Inhalt

VVWas
Text gilt ab: 01.12.2021

3. Kapitel 3/Teil 3 Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen

3.1 Abschnitt 1 Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

3.1.1  § 50 Öffentliche Wasserversorgung

3.1.2  § 50/Art. 31 Öffentliche Wasserversorgung, Wasser- und Heilquellenschutzgebiete

3.1.2.1 Grundsatz der ortsnahen Wasserversorgung

Der Grundsatz der ortsnahen Wasserversorgung nach § 50 Abs. 2 ist jeweils im Rahmen der Gestattungsverfahren für Gewässerbenutzungen zum Zweck der Trinkwasserversorgung bei der Ausübung des Bewirtschaftungsermessens nach § 12 Abs. 2 von der KVB zu berücksichtigen.

3.1.2.2 Betrieb von Wassergewinnungsanlagen (§ 50 Abs. 4)

Zum Betrieb gehört auch, dass beschäftigtes Personal die erforderliche Ausbildung und Fachkenntnis sowie das Unternehmen die erforderliche Organisation besitzt. Auf die Technische Regel des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. DVGW-Arbeitsblatt W 1000: Anforderungen an die Qualifikation und die Organisation von Trinkwasserversorgern (in der neuesten Fassung) wird hingewiesen. Die Anforderungen gelten insbesondere dann als erfüllt, wenn das betriebsführende Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung nach DVGW-Anforderungen („Technisches Sicherheitsmanagement“) oder nach einem vergleichbaren fachbezogenen Qualitätsmanagement-System zertifiziert ist.

3.1.3  § 51 Festsetzung von Wasserschutzgebieten

3.1.3.1 Festsetzung von Wasserschutzgebieten für die öffentliche Wasserversorgung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)

Für alle der öffentlichen Wasserversorgung dienenden Wasserfassungen von Gewinnungsanlagen sind Maßnahmen zum vorsorgenden Trinkwasserschutz zu treffen, insbesondere regelmäßig nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Art. 31 Abs. 2 Wasserschutzgebiete festzusetzen und die erforderlichen Schutzanordnungen zu erlassen. Auf die Festsetzung kann verzichtet werden, wenn die Versorgung nur wenigen Anwesen dient und die Versorgungsanlage ausreichend gesichert ist.
Für neue Wassergewinnungsanlagen ist das Verordnungsverfahren für die Festsetzung des Wasserschutzgebiets spätestens zusammen mit dem Verfahren für die Erlaubnis oder Bewilligung der Gewässerbenutzung einzuleiten.
Um Wasservorkommen zu sichern, die künftig einer öffentlichen Wasserversorgung dienen, sollen ebenfalls Wasserschutzgebiete festgesetzt und die erforderlichen Schutzanordnungen erlassen werden. Steht der Träger der öffentlichen Wasserversorgung noch nicht fest, so kann als vorläufiger Träger für das Wasserschutzgebiet eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts auftreten.

3.1.3.2 Erforderlichkeit der Schutzgebietsfestsetzung

Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets ist dann im Sinn des § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nach dem Maßstab des Allgemeinwohls erforderlich, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um dauerhaft eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu verhindern.
Das Kriterium der Erforderlichkeit bezieht sich sowohl auf räumliche als auch auf sachlich-inhaltliche Gesichtspunkte. Es gilt für die Festsetzung des Wasserschutzgebiets, die interne Gliederung in Schutzzonen sowie für die in der Schutzgebietsverordnung vorgesehenen Schutzanordnungen.
Die Erforderlichkeit der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets ist anhand von Schutzwürdigkeit, Schutzbedürftigkeit und Schutzfähigkeit des Trinkwasservorkommens zu beurteilen.
3.1.3.2.1 Schutzwürdigkeit
Mit dem Kriterium der Schutzwürdigkeit eines Trinkwasservorkommens wird an dessen Fähigkeit angeknüpft, die mit der Erschließung des Vorkommens zu erfüllende Versorgungsaufgabe sicher zu bewältigen. Maßstab ist deshalb das nutzbare Dargebot bezogen auf den zu deckenden Bedarf (quantitative und qualitative Betrachtungsweise; Berücksichtigung möglicher Alternativen für die Trinkwassererschließung).
3.1.3.2.2 Schutzbedürftigkeit
Für die Prüfung der Schutzbedürftigkeit eines Trinkwasservorkommens reicht es aus, dass aus einer abstrakten Sicht Gefährdungen für das Trinkwasser bestehen können. Es bedarf keines konkreten Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts, sondern ausreichend ist ein Anlass, typischerweise gefährlichen Situationen (z.B. aus Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Möglichkeit des Eingriffs in Deckschichten zum Schutz des Grundwasservorkommens etc.) zu begegnen.
3.1.3.2.3 Schutzfähigkeit
Das Kriterium der Schutzfähigkeit eines Trinkwasservorkommens stellt darauf ab, ob der Gebietsschutz ohne unverhältnismäßige Beschränkung der Rechte anderer möglich ist (Abwägung). Maßgeblich sind unter Berücksichtigung potenzieller Gefährdungen die gegebenen (hydro-)geologischen Verhältnisse, aber auch im Schutzgebiet befindliche Einrichtungen wie Verkehrswege, Deponien, Altlasten, Gewerbebetriebe, Rohstoffgewinnung etc.
3.1.3.2.4 Benennung der begünstigten Person (§ 51 Abs. 1 Satz 2)
In der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets ist die begünstigte Person zu benennen. Begünstigt ist jeweils der Träger der Wasserversorgung, zu dessen Gunsten das Wasserschutzgebiet festgesetzt werden soll.

3.1.3.3 Schutzzonenbildung (§ 51 Abs. 2)

Auf das durch UMS vom 8. Oktober 2007 eingeführte Merkblatt Nr. 1.2/7 „Wasserschutzgebiete für die öffentliche Wasserversorgung – Teil 1: Wasserschutzgebiete als Bereiche besonderer Vorsorge – Aufgaben, Bemessung und Festsetzung“ des LfU und die „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“ des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) – „I. Teil: Schutzgebiete für Grundwasser“ (Arbeitsblatt W 101) und „II. Teil: Schutzgebiete für Trinkwassertalsperren“ (Arbeitsblatt W 102) – in der jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen.

3.1.4  § 51/Art. 31 Öffentliche Wasserversorgung, Wasser- und Heilquellenschutzgebiete

3.1.4.1 Verfahren für Wasserschutzgebiete der öffentlichen Wasserversorgung

Wasserschutzgebiete werden nach Art. 31 Abs. 2 von den KVB durch Rechtsverordnung festgesetzt.
Das (förmliche) Verfahren zum Erlass einer Wasserschutzgebietsverordnung richtet sich nach Art. 73 und dem Vierten Teil des LStVG. Ergänzend wird insbesondere hinsichtlich der Vorbereitungsphase zur Einleitung des förmlichen Verfahrens auf das UMS vom 18. Mai 2009 (Az.: 52a-4532-2008/15-32) mit der Darstellung des Prozesses zur Ausweisung eines Wasserschutzgebiets hingewiesen.

