässerbewirtschaftung“ einzuholen.

2.2.7  § 29 Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele

Die Wasserkörper in Bayern, für die Fristverlängerungen für das Erreichen der Bewirtschaftungsziele in Anspruch genommen wurden, sind den Bewirtschaftungsplänen zu entnehmen, die im Internet unter www.wrrl.bayern.de veröffentlicht sind.

2.2.8  § 30 Abweichende Bewirtschaftungsziele

In der ersten Bewirtschaftungsperiode von 2010 bis 2015 wurden in Bayern keine abweichenden (d.h. weniger strenge) Bewirtschaftungsziele festgelegt.

2.2.9  § 31 Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen

Auf das Erfordernis der Vorlagepflicht (vgl. Nr. 7.4.8.1 Buchst. d) und der Übersendung von Abdrucken an die Regierung und das StMUV wird hingewiesen (vgl. hierzu Nr. 7.4.10.1 Buchst. c).

2.2.10  § 32 Reinhaltung oberirdischer Gewässer

2.2.11  § 33 Mindestwasserführung

§ 33 enthält eine eigenständige, rechtlich abschließende Regelung für die Bestimmung der Mindestwasserführung. Der erforderliche Mindestwasserabfluss richtet sich stets nach den Gegebenheiten vor Ort, insbesondere nach der hydrologischen Situation und den ökologischen Erfordernissen, und ist für den Einzelfall festzulegen.

2.2.12  § 34 Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer

2.2.12.1 Notwendigkeit der Durchgängigkeit

§ 34 enthält eine eigenständige, rechtlich abschließende Regelung für die Notwendigkeit zur Herstellung bzw. Verbesserung der Durchgängigkeit von Fließgewässern. Diese beinhaltet die Durchgängigkeit nicht nur für Fische, sondern für die gesamte Gewässerbiozönose (Fische, Rundmäuler, benthische wirbellose Fauna etc.) sowie des Geschiebes.

2.2.12.2 Priorisierungskonzept Fischbiologische Durchgängigkeit in Bayern

Als Leitlinie für ein nach fachlichen Prioritäten orientiertes wasserwirtschaftliches Handeln bei der Herstellung bzw. Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit in fischfaunistischen Vorranggewässern dient als Leitlinie das „Priorisierungskonzept Fischbiologische Durchgängigkeit in Bayern“; siehe unter http://www.lfu.bayern.de/wasser/durchgaengigkeit/index.htm.

2.2.12.3 Fischaufstieg

Hinweise und Empfehlungen zur Herstellung und Verbesserung der fischbiologischen Durchgängigkeit und des Fischschutzes finden sich im Praxishandbuch „Fischaufstiegsanlagen in Bayern“, abrufbar unter
http://www.bestellen.bayern.de/shoplink/lfu_was_00072.htm;
zusätzliche Informationen sind unter http://www.lfu.bayern.de/wasser/durchgaengigkeit/index.htm bereit gestellt.

2.2.12.4 Fischabstieg

Hinweise und Empfehlungen zu Fischabstieg und Fischschutz sind unter http://www.lfu.bayern.de/wasser/durchgaengigkeit/index.htm eingestellt.

2.2.13  § 35 Wasserkraftnutzung

2.2.13.1 Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulationen

2.2.13.1.1 Fischaufstieg
Vgl. Nr. 2.2.12.3
2.2.13.1.2 Fischabstieg
Vgl. Nr. 2.2.12.4

2.2.13.2 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinn des § 35 Abs. 3 ist die KVB. Die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden stellen den KVB die wasserwirtschaftlichen Beurteilungsgrundlagen zur Verfügung.

2.2.13.3 WWA

Bei Wasserkraftanlagen obliegt die Beurteilung insbesondere der notwendigen Maßnahmen zum Fischschutz (§ 35), zur ausreichenden Mindestwasserführung (§ 33), zur Durchgängigkeit (§ 34), zum Erreichen der Bewirtschaftungsziele nach der Wasserrahmenrichtlinie (§§ 27 ff.) und der Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung (§ 6) dem allgemein amtlichen Sachverständigen im wasserrechtlichen Verfahren.

