VVWas
Text gilt ab: 01.12.2021

Vorbemerkung

Wasser ist eine der wichtigsten Lebensgrundlagen. Es ist für den Menschen, für Tier- und Pflanzenwelt unentbehrlich. Im Wasserhaushalt der Natur ist es im ständigen Kreislauf. Dabei hat es auch für das Klima eine wichtige Funktion.
Jeder Angehörige der öffentlichen Verwaltung, der mit dem Vollzug des Wasserrechts befasst ist, muss in dem Bewusstsein handeln, dass die Gewässer als lebenswichtiges Gut nachhaltig bewirtschaftet werden (§ 1). Die Bewirtschaftung muss sich an den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie orientieren und einen ganzheitlichen Ansatz verfolgen, damit die heutigen Bedürfnisse befriedigt werden können, ohne die der künftigen Generationen zu gefährden. Die ökologischen Funktionen der Gewässer und die biologische Vielfalt im und am Gewässer sollen gefördert werden. Vermeidbare Beeinträchtigungen müssen unterbleiben. Eine nachhaltige Wasserwirtschaft ist unter Anwendung des Vorsorge-, Verursacher- und Kooperationsprinzips zu verwirklichen. Soweit aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden werden kann, ist die für wasserwirtschaftliche Belange und die im Wasserrecht zu berücksichtigenden anderen öffentlich-rechtlichen Belange günstigste Lösung zu wählen; Einzelinteressen haben grundsätzlich hinter den höheren Belangen des Gemeinwohls zurückzustehen.
Die wasserrechtlichen Verfahren sind ausgewogen, bürgernah und zügig durchzuführen und in angemessener Frist abzuschließen.
Ein ordnungsgemäßer wasserrechtlicher Vollzug erfordert es, dass vor Abschluss der vorgeschriebenen Verfahren keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. Einem unzulässigen Baubeginn ist daher entgegenzutreten. Die Notwendigkeit, die wasserrechtlichen Vorschriften zu beachten, wird durch ihre Straf- und Bußgeldbewehrung unterstrichen.