3.1.4.2 Unterlagen nach WPBV

Die nach der WPBV notwendigen Unterlagen sind nach Art. 67 Abs. 2 Satz 1 von demjenigen vorzulegen, in dessen Interesse das Wasserschutzgebiet festgesetzt werden soll (z.B. Träger der öffentlichen Wasserversorgung).
In besonders begründeten Fällen können die notwendigen Unterlagen ausnahmsweise vom LfU oder vom WWA gegen Kostenerstattung erstellt werden.
Mit einzureichen ist in der Regel ein hydrogeologisches Gutachten mit Vorschlag zur Ausdehnung der Schutzzonen und zu den erforderlichen Schutzanordnungen nach § 52 (vgl. Arbeitshilfe zur Gestaltung des Schutzgebietskatalogs in der jeweils aktuellen Fassung des Verordnungsmusters).

3.1.4.3 Gutachten

Die Gutachten der amtlichen Sachverständigen und der weiteren Gutachter haben insbesondere die Vorschläge für die festzusetzenden Schutzzonen und die notwendigen Schutzanordnungen wie Verbote, Beschränkungen, Handlungs- und Duldungspflichten (vgl. § 51 Abs. 2, § 52 Abs. 1) zu bewerten oder sollen ergänzende Vorschläge enthalten. Aufzuzeigen sind auch Konflikte im Schutzgebiet und deren am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Lösungsmöglichkeiten.

3.1.4.4 Umfang der Schutzzone

In der Schutzgebietsverordnung sind in der Regel die Grundstücke nach Flurstücksnummern und Gemarkung aufzuführen, die von der einzelnen Schutzzone umfasst werden (vgl. im Übrigen Art. 51 Abs. 3 LStVG).
Bei großen Schutzgebieten und bei unverhältnismäßig hohem Aufwand kann durch andere geeignete Maßnahmen der Umfang der einzelnen Schutzzonen kenntlich gemacht werden (z.B. Lageplan).

3.1.4.5 Beschilderung in Wasserschutzgebieten

Auf das LfU-Merkblatt Nr. 1.2/6 „Beschilderung von Wasserschutzgebieten“ (in der jeweils geltenden Fassung) wird hingewiesen. Für Verkehrsbeschränkungen in Wasserschutzgebieten ist § 45 Abs. 1 StVO zu beachten.

3.1.4.6 Schutzgebiete für Gewässer der privaten Wassergewinnung

3.1.4.6.1 Antrag des Betreibers
Für ein Schutzgebietsverfahren nach Art. 31 Abs. 4 ist der Antrag des Betreibers der Gewinnungsanlage erforderlich. Für das Verfahren gelten die Nrn. 3.1.4.1, 3.1.4.2, 3.1.4.3, 3.1.4.4 sinngemäß.
3.1.4.6.2 Öffentliches Interesse am Schutz von natürlichen Mineralwasservorkommen
Der Schutz von natürlichen Mineralwasservorkommen liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse (vgl. auch Urteil des BayVGH vom 21. Februar 1995, Az.: 22 N 92.99).
3.1.4.6.3 Gutachten und Schutzgebietsvorschläge
Für Schutzgebietsvorschläge und deren Begutachtung können die „Richtlinien für Heilquellenschutzgebiete“, herausgegeben im Auftrag von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), als Arbeitshilfe entsprechend herangezogen werden.

3.1.5  § 52/Art. 32 Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten

3.1.5.1 Schutzanordnungen

Für Schutzgebietsverordnungen für die öffentliche Wasserversorgung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist immer ein auf das konkrete Schutzbedürfnis und die hydrogeologischen Gegebenheiten abgestimmter, individueller Verbotskatalog zu erarbeiten. Die Anlage zum Verordnungsmuster (Katalog der Verbote und Beschränkungen) darf nur als Arbeitshilfe für durchschnittliche Verhältnisse verstanden werden. Auf die entsprechenden Merkblätter des DVGW, der DWA sowie die RiStWag in der jeweils aktuellen Fassung wird hingewiesen.
Anordnungen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 sind am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen.
Statt eines generellen Verbotes ist ein Gebot zu wählen, wenn damit das angestrebte Ziel der Regelung ebenfalls erreicht werden kann (z.B. die Anordnung von Handlungspflichten nach Nrn. 2a und 2b statt genereller Dünge- und Pflanzenbehandlungsmittelverbote nach Nr. 1).
Durch Anordnungen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 können die Träger der Wasserversorgung insbesondere zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens, zur Errichtung von Zäunen, zu Kennzeichnungen von Bepflanzungen und Aufforstungen sowie zur Überwachung von Schutzbestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung verpflichtet und damit in die Verantwortung für die Wirksamkeit ihres Schutzgebiets einbezogen werden.

3.1.5.2 Erteilung einer Befreiung

Im Verfahren zur Erteilung einer Befreiung von einer Regelung der Schutzgebietsverordnung nach § 52 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ist der Träger der Wasserversorgung zu hören.

3.1.5.3 Vorläufige Anordnungen

Ein als Wasserschutzgebiet vorgesehenes Gebiet im Sinn des § 52 Abs. 2 kann dann angenommen werden, wenn ihm Planreife zukommt.
Planreife für eine Wasserschutzgebietsverordnung liegt vor, wenn der Wasserversorger die Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingereicht hat, der amtliche Sachverständige eine Überprüfung vorgenommen und eine abschließende (positive) Stellungnahme zum Umgriff, zu den Zonen und den darin vorzusehenden Schutzanordnungen sowie zur Schutzwürdigkeit des Wassers gegenüber der KVB abgegeben hat.

3.1.5.4 Anordnungen außerhalb des Wasserschutzgebiets

Anordnungen außerhalb des Wasserschutzgebiets nach § 52 Abs. 3 sind nur zulässig, wenn ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang mit dem Gegenstand der Anordnung und dem Schutzzweck besteht. Die Möglichkeit Anordnungen außerhalb des Schutzgebiets zum Schutz einer Wasserversorgung zu erlassen, ist in die Abwägung und Beurteilung für die Bemessung der Schutzzone III einzubeziehen.

3.1.5.5 Ausgleich für schutzgebietsbedingte Belastungen

Für die Gewährung eines angemessenen Ausgleichs für Beschränkungen der ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks durch erhöhte Anforderungen in der Wasserschutzgebietsverordnung oder durch behördliche Entscheidung nach § 52 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 32 Satz 1 Nr. 1 wird auf die unter www.lfl.bayern.de/ilb/struktur/14327 veröffentlichten aktuellen Empfehlungen für Ausgleichsbeträge der Landesanstalt für Landwirtschaft verwiesen.
Mehraufwendungen nach Art. 32 Satz 1 Nr. 2 beziehen sich nur auf Betriebsanlagen der Land- und Forstwirtschaft, nicht auf mittelbare Beeinträchtigungen in der Betriebsführung. Sie können deshalb nur für zusätzlich erforderliche Investitionskosten und für zusätzliche betriebliche Aufwendungen, die sich aus den erhöhten Anforderungen an die Betriebsanlagen ergeben, geltend gemacht werden (z.B. zusätzliche Aufwendungen zur Leckerkennung bei Güllebehältern oder die mit der notwendigen Überprüfung der Leckerkennung zusammenhängenden Aufwendungen).
Bestehende Betriebsstandorte im Sinn des Art. 32 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a (land- oder forstwirtschaftliche Hofstelle oder andere Betriebsanlage) können entweder in einem bereits existenten Wasserschutzgebiet oder in einem noch auszuweisenden Wasserschutzgebiet liegen.
Mehraufwendungen für den Bau und Betrieb land- oder forstwirtschaftlicher Betriebsanlagen an neuen Betriebsstandorten im Sinn des Art. 32 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b sind nur dann ausgleichsfähig, wenn Eigentumsflächen und damit wirtschaftlich vertretbare Standorte in möglichst nahem örtlichen Zusammenhang zum ursprünglichen Betriebssitz bzw. Wohnort des Betriebsleiters außerhalb des Wasserschutzgebiets nicht zur Verfügung stehen.
Mehraufwendungen für den Bau und Betrieb land- oder forstwirtschaftlicher Betriebsanlagen sind nur auszugleichen, wenn eine bauliche Anlage rechtmäßig errichtet worden ist.