2.2.14  § 36 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern

2.2.15  § 36/Art. 20 Genehmigung von Anlagen

2.2.15.1 Allgemeines

Die Genehmigung nach Art. 20 ist eine gebundene Entscheidung.
Sie ersetzt als Trägerverfahren die nach Naturschutzrecht erforderlichen Entscheidungen (insbesondere Ausnahmen und Befreiungen) mit Ausnahme der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ArtSchZuStV durch die hNB zu erteilen ist. Die Beteiligungsrechte der Naturschutzbehörden gemäß BNatSchG und BayNatSchG sind zu beachten. Auf die Ersetzungswirkung soll hingewiesen werden, Art. 44 Abs. 5 BayNatSchG.
Die Genehmigung nach Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 gewährt nicht das Recht, das Gewässergrundstück und andere Gegenstände und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, zu benutzen. Sie ist eine öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung und ergeht unbeschadet der Rechte Dritter.
Für die Zustimmung zu Vorhaben Dritter auf staatlichen Gewässergrundstücken ist die das Gewässergrundstück verwaltende Stelle zuständig.
Verweigert der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte generell die Nutzung des Gewässergrundstücks, hat dies zur Folge, dass der Antrag in der Regel mangels Sachbescheidungsinteresse abgelehnt werden kann (vgl. Nr. 1.5.3.1). Art. 56 bleibt unberührt.
Für Gewässerkreuzungen durch Kabel für Telekommunikationslinien wird auf §§ 68 und 76 TKG hingewiesen. Der in § 68 TKG genannte Begriff des öffentlichen Gewässers umfasst die Bundeswasserstraßen nach WaStrG und alle Gewässer in Bayern, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen. Auf die Schiffbarkeit kommt es hingegen nicht an. Die Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze haben damit einen Anspruch auf kostenfreie Nutzung der Gewässergrundstücke. Die Genehmigungspflicht nach Art. 20 bleibt hiervon unberührt. Mehraufwendungen bei Gewässerunterhaltungs- und Gewässerausbaumaßnahmen, die durch den Bestand der Telekommunikationsleitungen bestimmt sind, trägt der Telekommunikationsunternehmer (vgl. § 71 Abs. 2 TKG).
Bei Leitungen der öffentlichen Trinkwasserversorgung ist regelmäßig das öffentliche Interesse nach Art. 20 Abs. 4 Satz 3 gegeben.
Gewässerkreuzungen durch unterirdische Leitungen sind an beiden Ufern durch Hinweiszeichen dauerhaft zu kennzeichnen.

2.2.15.2 Wohl der Allgemeinheit

Der Begriff Wohl der Allgemeinheit erfasst nur wasserwirtschaftliche Belange, nicht mehr dagegen private Belange sowie öffentliche Belange und Interessen aus anderen Rechtsgebieten. Eine Versagung der Genehmigung, ihr Widerruf oder ihre Verknüpfung mit Bedingungen und Auflagen kann jedoch aufgrund von Belangen aus anderen Rechtsgebieten erforderlich sein, wenn diese im wasserrechtlichen Verfahren zwingend mitzuprüfen sind (z.B. naturschutzrechtliche Eingriffsregelungen §§ 13 ff. BNatSchG, gesetzliche Verbote, z.B. § 34 BNatSchG, im Rahmen der Ersetzenswirkung mitzuprüfende Belange); hier werden neben dem Wohl der Allgemeinheit die jeweiligen materiellen Anforderungen eigenständiger Prüfungsgegenstand. Auf Abs. 2 in Nr. 2.2.15.1 wird verwiesen.

2.2.15.3 Rechtsverordnung

Durch Rechtsverordnung nach Art. 20 Abs. 2 kann die Genehmigungspflicht bei Gewässern dritter Ordnung auch in einem sachlich geringeren Umfang begründet werden, als dies bei Gewässern erster und zweiter Ordnung Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 bestimmt.
Bei Gewässern dritter Ordnung wird es zur Sicherung der in Art. 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 36 genannten Güter häufig genügen, wenn die allgemeine Genehmigungspflicht für einen Streifen von 10 m Breite eingeführt wird und Stromleitungen und ähnliche Überführungen, die in einer Höhe von mehr als 5 m über Gelände verlaufen, – anders als die zugehörigen Masten – völlig hiervon ausgenommen werden.

2.2.15.4 Verhältnis zu anderen Gestattungen

2.2.15.4.1 Verhältnis zur Baugenehmigung
Entfällt wegen der baurechtlichen Genehmigung (Art. 68 Abs. 1 BayBO) oder der bauaufsichtlichen Zustimmung (Art. 73 Abs. 1 Satz 2 BayBO) die wasserrechtliche Genehmigung nach Art. 20 Abs. 5 (vgl. insbesondere Fälle des Art. 56 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BayBO), sind die materiellen wasserrechtlichen Voraussetzungen im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren (Art. 59 Satz 1 Nr. 3, Art. 60 Satz 1 Nr. 3 BayBO) bzw. im bauaufsichtlichen Zustimmungsverfahren (Art. 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBO) zu prüfen. Die Beteiligung der fkS in der KVB beziehungsweise des WWA oder sonstiger Fachbehörden als Träger öffentlicher Belange richtet sich nach Art. 65 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 BayBO.
2.2.15.4.2 Verhältnis zur Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1
Bei baugenehmigungspflichtigen Anlagen entfällt die wasserrechtliche Anlagengenehmigung bereits aufgrund der Baugenehmigung. Neben der Baugenehmigung ist aber bei Vorhaben im vorläufig gesicherten oder festgesetzten Überschwemmungsgebiet eine Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 erforderlich, sofern das Vorhaben nicht allgemein zugelassen ist, vgl. § 78 Abs. 3 Satz 2. Falls ein Antrag auf wasserrechtliche Anlagengenehmigung gestellt worden ist, gilt dieser im Fall der allgemeinen Zulassung als Anzeige des Vorhabens nach § 78 Abs. 3 Satz 3.
Bei nicht baugenehmigungspflichtigen Anlagen entfällt die wasserrechtliche Anlagengenehmigung nach Art. 20 Abs. 5 Satz 1 aufgrund der Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1.
2.2.15.4.3 Verhältnis zur Genehmigung nach § 78 Abs. 4 Satz 1
Für Anlagen nach § 78 Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 ist die Anlagengenehmigung mit der Zulassung nach § 78 Abs. 4 Satz 1 in einem Bescheid (doppelte Tenorierung) zu erteilen. Wurde das Vorhaben in der Festsetzungsverordnung allgemein zugelassen, ist dagegen nur eine Anlagengenehmigung erforderlich.
Bei Anlagen Dritter an staatlichen Gewässern ist darauf zu achten, dass die Unterhaltungspflicht am Gewässer in angemessenem räumlichen Umgriff dem Anlageneigentümer/-betreiber auferlegt wird. Die Anforderungen des § 39 sind durch diesen einzuhalten.

2.2.16  § 37 Wasserabfluss

Zulassungen nach § 37 Abs. 3 können auch von Amts wegen erfolgen.

2.2.17  § 38/Art. 21 Gewässerrandstreifen

2.2.17.1 Allgemeines

Gewässerrandstreifen können durch Erwerb oder durch Nutzungsvereinbarung ausgewiesen werden. Die für die Bewirtschaftung der Gewässer erforderlichen Maßnahmen bestimmen, ob ein Kaufvertrag oder eine Nutzungsvereinbarung notwendig wird.

2.2.17.2 Erwerb

Zur Sicherstellung der in § 39 genannten Bestandteile der Gewässerunterhaltung kann zusätzlicher Flächenbedarf entstehen. Können solche Flächen nicht mehr dauerhaft umfassend, z.B. landwirtschaftlich genutzt werden, ist ein Erwerb dieser Flächen sinnvoll. Ggf. kann die Fläche mit Bewirtschaftungsauflagen verpachtet werden.

2.2.17.3 Nutzungsvereinbarungen

Bei Gewässerrandstreifen, die ausschließlich zur Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen notwendig sind, sind in der Regel Nutzungsvereinbarungen ausreichend. Nutzungsvereinbarungen bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken werden in der Regel über die Förderung von Agrarumweltmaßnahmen umgesetzt.

2.2.17.4 Zuständigkeit an Gew I und II

Soweit Gewässer in der Unterhaltungslast des Freistaates Bayern liegen, ist es Aufgabe der WWA, für Gewässerrandstreifen die Kauf- und Pflegeverträge abzuschließen.

2.2.18  § 39 Gewässerunterhaltung

2.2.18.1 Umfang der Gewässerunterhaltung

Bei Ausübung der Gewässerunterhaltung sind die allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung zu beachten. Zur Unterhaltung gehört auch die regelmäßige Überwachung der Gewässer einschließlich ihrer Bestandteile (insbesondere Dämme und Deiche) sowie ihres Zustands durch den Unterhaltungsverpflichteten (Eigenüberwachung).

2.2.18.2 Anforderungen an die Gewässerunterhaltung

Durch das naturnahe Gestalten des Gewässerbetts, die Vegetation am Ufer und auf dem Gewässerrandstreifen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) darf der Hochwasserabfluss nicht beeinträchtigt werden. Zur Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4) gehört es auch, bei der Gestaltung und Bewirtschaftung der Ufer Vorsorge zu treffen, dass unmittelbare Einschwemmungen von Boden und anderen Stoffen, insbesondere aus landwirtschaftlichen Nutzflächen in das Gewässer möglichst vermieden werden.
Auf eine Beseitigung von Uferabbrüchen und die Durchführung von Verbauungsmaßnahmen im Böschungsbereich soll insbesondere dann verzichtet werden, wenn diese Maßnahmen nicht zum Schutz von Straßen, Gebäuden, Brücken und anderer schützenswerter Anlagen (Masten, Kabel, Leitungen etc.) erforderlich sind.

2.2.18.3 Natura 2000

Gewässerunterhaltungsmaßnahmen in staatlicher Unterhaltungslast können in Natura 2000-Gebieten in den Fällen des Art. 22 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG ausnahmsweise ohne das Einvernehmen der Naturschutzbehörden durchgeführt werden. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines Bewirtschaftungsplans (Managementplans) im Sinn des § 32 Abs. 5 BNatSchG oder eines Gewässerentwicklungskonzeptes, das einem Bewirtschaftungsplan im Sinn des § 32 Abs. 5 BNatschG entspricht, das zwischen Wasserwirtschafts- und Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmt wurde und hinreichend konkrete Vorgaben für die Gewässerunterhaltung enthält. In diesen Fällen prüft das die Unterhaltung durchführende WWA die Verträglichkeit des Vorhabens sowie die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG selbst.

2.2.18.4 Anordnungen im Überschwemmungsgebiet

Auf die Möglichkeit von Bewirtschaftungsanordnungen nach Art. 46 Abs. 5 und 6 wird hingewiesen.

2.2.18.5 Einrichtungen zur Verbesserung des Gemeingebrauchs

Soweit die Unterhaltung der Gewässer dem Freistaat obliegt (Art. 24 Abs. 1), fallen ihm auch Maßnahmen zum Erhalt des Gemeingebrauchs zu. Nach Art. 37 Abs. 2 Satz 4 BayNatSchG sind Landkreise, Bezirke und der Staat für überörtliche Maßnahmen zuständig. Dazu können auch Einrichtungen gehören, die der Sozialfunktion am Gewässer dienen, soweit sie im Zusammenhang mit der Unterhaltung der Gewässer oder seiner Ufer stehen. Bei Übernahme der Einrichtung durch einen Dritten sind mit diesem Vereinbarungen bezüglich der Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht zu treffen.