3.1.6  § 53 Heilquellenschutz

3.1.7  § 53/Art. 31 Öffentliche Wasserversorgung, Wasser- und Heilquellenschutzgebiete

3.1.7.1 Verfahren

Heilquellenschutzgebiete für staatlich anerkannte Heilquellen werden nach Art. 31 Abs. 2 von den KVB durch Rechtsverordnung festgesetzt.
Für das Verfahren gilt Nr. 3.1.4.1 entsprechend. Auf Nrn. 7.4.5.2 und 7.4.5.5.1 wird hingewiesen.

3.1.7.2 Gutachten

Für die Gutachten und Vorschläge geben die „Richtlinien für Heilquellenschutzgebiete“, herausgegeben im Auftrag der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), eine Arbeitshilfe.

3.1.8  Art. 33 Staatliche Anerkennung von Heilquellen

3.1.8.1 Vefahren

Zuständig für die staatliche Anerkennung sind nach Art. 33 die Regierungen. Das Verfahren ist in der Verordnung über das Verfahren für die staatliche Anerkennung von Heilquellen – Heilquellen-V – (BayRS 753-1-5-UG) in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

3.1.8.2 Verhältnis zu Bewilligungs- oder Erlaubnisverfahren

Der staatlichen Anerkennung einer Heilquelle stehen wasserwirtschaftliche Zielsetzungen nicht entgegen, wenn das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten des Wassers der Heilquelle erlaubt oder bewilligt und das erforderliche Heilquellenschutzgebiet festgesetzt werden können. Das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren und das Verfahren über die Festsetzung des Heilquellenschutzgebiets ist daher spätestens zusammen mit der Vorbehandlung des Antrags auf staatliche Anerkennung durchzuführen und so rechtzeitig abzuschließen, dass spätestens mit der staatlichen Anerkennung die wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung erteilt ist und unmittelbar danach das Heilquellenschutzgebiet zügig festgesetzt werden kann.

3.2 Abschnitt 2 Abwasserbeseitigung

3.2.1  § 54 Abwasser, Abwasserbeseitigung

3.2.2  § 55 Grundsätze der Abwasserbeseitigung

3.2.2.1 Berücksichtigung der Bewirtschaftungsziele

Bei der Festlegung der Anforderungen an die Abwasserbehandlung sind die örtlichen wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der für die Gewässer festgelegten Bewirtschaftungsziele zu beachten.

3.2.2.2 Niederschlagswasserbeseitigung

Der Grundsatz in Abs. 2 führt zu keiner Verpflichtung, bestehende Mischsysteme in ein Trennsystem umzurüsten. Bei anstehenden Maßnahmen zur Sicherstellung des Standes der Technik ist zu prüfen, ob ein Systemwechsel unter den Einschränkungen „entgegenstehende wasserrechtliche Vorschriften, öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange“ möglich ist. Diese Einschränkungen sind auch bei der Errichtung neuer Entwässerungsanlagen, z.B. bei der Ersterschließung, zu beachten.

3.2.2.3 Beseitigung von flüssigen Stoffen zusammen mit Abwasser

Unter flüssigen Stoffen, die kein Abwasser sind, sind Stoffe zu verstehen, die nicht unter Verwendung von Wasser entstanden sind.
Die Entsorgung derartiger Flüssigkeiten unterliegt zunächst (bis zur Einleitung oder Einbringung in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage) dem Regime des Abfallrechts. Sobald Stoffe in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage eingeleitet oder eingebracht werden, ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG das Abfallrecht nicht mehr anwendbar. Es gelten dann die insoweit speziellen Vorschriften des Wasserrechts. Eine etwaige Mitbehandlung in einer Abwasserbehandlungsanlage muss in der wasserrechtlichen Erlaubnis zugelassen sein.
Anforderungen aus der Entwässerungssatzung bleiben unberührt.

3.2.3  § 56 Pflicht zur Abwasserbeseitigung

3.2.4  § 56/Art. 34 Zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Personen

Art. 34 Abs. 2 Satz 3 enthält einen Auffangtatbestand für die Fälle, in denen durch alte, noch in Kraft befindliche Abwasserbeseitigungspläne Verpflichtungen Dritter zur Abwasserbeseitigung festgelegt worden sind.

3.2.5  § 57 Einleiten von Abwasser in Gewässer

Bei der Festlegung der Anforderungen an die Einleitung von häuslichem und kommunalem Abwasser sowie an Einleitungen aus Kanalisationen ist das Merkblatt Nr. 4.4/22 des LfU zu beachten.

3.2.6  § 58 Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen

Bei der Festlegung der Anforderungen an die Einleitung in die öffentliche Kanalisation sind die Merkblätter Nrn. 4.5/1 und 4.5/2 des LfU zu beachten.

3.2.7  § 59 Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen

Bei der Festlegung der Anforderungen an die Einleitung in private Abwasseranlagen sind die Merkblätter Nrn. 4.5/1 und 4.5/2 des LfU zu beachten.

3.2.8  § 60 Abwasseranlagen

3.2.8.1 UVP-pflichtige Abwasseranlagen

Für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, die der UVP-Pflicht unterliegt, ist zusätzlich zur wasserrechtlichen Erlaubnis auch eine Genehmigung erforderlich. Für die Erteilung der Genehmigung gelten die besonderen Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 UVPG.

3.2.8.2 IED-Abwasserbehandlungsanlagen

Für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Umgestaltung einer IED-Abwasserbehandlungsanlage ist zusätzlich zur wasserrechtlichen Erlaubnis auch eine Genehmigung erforderlich. Für die Erteilung der Erlaubnis und der Genehmigung gelten die Vorschriften der IZÜV.

3.2.8.3 Konzentrationswirkung

Die Konzentrationswirkung nach § 15 in Verbindung mit Art. 69, Art. 72 bis 78 BayVwVfG (vgl. dazu auch Nr. 2.1.7.2.1) erfasst die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung einer Kläranlage in der Regel nicht. Die Konzentrationswirkung tritt nur ein, wenn die Kläranlage selbst die Benutzungsanlage wäre.

3.2.8.4 Betrieb von Abwasseranlagen

Zum Betrieb gehört auch, dass beschäftigtes Personal die erforderliche Ausbildung und Fachkenntnis sowie das Unternehmen die erforderliche Organisation besitzt. Auf die Technische Regel der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. Merkblatt DWA-M 1000: Anforderungen an die Qualifikation und die Organisation von Betreibern von Abwasseranlagen (in der neuesten Fassung) wird hingewiesen.

3.2.9  § 61 Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen

3.2.9.1 Zu verwendende Formblätter

Für die zur Überwachung von Funktionsfähigkeit, Unterhaltung und Betrieb der Abwasseranlagen anzufertigenden Aufzeichnungen, insbesondere die Jahresberichte, sollen die vom LfU zur Verfügung gestellten Vorlagen verwendet werden (vgl. LfU-Schreiben vom 6. Dezember 2010, Az.: 65-4471-29810/2010).