2.2.19  § 40/Art. 23 Träger der Unterhaltungslast

2.2.20  § 40/Art. 22 Unterhaltungslast

2.2.20.1 Berücksichtigung der Unterhaltungslast des Staates in wasserrechtlichen Verfahren

Soweit die Unterhaltungslast für ein Gewässer beim Freistaat Bayern liegt, hat das WWA im Rahmen seiner Beteiligung am wasserrechtlichen Verfahren (Art. 13 Abs. 2 und Art. 28 BayVwVfG, ggf. Art. 69 Satz 2 in Verbindung mit Art. 73 Abs. 4 BayVwVfG) auch zu prüfen, ob durch das beantragte Vorhaben die Erfüllung der Unterhaltungspflichten des Staates erschwert oder seine finanzielle Belastung vergrößert wird. Trifft dies zu, macht das WWA als gewässerverwaltende Stelle gegenüber der für den Vollzug des Wasserrechts zuständigen Behörde geltend, dass die durch Gesetz begründeten besonderen Unterhaltungslasten (Art. 22 Abs. 3 bis 5, Art. 37) klar abgegrenzt werden. Auf Art. 23 wird hingewiesen.
Wenn die durch das Vorhaben bedingten Mehrkosten der Unterhaltung nach Maßgabe von § 40 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3 im Verfahren nicht oder nicht vollständig dem Vorhabensträger auferlegt werden, darf das WWA als Beteiligter nur zustimmen, wenn die Verpflichtung des Vorhabensträgers zur vollständigen Mehrkostentragung zugunsten des Freistaates Bayern durch eine Änderung des Bescheids oder ggf. durch einen privatrechtlichen Vertrag dinglich gesichert ist.

2.2.20.2 Betrieb und Unterhaltung von Wasserspeichern

2.2.20.2.1 Staatliche Wasserspeicher
Staatliche Wasserspeicher dienen, unabhängig von der jeweiligen Gewässerordnung, der öffentlichen Wasserversorgung, dem Gewässerschutz, dem Hochwasserschutz und/oder der Niedrigwasseraufhöhung. Betrieb und Unterhaltung der staatlichen Wasserspeicher obliegen dem Freistaat Bayern, vertreten durch das zuständige WWA. Die technische Gewässeraufsicht wird vom LfU durchgeführt.
Als staatliche Wasserspeicher werden geführt:
a)
Sylvensteinsee
b)
Windachspeicher
c)
Surspeicher
d)
Rottauensee
e)
Mertsee
f)
Vilstalsee
g)
Trinkwassertalsperre Frauenau
h)
Perlsee
i)
Silbersee
j)
Liebensteinspeicher
k)
Eixendorfer See
l)
Drachensee
m)
Trinkwassertalsperre Mauthaus
n)
Förmitzspeicher
o)
Froschgrundsee
p)
Goldbergsee mit Lauterüberleitung
q)
Altmühlsee
r)
Großer Brombachsee (mit Vorsperren Kleiner Brombachsee und Igelsbachsee)
s)
Rothsee
t)
Ellertshäuser See
u)
Grüntensee
v)
Ofenwaldsperre
w)
Rottachsee
x)
Flutpolder Weidachwiesen
y)
Flutpolder Riedensheim
Über die Aufnahme weiterer Wasserspeicher in die Liste der staatlichen Wasserspeicher entscheidet das StMUV. Für Hochwasserspeicher im Hauptschluss gelten dabei insbesondere folgende Kriterien:
a)
Größe des Wasserspeichers Gesamtstauraum mindestens 1 Mio. m³ oder Großes Becken nach DIN 19700 und
b)
Übergebietliche Schutzwirkung Hochwasser-Scheitelkappung im Lastfall BHQ3 gemäß DIN 19700 (entspricht in der Regel HQ100 + Klimazuschlag) am Schutzziel unterhalb des Wasserspeichers (3. Ort/2. Gemeinde flussabwärts) größer 30 % oder Spezifisches Hochwasserrückhaltevolumen bezogen auf den 3. Ort/2. Gemeinde größer 10.000 m³/km² und
c)
Besondere Anforderungen im Betrieb Komplexes Becken aufgrund besonderer Anforderungen an den Betrieb (z.B. ereignis-/prognoseabhängige Steuerung mittels N-A-Modell; ggf. Verbundsteuerung) und erhebliches Gefährdungspotential gemäß Handbuch tGewA.
2.2.20.2.2 Sonstige Wasserspeicher an Gew I, II und III
Diese Wasserspeicher sind Bestandteil der jeweiligen Gewässerordnung, ihre Unterhaltungslast richtet sich nach Art. 22.
Ist der Freistaat Bayern Unternehmensträger, sollen die Zuständigkeiten für Betrieb und Unterhaltung des Wasserspeichers gemäß Art. 23 Abs. 1 oder 3 nach Möglichkeit auf Dritte (z.B. Kommunen, Zweckverbände, Vorteilsziehende) übertragen und vor Abschluss des Planfeststellungsverfahrens öffentlich-rechtlich geregelt werden. Gleiches gilt in den Fällen, in denen andere als der Freistaat Bayern Unternehmensträger sind, der Wasserspeicher jedoch Bestandteil eines Gewässers wird, dessen Unterhaltung gemäß Art. 22 dem Freistaat Bayern obliegt.
2.2.20.2.3 Betrieb
Die Wasserspeicher sind vom Unternehmer nach einer Betriebsvorschrift zu bewirtschaften.
Bei staatlichen Wasserspeichern wird die Betriebsvorschrift vom WWA aufgestellt, von der Regierung unter fachlicher Beteiligung des LfU geprüft und vom StMUV genehmigt. Bei sonstigen Wasserspeichern ist im Planfeststellungsbescheid aufzuerlegen, dass der Unternehmer die Betriebsvorschrift aufstellt, die der Genehmigung der KVB bedarf.