3.2.9.2 EMAS-Betriebe

Die Ergebnisse der Eigenüberwachung können bei nach der EG-Öko-Audit-Verordnung registrierten Unternehmensstandorten auch in Form einer EMAS-Datensammlung (Umweltfachbericht) im Rahmen einer validierten Umwelterklärung aufgezeichnet werden. Soweit Gleichwertigkeit (funktionale Äquivalenz) zwischen den Angaben der EMAS-Datensammlung (Umweltfachbericht) und ordnungsrechtlich begründeten Berichts- und Dokumentationspflichten, die auf Bescheiden beruhende Pflichten umfasst, besteht, wird auf die gesonderte Vorlage dieser Berichte und Dokumentationen verzichtet (Substitution). Dies gilt nicht für Daten, bei denen eine allgemeine Verpflichtung zur elektronischen Vorlage besteht.

3.3 Abschnitt 3 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

3.3.1  § 62 Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

3.3.1.1 Regelungen

Regelungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind insbesondere in der
a)
Anlagenverordnung – VAwS
b)
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen – WasgefStAnlV
c)
der Verwaltungsvorschrift zur Anlagenverordnung – VVAwS
enthalten.
Regelungen über Rohrfernleitungsanlagen finden sich im UVPG sowie der darauf gestützten Rohrfernleitungsverordnung.
Die landesrechtlichen Regelungen finden bis zum Erlass einer umfassenden Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen weiterhin Anwendung. Verweise auf die Regelungen des WHG (alt) sind als statische Verweise zu betrachten, sodass auch bei Wegfall der Regelung im WHG die Anwendbarkeit der Regelungen der VAwS weiterhin gegeben ist.

3.3.1.2 Anzeigepflicht

Seit dem 1. März 2010 ist keine gesetzliche Anzeigepflicht mehr gegeben. Mit Erlass der Bundesverordnung wird die Anzeige bestehender bestimmter Anlagen allerdings gefordert werden. Betreiber sind auf diesen Umstand hinzuweisen und zu einer Anzeige zu bewegen.

3.3.2  § 62a Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen

3.3.3  § 63 Eignungsfeststellung

3.3.3.1 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art

Bezüglich der Eignungsfeststellungspflicht von Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art wird auf das UMS vom 10. Mai 2010 (Az.: 52b-U4560-2010/6-4) verwiesen.

3.3.3.2 Wasserrechtliche Eignungsfeststellung und Baugenehmigung

Die wasserrechtliche Eignungsfeststellung entfällt bei baugenehmigungsbedürftigen Anlagen nicht nach § 63 Abs. 3 Nr. 4.

3.4 Abschnitt 3 Wasserwirtschaftliche Anlagen

3.4.1  Art. 35 Beschneiungsanlagen

3.4.1.1 Verfahrensdurchführung

Zur Verfahrensdurchführung wird auf Nr. 2.1.6.2 verwiesen.

3.4.1.2 Konzentrationswirkung

Für die Genehmigung nach Art. 35 Abs. 1 besteht die Konzentrationswirkung (Art. 69 Satz 2 BayWG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG). Die Ausführungen unter Nr. 2.1.7.2.1 gelten entsprechend.

3.4.1.3 UVP

Für die Durchführung der UVP gelten die Vorschriften des UVPG. Art. 78a ff. BayVwVfG sind nicht anzuwenden.

3.4.1.4 Zuständige Sachverständige

Die PSW sollen als Gutachter im Verfahren nach Art. 35 für die Errichtung einer Beschneiungsanlage tätig werden.
Zu begutachten sind die Errichtung, die Aufstellung und der Betrieb der Beschneiungsanlage und die hierzu gehörenden Anlagenteile.
Ist neben dem Vorhaben nach Art. 35 zusätzlich eine Gewässerbenutzung oder ein Gewässerausbau zu begutachten, übernimmt deren Begutachtung das WWA. Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, wie insbesondere Naturschutzbehörden, Fachberatung für Fischerei etc., werden gehört.

3.4.1.5 Verfahrensabgrenzung

Für das Genehmigungsverfahren gelten die Art. 72 bis 78 BayVwVfG (Art. 69 Satz 2).
Abgrenzungskriterium im Hinblick auf die Konzentrationswirkung in Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG, Art. 69 Satz 2 ist der Vorhabensbegriff „Beschneiungsanlage“. Gewässerbenutzungen oder Gewässerausbauvorhaben sind deshalb gesondert zuzulassen. Die Verfahren sind nach Art. 35 Abs. 2 gemeinsam durchzuführen. Die Entscheidungen sind zwar zusammen zu erteilen, jedoch gesondert zu tenorieren. Fällt die örtliche Zuständigkeit im Einzelfall auseinander, ist gemäß Art. 35 Abs. 2 auf eine zeitliche Abstimmung zu achten.

3.4.2  Art. 36 Hafen- und Ländeordnungen

3.4.2.1 Bayerische Landeshafen- und Schifffahrtsuntersuchungsordnung

Auf die Bayerische Landeshafen- und Schifffahrtsuntersuchungsordnung wird hingewiesen.

3.4.2.2 Beleihung von Gesellschaften oder juristischer Personen des Privatrechts

Die private Hafengesellschaft muss vor der Beleihung als Gesellschaft oder juristische Person des privaten Rechts existent sein. Um Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben einer Hafenbehörde bieten zu können, muss sie über das für die Aufgabenerfüllung notwendige ausgebildete Personal und die notwendigen Einrichtungen verfügen. Wird eine Gesellschaft zu dem Zweck gegründet, als Hafenbehörde tätig zu sein, ist als Voraussetzung für die Beleihung zumindest der Nachweis zu fordern, dass Zugriff auf das notwendige Personal und die notwendigen Einrichtungen besteht.
Ein öffentliches Interesse ist in der Regel dann anzunehmen, wenn durch die Beleihung zusätzliche Aufwendungen eines öffentlichen Trägers vermieden werden. Die Auflösung einer staatlichen oder kommunalen Hafenbehörde zugunsten der Beleihung eines Privaten lässt das öffentliche Interesse nicht entfallen.

3.4.3  Art. 37 Unterhaltung von wasserwirtschaftlichen Anlagen

3.4.3.1 Anlagenunterhaltungspflicht

Art. 37 begründet eine eigenständige, unabhängig von sonstigen Tatbeständen begründete Anlagenunterhaltungspflicht von wasserwirtschaftlichen Anlagen.

3.4.3.2 Wasserwirtschaftliche Anlagen

Wasserwirtschaftliche Anlagen im Sinn der Vorschrift sind:
3.4.3.2.1 Wasserbenutzungsanlagen
Wasserbenutzungsanlagen sind Anlagen, die unmittelbar der Gewässerbenutzung dienen und im Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren mitbehandelt worden sind. Sie müssen in dem erlaubten oder bewilligten Zustand erhalten werden. Es kommt entscheidend darauf an, dass die Wirkungsweise der Anlage unverändert bleibt.
3.4.3.2.2 Anlagen für den Gewässerausbau
Stauhaltungsdämme sind als Teil des Gewässers im Rahmen der Gewässerunterhaltung (vgl. § 39 Abs. 3) zu unterhalten.
Ist unklar, ob Anlagen Teil eines Gewässers (und damit der Gewässerunterhaltung zugeordnet werden) oder selbstständige Anlagen sind, kann Art. 37 zumindest als Auffangvorschrift herangezogen werden. Die Unterhaltung ist grundsätzlich im Bescheid zu regeln.
3.4.3.2.3 Sonstige Anlagen
Sonstige Anlagen sind alle genehmigten oder sonst rechtmäßig errichteten Anlagen. Auf das Verfahren, in dem sie genehmigt werden, kommt es nicht an. Auch soweit nur das baurechtliche Verfahren durchgeführt wird, ist die Anlage nach Art. 37 Satz 2 zu unterhalten. Zu unterhalten sind auch genehmigungsfrei errichtete Anlagen.

3.4.3.3 Umfang

Zur Unterhaltung gehört auch die regelmäßige Überwachung der Anlagen durch den Unterhaltungsverpflichteten (Eigenüberwachung).
Art. 37 Satz 1 spricht zwar nur von erlaubten oder bewilligten Anlagen, die in einem der Gestattung entsprechenden Zustand zu erhalten sind, die Erhaltungsverpflichtung besteht aber auch für alle auf alten Rechten oder alten Befugnissen beruhenden Anlagen.
Darunter fällt insbesondere auch die Eigenüberwachung der wasserwirtschaftlichen Anlagen.
Hochwasserschutzanlagen (HWS-Deiche, HWS-Wände und mobile HWS-Systeme) und Stauanlagen sowie zugehörige Betriebsanlagen (z.B. HW-Schöpfwerke, Verschlüsse und Siele) sind gemäß den geltenden technischen Regeln für diese Bauwerke zu überwachen, instand zu halten und instand zu setzen. Kann die Anlagensicherheit nicht mehr durch Maßnahmen der Instandhaltung bzw. Instandsetzung gewährleistet werden und besteht das Erfordernis für den Bestand des Bauwerkes fort, so ist eine Sanierung oder ein Ersatzneubau vorzunehmen.

3.5 Abschnitt 4 Gewässerschutzbeauftragte

3.5.1  § 64/Art. 38 Bestellung von Gewässerschutzbeauftragen

Die Anzeige der Bestellung des Gewässerschutzbeauftragten (§ 64 Abs. 1und 2) wird durch die strukturierte Datensammlung eines ordnungsgemäß durchgeführten Audits nach der EG-Öko-Audit-Verordnung ersetzt, sofern Fachkunde und Zuverlässigkeit des bestellten Beauftragten in der strukturierten Datensammlung nachgewiesen wird.

3.5.2  § 65 Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten

3.5.3  § 66 Weitere anwendbare Vorschriften

3.6 Abschnitt 5 Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten

3.6.1  § 67 Grundsatz, Begriffsbestimmung

Gewässer im Sinn des § 67 Abs. 2 Satz 1 sind nur oberirdische Gewässer (§ 3 Nr. 1).
Die Herstellung eines Gewässers für einen begrenzten Zeitraum und ohne erhebliche Beeinträchtigung des Gewässerhaushalts ist gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 bereits begrifflich kein Gewässerausbau. Mangels Anwendbarkeit des § 9 Abs. 3 Satz 1 sind daher stets mögliche Erlaubnispflichten nach §§ 8 und 9 zu prüfen.

3.6.2  § 68 Planfeststellung, Plangenehmigung

3.6.2.1 Zu berücksichtigende Belange im Rahmen der Abwägung

Beim Ausbau der Gewässer sind die Bewirtschaftungsgrundsätze des § 6 neben den speziellen Ausbaugrundsätzen des § 67 Abs. 1 zu berücksichtigen. Zeitpunkt, Dauer sowie Art und Weise des Ausbaus müssen insbesondere die Vorgaben des § 44 BNatSchG beachten. Die Gewässer einschließlich ihrer Ufer sind so zu gestalten, dass die Bewirtschaftungsziele nach § 27 erreicht werden. Insbesondere sollen möglichst natürliche Abflussvorgänge und eine natürliche Gewässerentwicklung ermöglicht werden. Durch den Gewässerausbau soll die biologische Wirksamkeit der Gewässer und ihrer Ufer, u. a. die Lebensraumfunktion für Tier- und Pflanzenarten sowie deren Funktion im Biotopverbundsystem, verbessert werden. Die natürliche Sukzession ist unter Berücksichtigung der naturschutzfachlichen und -rechtlichen Anforderungen nach Möglichkeit zuzulassen. Grundwasserabhängige Ökosysteme sollen in ihrer Funktion erhalten bleiben.
Beim Ausbau der Gewässer ist auch Rücksicht auf die aquatische Flora und Fauna zu nehmen. Dies kann geschehen durch Lebendbauweise und Schaffung von Strukturreichtum, Strömungsvielfalt, natürlichen Fischlebensräumen und -unterständen. Auch eine Durchgängigkeit der Gewässer für Wasserorganismen, insbesondere Fische, und Geschiebe trägt dazu bei. An technischen Querbauwerken, die nicht in eine raue Rampe umgestaltet werden können, sollen andere Lösungen für die Durchgängigkeit nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik realisiert werden. Insbesondere kann die flussaufwärts gerichtete Durchgängigkeit durch eine funktionierende Fischaufstiegsanlage erreicht werden. Weiter dient die naturnahe Gestaltung des Gewässers mit seinen Verzweigungen dazu, die aquatische Flora und Fauna und damit auch die Fischerei zu erhalten und zu fördern.
Der Zeitraum der Ausbauarbeiten muss, unbeschadet etwaiger Ausnahmen- und Befreiungsmöglichkeiten, die Erfordernisse des Naturhaushalts, insbesondere Laichzeiten der Fischarten und die Brutzeiten von kies- und schilfbrütenden Vogelarten sowie die Vorgaben des § 44 BNatSchG berücksichtigen. Unvermeidbare Schädigungen der Fischfauna und der Fischerei können ggf. durch Bestandsstützungen aus Herkünften autochthoner Bestände ausgeglichen werden. Der fischpassierbare Anschluss von Seitengewässern ist wegen ihrer Bedeutung als Laichgewässer wandernder Fischarten anzustreben.
Der Ausbau von Gewässern soll grundsätzlich zu keiner erheblichen Abflussbeschleunigung führen, sondern weitgehend einen natürlichen Abfluss erhalten. Wesentliches Planungsziel muss deshalb sein, abflussverschärfende Auswirkungen des Vorhabens zu vermeiden. Soweit bei technischen Hochwasserschutzmaßnahmen Abflussverschärfungen unvermeidbar sind, ist anzustreben, einen naturnahen wirkungsgleichen Ausgleich zu schaffen oder wiederherzustellen.

3.6.2.2 Zielsetzungen der Raumordnung und Landesplanung

Zur Abstimmung von planfeststellungs- bzw. plangenehmigungspflichtigen Vorhaben mit Zielen der Raumordnung und Landesplanung wird auf Folgendes hingewiesen:
a)
§ 1 Nr. 7 RoV
b)
§ 4 ROG

3.6.2.3 Belange des Hochwasserschutzes

Die Grundsätze zum Schutz vor Hochwasser und Dürre gemäß Art. 44 sind zwingend zu beachten. Der Schutz vor Naturgefahren genießt einen hohen Stellenwert. Im Rahmen der Abwägung muss ein besonderes Gewicht auf den Hochwasserschutz und die Hochwasservorsorge als Allgemeinwohlinteressen gegenüber Einzelinteressen gelegt werden.
Hinsichtlich der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung wird auf Nr. 3.6.5.3 verwiesen.