2.2.20.3 Unterhaltung von Wildbächen

2.2.20.3.1 Begriff des Wildbachs und der ausgebauten Wildbachstrecken
Wildbäche sind oberirdische, natürliche, dauernd oder zeitweise fließende Gewässer dritter Ordnung oder Abschnitte daraus mit wildbachtypischen Eigenschaften wie zumindest streckenweise großem Gefälle, rasch und stark wechselndem Abfluss und zeitweise hoher Feststoffführung. Erfasst ist grundsätzlich das gesamte Einzugsgebiet des Wildbachs nebst allen Quell- und Seitenbächen, sofern diese oder Abschnitte daraus im Wildbachverzeichnis nicht ausdrücklich ausgenommen sind.
Eine Wildbachstrecke ist ausgebaut, wenn in diesem Abschnitt das Gewässer oder seine Ufer mit dem Ziel der Beherrschung des Wildbachs zum Schutz von Siedlungen und wichtiger Infrastruktureinrichtungen im Sinn von § 67 Abs. 2 wesentlich umgestaltet worden sind.
2.2.20.3.2 Unterhaltung der ausgebauten Wildbachstrecken
Die Unterhaltungslast des Freistaates Bayern nach Art. 22 Abs. 2 Nr. 3 bezieht sich nur auf die im Wildbachverzeichnis eingetragenen ausgebauten Wildbäche. Trotz Eintragung einer ausgebauten Wildbachstrecke kann die Unterhaltungslast in den Fällen des Art. 22 Abs. 3 bis 4 sowie des Art. 23 Abs. 1 und 3 bei Dritten liegen.
Die WWA prüfen bei ausgebauten Wildbächen, ob Unterhaltungslasten nach Art. 22 Abs. 3 und 4 bestehen oder eine Übertragung nach Art. 23 Abs. 1 und 3 zum Tragen kommt. Die WWA dokumentieren das Ergebnis der Prüfung und teilen der zuständigen KVB mit, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, die eine Übertragung nach Art. 23 Abs. 3 rechtfertigen.
Die GemBek des StMELF und des StMLU vom 26. Januar 1999 (AllMBl S. 34) über die „Zusammenarbeit der Staatsforstverwaltung und der Wasserwirtschaftsverwaltung in Einzugsgebieten von Wildbächen und in Schutzwaldsanierungsgebieten“ bleibt unberührt.

2.2.20.4 Unterhaltung der Grenzgewässer

2.2.20.4.1 Anwendungsbereich
Zu den Grenzgewässern im Sinn des Art. 22 Abs. 2 Nr. 1 zählen auch Gewässerabschnitte, deren Unterhaltung grenzbedingt besondere Maßnahmen oder Anlagen erfordert.
2.2.20.4.2 Abstimmungsbedürftige Maßnahmen
Unterhaltungsmaßnahmen, die sich auf das Gebiet des Nachbarstaats auswirken können oder zu deren Durchführung dessen Gebiet betreten werden muss, sind mit dem Nachbarstaat abzustimmen und zu vereinbaren. Die hierfür jeweils geltenden Grenzgewässerverträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik bzw. der Republik Österreich sind zu beachten.

2.2.21  § 40/Art. 24 Ausführung, Ersatzvornahme und Sicherung der Unterhaltung

Die subsidiäre Unterhaltungspflicht des Staates, der Gemeinden und Landkreise nach § 40 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 Satz 1 schließt nicht aus, dass der zur Unterhaltung Verpflichtete durch die KVB gewässeraufsichtlich (§ 100 in Verbindung mit Art. 58) angehalten wird, seine Unterhaltungspflicht zu erfüllen. Nur in unaufschiebbaren Fällen müssen die genannten Körperschaften die Unterhaltungsarbeiten für den Verpflichteten unverzüglich ausführen.

2.2.22  § 40/Art. 26 Kosten der Unterhaltung, Kostenbeiträge

2.2.23  § 41/Art. 25 Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung

2.2.23.1 Verfahren

Unterhaltungsarbeiten sind Duldungspflichtigen, die der zuständigen Behörde bekannt sind, unmittelbar und rechtzeitig vorher mitzuteilen. Ansonsten sind die Unterhaltungsmaßnahmen den Duldungspflichtigen regelmäßig in ortsüblicher Weise durch den Unterhaltungslastträger anzukündigen – § 41 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 4 Satz 1 (Bekanntmachung im Amtsblatt, Aushang in der Gemeinde).