3.6.3  § 69 Abschnittweise Zulassung, Vorzeitiger Beginn

3.6.4  § 70/Art. 69 Anwendbare Vorschriften, Verfahren

3.6.4.1 Plangenehmigung

Art. 74 Abs. 6 Satz 1 BayVwVfG findet wegen der spezialgesetzlichen Regelung in § 68 Abs. 2 keine Anwendung. Die Plangenehmigung hat jedoch die Wirkungen der Planfeststellung, vgl. § 70 Abs. 1 Halbsatz 2, Art. 69 Satz 1 BayWG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 6 Satz 2 BayVwVfG. Wird die Plangenehmigung unanfechtbar, sind damit Ansprüche am Verfahren beteiligter Dritter gegen das Vorhaben ausgeschlossen. Es ist daher für das Plangenehmigungsverfahren von einer erhöhten Anforderung an den Amtsermittlungsgrundsatz für die Feststellung der Beteiligten nach Art. 13, 28 BayVwVfG auszugehen.
Auf § 70 Abs. 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 bis 6 wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.
Bestehen Zweifel darüber, wer von dem Vorhaben betroffen sein kann, ist ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen.
Zur Verfahrensdurchführung wird auf Nr. 2.1.6.2 hingewiesen.

3.6.4.2 Planfeststellungsverfahren zum Hochwasserschutz

Verfahren zum Hochwasserschutz sind zügig und mit hoher Priorität durchzuführen.

3.6.5  § 71 Enteignungsrechtliche Vorwirkung

3.6.5.1 Planfeststellungsbeschluss

Die enteignungsrechtliche Vorwirkung nach § 71 Satz 1 ist im Planfeststellungsbeschluss entsprechend zu tenorieren.

3.6.5.2 Plangenehmigung

Die Tenorierung der enteignungsrechtlichen Vorwirkung darf in der Plangenehmigung nur erfolgen, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Dafür ist die sichere Kenntnis aller Beteiligten im Sinn des Art. 13, 28 BayVwVfG erforderlich; auf die Ausführungen in Nr. 3.6.4 wird verwiesen.

3.6.5.3 Ausbauvorhaben zum Hochwasserschutz

Ausbaumaßnahmen zum Hochwasserschutz dienen dem Wohl der Allgemeinheit.
Im Planfeststellungsbeschluss ist die enteignungsrechtliche Vorwirkung stets festzustellen. Dies gilt auch für die Plangenehmigung unter den Voraussetzungen des § 71 Satz 2.

3.6.6  Art. 39 Ausbaupflicht

3.6.6.1 Ausbau von staatseigenen Gewässern durch Dritte

Wird ein im Eigentum des Freistaates Bayern stehendes Gewässer von einem Dritten ausgebaut und macht der Ausbau eine Verlegung des Gewässers erforderlich, so ist stets darauf hinzuwirken, dass der Freistaat Bayern Eigentümer des neuen Gewässergrundstücks wird.
Dabei ist in der Regel der Eigentumsübergang des neuen Gewässerbetts als Entschädigung für den Verlust des ursprünglichen Gewässerbetts nach Art. 41 Abs. 2, § 41 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 57, §§ 96 ff. zu fordern und notfalls festzusetzen.
Vor einer Entschädigungsfestsetzung ist auf eine gütliche Einigung unter Beachtung folgender Grundsätze hinzuwirken:
Das Eigentum ist stets kosten- und lastenfrei auf den Freistaat Bayern zu übertragen. Das alte Gewässergrundstück kann zum Ausgleich, soweit es nicht aus wasserwirtschaftlichen Gründen (z.B. als Flutmulde bei Hochwasser, für Unterhaltungszwecke usw.) im staatlichen Eigentum bleiben muss, an den Unternehmer abgegeben werden. Übersteigt der Wert des alten Gewässergrundstücks den Wert des auf den Freistaat Bayern zu übertragenden Gewässereigentums, so ist ein Wertausgleich zugunsten des Freistaates Bayern zu vereinbaren. Für den Wertausgleich ist der Wert der Grundstücke nach dem Ausbau maßgebend. Ein Minderwert des alten Gewässergrundstücks gegenüber dem neuen Gewässergrundstück ist vom Freistaat nicht wertmäßig auszugleichen, da dem Freistaat Bayern durch Ausbaumaßnahmen Dritter keine Kosten entstehen dürfen.
Wird ein Gewässergrundstück im Rahmen eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz verlegt, so gelten die Abfindungsgrundsätze des Flurbereinigungsrechts. Der Freistaat Bayern legt das alte Gewässergrundstück in die Verteilungsmasse ein und erhält dafür das neue Gewässergrundstück zugewiesen.
Das alte und neue Gewässergrundstück sind hierbei regelmäßig als wertgleich anzusehen.

3.6.6.2 Wasserspeicher

3.6.6.2.1 Ausbaulast für überwiegend übergebietliche Wasserspeicher
Der Freistaat Bayern ist gemäß Art. 22 Abs. 2 Nr. 2 zum Bau von Wasserspeichern mit überwiegend übergebietlicher wasserwirtschaftlicher Bedeutung verpflichtet, wenn die Finanzierung gesichert ist und insbesondere das Allgemeinwohl den Bau eines solchen Wasserspeichers erfordert. Letzteres kann im Fall von Hochwasserspeichern insbesondere dann bejaht werden, wenn
a)
nur durch den Bau eines überwiegend übergebietlichen Wasserspeichers ein funktionierendes Hochwasserschutzkonzept erreicht werden kann oder
b)
die Kosten für ein überwiegend übergebietliches Vorhaben in Summe und auch für die jeweiligen Gemeinden erheblich geringer sind als bei der Verwirklichung einer Vielzahl von Maßnahmen oder
c)
aus landesplanerischer, städtebaulicher und naturschutzfachlicher Sicht die Vorteile einer übergebietlichen Maßnahme wesentlich überwiegen.
Zur überwiegend übergebietlichen Schutzwirkung vgl. Nr. 2.2.20.2.1 Buchst. b.
Soll ein überwiegend übergebietlicher Speicher nach Art. 22 Abs. 2 Nr. 2 errichtet werden, sind dem StMUV die Planunterlagen zu übermitteln. Das StMUV prüft die Aufnahme in die Liste der staatlichen Wasserspeicher, vgl. Nr. 2.2.20.2.1.
3.6.6.2.2 Übernahme der Unternehmensträgerschaft an Gew III
In Ausnahmefällen kann der Freistaat Bayern auch ohne gesetzliche Verpflichtung die Unternehmensträgerschaft für einen Wasserspeicher an Gew III übernehmen, z.B. wenn mehrere Wasserspeicher an unterschiedlichen Gewässerordnungen verwirklicht werden sollen und eine Gesamtkoordination durch die Wasserwirtschaftsverwaltung zweckdienlich erscheint.
Sollte die übergebietliche Wirkung nur im Verbund mit anderen Wasserspeichern erzielt werden können, so übernimmt der Freistaat Bayern jedoch nur dann die Unternehmensträgerschaft, wenn alle Wasserspeicher des Verbundes verwirklicht werden.
Übernimmt der Freistaat Bayern die Unternehmensträgerschaft, ist zwingend vorab mit den begünstigten Gemeinden oder sonstigen Ausbauverpflichteten eine Vereinbarung über die Übernahme der Ausbaukosten zu treffen.
3.6.6.2.3 Zuständigkeiten für Betrieb und Unterhaltung
Bezüglich der Zuständigkeiten für Betrieb und Unterhaltung gilt Nr. 2.2.20.2.2 entsprechend.

3.6.6.3 Ausbauziel von Wildbächen

Der Ausbau von Wildbächen dient dem Schutz von Siedlungen und wichtigen Infrastruktureinrichtungen vor Hochwasser, Muren und Lawinen. Dazu ist es regelmäßig auch erforderlich, im Einzugsgebiet der Erosion Einhalt zu gebieten, Anbrüche zu verbauen, den Bestand von Schutzwaldungen zu sichern, in schutzbedürftigen Lagen neuen Wald zu begründen und für eine künftige unschädliche Nutzung des Einzugsgebiets sowie den Erhalt einer gegen Erosion widerstandsfähigen Vegetationsdecke zu sorgen.

3.6.6.4 Zusammenarbeit der Staatsforstverwaltung und der Wasserwirtschaftsverwaltung

Auf Nr. 2.2.20.3.2 wird hingewiesen.

3.6.7  Art. 40 Ausführung des Ausbaus

3.6.8  Art. 41 Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaus, Schutzvorschriften

3.6.9  Art. 42 Kosten des Ausbaus, Vorteilsausgleich, Anwendung anderer Vorschriften

3.6.9.1 Gemeinde als Ausbauverpflichtete

Die Gemeinden setzen die Beiträge oder Vorschüsse zu Ausbauten in ihrer Zuständigkeit selbst fest. Für die Vollstreckung gelten Art. 18 ff. VwZVG.

3.6.9.2 Andere Ausbauverpflichtete

Für die Festsetzung von Kostenbeiträgen und Kostenvorschüssen (Art. 42 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2) gilt Nr. 2.2.25.1 entsprechend. Eine Deckelung der Ausbaubeiträge vergleichbar zu Art. 26 Abs. 2 Satz 1 findet nicht statt.

3.7 Abschnitt 6 Hochwasserschutz, Schutz vor Hochwasser und Dürre, Wasser- und Eisgefahr

3.7.1  § 72 Hochwasser

Wild abfließendes Wasser oder Wasser, das infolge einer Überlastung der Anlage aus Abwasseranlagen (einschließlich Niederschlagswasserkanälen) austritt, ist kein Hochwasser im Sinn der gesetzlichen Definition.

3.7.2  § 73 Bewertung von Hochwasserrisiken, Risikogebiete

3.7.2.1 Zuständigkeit

Die Grundlagen für die Bewertung von Hochwasserrisiken werden vom LfU erarbeitet.
Die WWA leisten fachliche Unterstützung. Insbesondere dokumentieren sie abgelaufene Hochwasser ab ca. einem HQ10. Die Vorgaben für Inhalt und Umfang der Dokumentation werden vom LfU bereitgestellt.

3.7.2.2 Vorläufige Risikobewertung

Bei der Überprüfung und Aktualisierung der vorläufigen Risikobewertung aus dem Jahr 2010 sowie bei allen folgenden Fortschreibungen sind die Städte und Gemeinden in den bestehenden, ggf. neuen oder herausfallenden Risikogebieten zu hören.
Im Rahmen der Überprüfung der vorläufigen Risikobewertung sind auch die hydrologischen Abflussdaten zu überprüfen und falls erforderlich anzupassen.

3.7.3  § 74 Gefahrenkarten und Risikokarten

Die Hochwassergefahrenkarten für ein Hochwasser mit hundertjährlicher Wiederkehrwahrscheinlichkeit (HQ100) sind so aufzubereiten, dass sie Grundlage für die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten sein können.

3.7.4  § 75 Risikomanagementpläne

Aufstellung nach Flusseinzugsgebieten
Die Aufstellung der Hochwasserrisikomanagement-Pläne erfolgt für die bayerischen Einzugsgebietsanteile von Rhein, Elbe, Donau und Weser, sofern in der Bewertung ein potentiell signifikantes Hochwasserrisiko festgestellt wurde.
Im bayerischen Rheineinzugsgebiet werden die Teileinzugsgebiete
a)
Main,
b)
Bodensee und
c)
Neckar
getrennt bearbeitet.
Im bayerischen Elbeeinzugsgebiet werden die Teileinzugsgebiete
a)
Saale und Eger sowie
b)
Moldau und Beraun
getrennt bearbeitet.

3.7.5  § 76 Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern

Bezüglich der Regelungen zum vorbeugenden Hochwasserschutz wird auf die Handreichung „Ermittlung und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten“ (UMS vom 26. Juli 2010, Az.: 56d-U4521-2010/13-1) verwiesen.

3.7.6  § 76/Art. 46 Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern

3.7.7  § 77 Rückhalteflächen

3.7.8  § 78/Art. 46 Besondere Schutzvorschriften für vorläufig gesicherte oder festgesetzte Überschwemmungsgebiete

Hierzu vgl. die mit UMS vom 26. Juli 2010 (Az.: 56d-U4521-2010/13-1) eingeführte Handreichung „Ermittlung und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten“.

3.7.9  § 79 Information und aktive Beteiligung

Die aktive Beteiligung bei der Aufstellung der Hochwasserrisikomanagement-Pläne erfolgt durch ein partizipatorisches Verfahren auf der Ebene der Planungsräume und Planungseinheiten.

3.7.10  § 79/Art. 48 Hochwassernachrichtendienst

Näheres zum Hochwassernachrichtendienst ist in der HNDV vom 10. Januar 2005 (GVBl S. 11, BayRS 753-1-8-U), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2010 (GVBl S. 730), sowie in der zugehörigen Vollzugsbekanntmachung VBHNDV vom 3. Dezember 2004 (AllMBl 2005 S. 19), geändert durch Bekanntmachung vom 11. Januar 2010 (AllMBl S. 3), geregelt. Vgl. hierzu auch Nr. 5.2.5.2.

3.7.11  § 80 Koordinierung

3.7.12  § 81 Vermittlung durch die Bundesregierung

3.7.13  Art. 43 Besondere Regelungen für bauliche Hochwasserschutzmaßnahmen

Die Schaffung von Flächen für die Hochwasserrückhaltung und -entlastung hat so hohe Bedeutung, dass dieser Belang nur bei überwiegender Gewichtung anderer Belange des Allgemeinwohls überwunden werden kann.
Gesteuerte Flutpolder sind ein besonders wichtiger Baustein im Gesamtkonzept des vorbeugenden Hochwasserschutzes. Dies ist in der Abwägung im Rahmen der Planfeststellung zu beachten.

3.7.14  Art. 44 Grundsätze für den Schutz vor Hochwasser und Dürre

Hochwasserschutzeinrichtungen haben den Klimafaktor gemäß Art. 44 Abs. 2 zu berücksichtigen und dürfen nicht unterdimensioniert errichtet werden.

3.7.15  Art. 45 Risikobewertung, Gefahrenkarten, Risikokarten, Risikomanagementpläne

3.7.16  Art. 47 Vorläufige Sicherung

3.7.17  Art. 49 Verpflichtungen der Anlieger und der Unternehmer von Wasserbenutzungsanlagen

Die KVB und WWA überwachen im Rahmen der GewA, dass die zur Bekämpfung von Wasser- und Eisgefahr nötigen Uferstreifen von Hindernissen frei gehalten werden. Werden Hindernisse festgestellt, so ordnen die KVB nach § 100 in Verbindung mit Art. 58 ihre unverzügliche Beseitigung an.