2.2.23.2 Ersatzleistung

Sind durch Unterhaltungsarbeiten Schäden im Sinn des § 41 Abs. 4 zu erwarten, so hat der Träger der Unterhaltungslast die Ersatzleistung, soweit diese in Art und Umfang absehbar ist, im Anschluss an die Ankündigung der beabsichtigten Maßnahmen (§ 41 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 4 Satz 1) vor Beginn der Arbeiten mit den Duldungspflichtigen zu vereinbaren. In den anderen Fällen ist nachträglich eine Vereinbarung über die Ersatzleistung zu treffen. In den Vereinbarungen sind auch die maßgebenden Tatsachen zum Zweck der Beweissicherung festzuhalten.

2.2.23.3 Ersatzansprüche

Der Ersatz für die Entnahme von Bestandteilen aus Grundstücken, z.B. von Faschinen oder sonstigen Baumaterialien, richtet sich nicht nach dem Materialwert für den Unterhaltungslastträger, sondern nach dem (entzogenen) Nutzwert für den Eigentümer. Gehen einem Duldungspflichtigen durch die ordnungsgemäße Unterhaltung Vorteile verloren, die ihm aus einer bisher vernachlässigten Gewässerunterhaltung erwachsen sind, so besteht regelmäßig kein Ersatzanspruch.
Verursacht eine staatliche Behörde in Erfüllung einer dem Freistaat Bayern obliegenden Unterhaltungspflicht einer anderen staatlichen Behörde Schäden im Sinn des § 41 Abs. 4, so ist grundsätzlich kein Ersatz zu leisten.

2.2.24  § 41/Art. 25 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung

2.2.25  § 42/Art. 27 Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung

2.2.25.1 Festsetzung von Kosten

Kostenbeiträge, Kostenvorschüsse und Kostenersatz werden auf Antrag des zur Unterhaltung oder zur Ersatzvornahme Verpflichteten oder eines Beteiligten im Bestreitensfall festgesetzt.

2.2.25.2 Beteiligtenverzeichnis

Für die Aufstellung des Beteiligtenverzeichnisses sind die nach § 1 Nr. 9 VPSW anerkannten privaten Sachverständigen zu beauftragen.

2.3 Abschnitt 3 Bewirtschaftung von Küstengewässern

2.3.1  § 43 Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern

2.3.2  § 44 Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer

2.3.3  § 45 Reinhaltung von Küstengewässern

2.3.4  § 45a Bewirtschaftungsziele für Meeresgewässer

2.3.5  § 45b Zustand der Meeresgewässer

2.3.6  § 45c Anfangsbewertung

2.3.7  § 45d Beschreibung des guten Zustands der Meeresgewässer

2.3.7.1  § 45e Festlegung von Zielen

2.3.8  § 45f Überwachungsprogramme

2.3.9  § 45g Fristverlängerungen; Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen

2.3.10  § 45h Maßnahmenprogramme

2.3.11  § 45i Beteiligung der Öffentlichkeit

2.3.12  § 45j Überprüfung und Aktualisierung

2.3.13  § 45k Koordinierung

2.3.14  § 45l Zuständigkeit im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels

2.4 Abschnitt 3 Schiff- und Floßfahrt

2.4.1  Art. 28 Schiffbare Gewässer, Schifffahrts- und Floßordnung

Auf die SchO und SchBek wird verwiesen.

2.4.1.1 Schiffbare Gewässer

Schiffbare Gewässer sind
a)
die BWaStr gemäß Anlage 1 zum WaStrG in der jeweils geltenden Fassung und
b)
aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen (Art. 28 Abs. 7) der Bodensee.

2.4.1.2 Beteiligung von Gewässereigentümern und von Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Anliegergrundstücken

Für Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach Art. 28 Abs. 4 sind insbesondere der Gewässereigentümer, die Fischereiberechtigten und, soweit Auswirkungen gegeben sein können, Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der Anliegergrundstücke nach Art. 13, 28 BayVwVfG zu beteiligen. Zum Schutz der von ihnen geltend gemachten Belange können Auflagen und Bedingungen festgesetzt werden (Art. 28 Abs. 4 Satz 2).

2.4.1.3 Bereithalten von Wasserfahrzeugen an oder in Gewässern

Das Bereithalten von Wasserfahrzeugen an oder in Gewässern zur Ausübung des Gemeingebrauchs durch Dritte unterfällt nicht dem Gemeingebrauch, sondern erfordert nach Art. 28 Abs. 5 eine schifffahrtsrechtliche Genehmigung. Ob das Bereithalten von Wasserfahrzeugen am Gewässer stattfindet, bedarf stets einer Bewertung der Umstände des Einzelfalls. Eine Genehmigungspflicht nach Art. 28 Abs. 5 ist gegeben, wenn die Mietboote am zu befahrenden Gewässer bereitgehalten werden, oder wenn der Vermieter im Rahmen seiner vertraglichen Pflichten das Wasserfahrzeug an einen bestimmten Ort eines bestimmten von ihm ausgewählten Gewässers verbringt und nach Durchführung des Gemeingebrauchs durch den Mieter an einem vorbestimmten Ort wieder abholt. Ein Bereithalten im Sinn des Art. 28 Abs. 5 ist unabhängig von der Entfernung des Bootslagerplatzes zum Gewässer zu bejahen, wenn die Vermietung von Wasserfahrzeugen dauerhaft und in wesentlichem Umfang zielgerichtet auf ein bestimmtes Gewässer betrieben wird.
Bootsvermietungen, die nicht unter die Genehmigungspflicht des Art. 28 Abs. 5 fallen, können gewerblich organisierte Veranstaltungen gemäß Art. 18 Abs. 3 darstellen.

2.5 Abschnitt 4 Bewirtschaftung des Grundwassers

2.5.1  § 46 Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers

2.5.1.1 Bohrungen und sonstige Erdaufschlüsse

Von der Erlaubnisfreiheit der Benutzung nach § 46 unberührt bleibt die grundsätzliche Erlaubnispflicht der Bohrung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4, sofern nicht wegen § 49 Abs. 1 Satz 2 eine Anzeige ausreichend ist (vgl. auch Nr. 2.5.5.1).

2.5.1.2 Durchteufung mehrerer Grundwasserstockwerke

Die Durchteufung mehrerer hydraulisch getrennter Grundwasserstockwerke oder die Erschließung gespannten Grundwassers ist nicht erlaubnisfrei (vgl. Nr. 2.5.5.6).

2.5.1.3 Entnahme von Grundwasser in geringen Mengen für einen vorübergehenden Zweck

Für die Beurteilung, ob eine dem Grundwasser zu entnehmende Wassermenge gering ist, ist auch das Verhältnis der Entnahme zum nutzbaren Grundwasserdargebot im Bereich der Entnahme zu würdigen. Eine an sich geringfügige Entnahme ist dann nicht mehr gering und gestattungsfrei, wenn zu erwarten ist, dass wegen der Art und des Umfangs des Wasservorkommens andere Benutzungen beeinträchtigt werden.
Betreibt ein Unternehmensträger mehrere örtlich zusammenhängende Grundwassernutzungen, so sind diese bei der Prüfung der Erlaubnisfreiheit bezüglich geringer Entnahmemengen zusammenzufassen.
Die Entnahme von Grundwasser für die Durchführung von Pumpversuchen an einem Grundwasserbrunnen bis zur Dauer von 144 Stunden wird regelmäßig als Entnahme in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) erlaubnisfrei sein, es sei denn, dass mit der Betroffenheit (Rechte oder geschützte Interessen) Dritter zu rechnen ist. Länger dauernde Pumpversuche und solche an mehreren Brunnen gleichzeitig über eine Dauer von 72 Stunden hinaus sind erlaubnispflichtig.
Auf Art. 70 Abs. 1 Nr. 5 wird hingewiesen.

2.5.1.4 Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke

Eine erlaubnis- und bewilligungsfreie gewöhnliche Bodenentwässerung liegt nur vor, wenn – unter Berücksichtigung eventueller Summationswirkungen – der örtliche Wasserhaushalt nicht nachteilig verändert wird. Insoweit ist auch das Einleiten des abgeleiteten Wassers in ein oberirdisches Gewässer (Vorfluter) als Gemeingebrauch (Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1) erlaubnis- und bewilligungsfrei.
Eine darüber hinausgehende Bodenentwässerung, insbesondere eine solche mittels besonderer Anlagen, ist nur dann erlaubnis- und bewilligungsfrei, wenn es sich um eine lokale Bedarfsdränung handelt und Dritte nicht beeinträchtigt werden können. Erfolgt eine Systemdränung zur Grundwasserabsenkung oder zur Begrenzung von Grundwasserhochständen, so ist diese erlaubnis- oder bewilligungspflichtig.

2.5.1.5 Naturschutzrecht

Von der Erlaubnisfreiheit unberührt bleiben naturschutzrechtliche Vorschriften zum Schutz von Lebensräumen bedrohter Arten beziehungsweise von Biotopen.

2.5.2  § 46/Art. 29 Beschränkung und Erweiterung der erlaubnisfreien Benutzungen

2.5.2.1 Entnahme von Grundwasser für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit (§ 46 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 29)

Für die Beurteilung, ob eine dem Grundwasser zu entnehmende Wassermenge gering ist, sind auch das Verhältnis der Entnahme zum nutzbaren Grundwasserdargebot im Bereich der Entnahme und bereits bestehende Benutzungen zu würdigen. Um eine geringe Menge handelt es sich regelmäßig nicht mehr, wenn
a)
eine landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Fläche von über 1 ha Größe oder mit mehr als 50 m3 pro Tag beregnet werden soll,
b)
mittels gemeinsamer Anlagen beregnet wird oder
c)
andere – auch erlaubnisfreie – Wasserbenutzungen, insbesondere für Trinkwasserzwecke, beeinträchtigt werden können.

2.5.2.2 Entnahme aus dem zweiten oder einem noch tieferen Grundwasserleiter oder -stockwerk

Die Entnahme aus dem zweiten oder einem tieferen Grundwasserleiter oder Grundwasserstockwerk, insbesondere wenn es sich um Tiefengrundwasser handelt, lässt in der Regel signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt besorgen und ist deshalb erlaubnisfrei nicht zulässig (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1). Zur Definition von Tiefengrundwasser wird auf das LfU-Merkblatt Nr. 1.4/6 (jeweils neuester Stand) hingewiesen.

2.5.3  § 47 Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser

2.5.3.1 Allgemein

Die Bewirtschaftungsziele allgemein und bezogen auf die einzelnen Wasserkörper sind den Bewirtschaftungsplänen zu entnehmen, die im Internet unter www.wrrl.bayern.de veröffentlicht sind. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die einschlägige Information für einzelne Wasserkörper über den dort ebenfalls aufrufbaren Kartendienst „Gewässerbewirtschaftung“ einzuholen.

2.5.3.2 Guter mengenmäßiger Zustand

Das in § 47 Abs. 1 Nr. 3 beschriebene „Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung“ ist so zu verstehen, dass die Grundwasserentnahme das nachhaltig nutzbare Grundwasserdargebot nicht übersteigt.

2.5.4  § 48 Reinhaltung des Grundwassers

2.5.5  § 49/Art. 30 Erdaufschlüsse

2.5.5.1 Anzeige

Die Errichtung von Einrichtungen zur Benutzung des Grundwassers (Bohrbrunnen, Schachtbrunnen, Quellfassungen, Drainagen etc.) ist auch bei an sich erlaubnisfreien Benutzungen rechtzeitig vor Beginn der Einwirkung auf das Grundwasser nach § 49 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 bei der KVB anzuzeigen.
Eine Anzeige für Bohrungen in das Grundwasser ist dann ausreichend, wenn durch die Bohrung keine nachteiligen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit zu erwarten sind (vgl. hierzu Nr. 2.5.5.5.1). Andernfalls besteht eine Erlaubnispflicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 4.
Die Betriebsplanvorlage nach Bergrecht ersetzt die Anzeige nach § 49 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1.

2.5.5.2 Staatsbaubehörden

WWA sind Staatsbaubehörden.

2.5.5.3 Mineralwassergewinnungsanlagen

Die KVB und in den Fällen der Nr. 2.5.5.2 die WWA unterrichten die Betreiber von Mineralwassergewinnungsanlagen über angezeigte und mitgeteilte Erdaufschlüsse im Einzugsgebiet der Mineralquellen und hören sie dazu an, soweit ihnen das Einzugsgebiet bekannt ist/diese ihnen vorab bekannt gegeben worden sind. Im Verfahren ist das öffentliche Interesse am Schutz von Mineralwasser bei der Ausübung des Bewirtschaftungsermessens zu berücksichtigen.

2.5.5.4 Beachtung bergrechtlicher Vorschriften

2.5.5.4.1 Lagerstättengesetz
Der Bohrunternehmer ist auf die Verpflichtung zur Anzeige nach § 4 LagerstG gegenüber dem LfU als zuständige geologische Anstalt hinzuweisen.
2.5.5.4.2 Bundesberggesetz
Bohrungen, die mehr als 100 Meter in den Boden eindringen sollen, bedürfen zusätzlich – auch bei an sich erlaubnisfreien Benutzungen – einer bergrechtlichen Anzeige nach § 127 Bundesberggesetz. Hierzu und wegen einer möglichen Betriebsplanpflicht von Bohrungen wird auf die GemBek des StMWVT und des StMLU zum Vollzug des Bundesberggesetzes und der Wassergesetze vom 27. August 1998 (AllMBl S. 775) in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen.
Die Bergbehörden geben Bohranzeigen nach § 127 Bundesberggesetz (Bohrungen über 100 m Tiefe) dem LfU, dem örtlich zuständigen WWA und der zuständigen KVB zur Kenntnis.
Entscheidet die Bergbehörde, dass im vorliegenden Fall keine Betriebsplanpflicht gegeben ist, teilt sie dies der zuständigen KVB mit, die die weitere wasserrechtliche Behandlung übernimmt.

2.5.5.5 Erlaubnispflichtige Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4

2.5.5.5.1 Erlaubnispflicht
Werden Stoffe in das Grundwasser eingebracht, liegt eine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 vor, die grundsätzlich erlaubnispflichtig ist. Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn sich das Einbringen nicht nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann (§ 49 Abs. 1 Satz 2). Dies ist – vorbehaltlich der Ausführungen zu Nr. 2.5.5.6 – insbesondere dann der Fall, wenn für einen einzubringenden Baustoff eine europäische technische Zulassung oder eine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik nach dem Bauproduktengesetz vorliegt oder eingeführten technischen Baubestimmungen entsprochen wird.
2.5.5.5.2 Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis
Der Antrag auf Erlaubnis/Bewilligung gilt nach Art. 30 Abs. 1 Satz 3 zugleich als Anzeige nach § 49 Abs. 1 Satz 1.

2.5.5.6 Bohrungen mit Durchteufung hydraulisch getrennter Grundwasserstockwerke oder Erschließung artesisch gespannten Grundwassers

Für alle Bohrungen, die voraussichtlich mehrere hydraulisch getrennte Grundwasserstockwerke durchteufen oder einen zweiten (tieferen) Grundwasserleiter erreichen oder artesisch gespanntes Grundwasser erschließen sollen, ist eine wasserrechtliche Gestattung erforderlich. Die Voraussetzungen hierfür sind im LfU-Merkblatt Nr. 1.4/2 (jeweils neuester Stand) zusammengefasst.