3.7.18  Art. 50 Verpflichtungen der Gemeinden

3.7.18.1 Allgemeines

Die Beistandspflicht der benachbarten Gemeinden nach Art. 50 Abs. 1 und die Vorsorgepflicht der hochwasserbedrohten Gemeinden nach Art. 50 Abs. 2 sind Pflichtaufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinden (Art. 8 GO). Die KVB weisen die Gemeinden auf ihre Pflichten hin. Die WWA beraten die Gemeinden in Fachfragen. Aufsichtliche Maßnahmen der KVB sind im Benehmen mit dem WWA zu treffen.

3.7.18.2 Vorsorgepflicht der bedrohten Gemeinden

Der Wach- und Hilfsdienst für Wassergefahr ist so zu organisieren, dass im Ernstfall ausreichende Hilfskräfte und Hilfsmittel verfügbar sind und deren planmäßiger Einsatz gewährleistet ist. Der Hilfsdienst muss personell und sachlich so ausgestattet sein, dass er insbesondere folgende örtlich anfallenden Arbeiten übernehmen kann:
a)
Freihalten des Abflussquerschnitts des Gewässers,
b)
Beseitigen von Abflusshindernissen an Brücken, Wehren und anderen Engstellen des Gewässers (wobei entnommenes Treibgut auch unterhalb des Hindernisses nicht wieder in das Gewässer eingebracht werden darf),
c)
Betreiben, Überwachen und Verteidigen von Hochwasserschützen (Sielen), Dammbalkenverschlüssen in HWS-Deichen und -Wänden, mobilen Hochwasserschutzeinrichtungen und anderen zum Schutz gegen Wassergefahr bestehenden, aber nicht ständig betriebenen Anlagen, insbesondere HW-Schöpfwerke,
d)
Vorhalten, Errichten und Betreiben von Notfallsystemen.

3.8 Abschnitt 7 Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation

3.8.1  § 82 Maßnahmenprogramm

Durch die Festlegungen in den Maßnahmenprogrammen werden die gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten für Maßnahmen des Gewässerschutzes, der Gewässerunterhaltung und des Ausbaus von Gewässern nicht geändert. Die Umsetzung der Maßnahmenprogramme obliegt somit den jeweils zuständigen Maßnahmenträgern, insbesondere Bund, Staat, Kommunen, Betreibern von Anlagen und sonstigen gesetzlich oder privatrechtlich Verpflichteten.

3.8.2  § 83 Bewirtschaftungsplan

Bewirtschaftungspläne oder Beiträge zu Bewirtschaftungsplänen sind für die in Bayern liegenden Flussgebietsanteile der Donau, des Rheins, der Elbe und der Weser aufzustellen. Die für Bayern gültigen Bewirtschaftungspläne für den Bewirtschaftungszeitraum 2010 bis 2015 wurden mit Bekanntmachung vom 9. Dezember 2009 (AllMBl S. 499) veröffentlicht. Gemäß Art. 51 Abs. 2 sind sie mit der Veröffentlichung für alle staatlichen Behörden rechtsverbindlich.

3.8.3  § 84 Fristen für Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne

Durchführen von Maßnahmen im Sinn des § 84 Abs. 2 bedeutet das Schaffen der sachlichen Voraussetzungen für das Erreichen der Programmziele. Beispiele hierfür sind die Anpassung von Rechtsvorschriften, ein aufgestelltes Förderprogramm, ein erlassener Rechtsbescheid, die Erstellung von Plänen oder Umsetzungskonzepten für Einzelmaßnahmen oder der Abschluss von baulichen Maßnahmen und die Inbetriebnahme von Anlagen für den Gewässerschutz.

3.8.4  § 85 Aktive Beteiligung interessierter Stellen

Die Behörden der staatlichen Wasserwirtschaft unterstützen die aktive Beteiligung interessierter Stellen durch verschiedene Partizipationsformen auf Landesebene, auf Ebene der Regierungsbezirke und auf lokaler Ebene. Sie werden dabei durch die Behörden der Landwirtschaftsverwaltung unterstützt.
Als zentrale Informationsplattform zur kontinuierlichen und umfassenden Information der Öffentlichkeit über die Umsetzung der WRRL kann das Internetangebot www.wrrl.bayern.de herangezogen werden.

3.8.5  § 86 Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen

3.8.6  § 86/Art. 52 Sicherung von Planungen

3.8.7  § 87 Wasserbuch

3.8.8  § 88 Informationsbeschaffung und -übermittlung

3.8.9  Art. 51 Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne

3.8.10  Art. 53 Wasserbuch

Das Wasserbuch kann elektronisch geführt werden. Auf das Erfordernis einer datenschutzrechtlichen Freigabe (Art. 26 des Bayerischen Datenschutzgesetzes) wird hingewiesen.

3.8.11  Art. 54 Abwasserkataster

3.9 Abschnitt 8 Haftung für Gewässeränderungen

3.9.1  § 89 Haftung für Änderung der Gewässerbeschaffenheit

3.9.2  § 90 Sanierung von Gewässerschäden

3.9.3  § 90/Art. 55 Sanierung von Gewässerverunreinigungen

3.10 Abschnitt 9 Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen

3.10.1  § 91/Art. 62 Gewässerkundliche Maßnahmen

3.10.1.1 Errichtung von Messeinrichtungen für wasserwirtschaftliche Daten

Sollen Messeinrichtungen für wasserwirtschaftliche Daten errichtet werden, so ist dies vorher den duldungspflichtigen Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke rechtzeitig anzukündigen. Den Umfang der gesetzlichen Duldungspflicht konkretisiert erforderlichenfalls die KVB durch Verwaltungsakt (Duldungsanordnung).
Soweit bauliche Anlagen notwendig sind, ist anzustreben, den dafür benötigten Grund einschließlich eines angemessenen Umgriffs freihändig für den Freistaat Bayern zu erwerben.

3.10.1.2 Abschluss eines Nutzungsvertrags bezüglich des Grundstücks

Der Abschluss eines Nutzungsvertrags zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch das jeweilige WWA, und dem Grundstückseigentümer oder die Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit gemäß §§ 1090 ff. BGB ist in der Regel nicht erforderlich.
Zur Durchführung der gewässerkundlichen Maßnahmen genügt die Regelung der Duldungspflichten in Art. 62 Abs. 1, da das Wohl der Allgemeinheit als einschränkendes Merkmal des Art. 62 Abs. 1 bei Messeinrichtungen, die der wasserwirtschaftlichen Forschung dienen und mittels derer neue Erkenntnisse gewonnen werden sollen, stets zu bejahen sein wird.
Eine Beeinträchtigung im Sinn des Art. 62 Abs. 2 liegt vor, wenn die Messeinrichtung in ihrem Bestand, ihrem Betrieb oder in ihrer Unterhaltung gegenüber dem Zustand ohne die Handlung behindert oder sonst erschwert wird.
Hierbei braucht die Handlung noch nicht einmal vorzuliegen, es reicht aus, dass sie in einem überschaubaren Zeitraum eintreten kann.

3.10.2  § 92 Veränderung oberirdischer Gewässer

3.10.3  § 93 Durchleitung von Wasser und Abwasser

3.10.4  § 94 Mitbenutzung von Anlagen

3.10.5  § 95 Entschädigung für Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen