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Text gilt ab: 01.02.2014

2.   Beratung durch die Kreisverwaltungsbehörden/Gesundheitsämter

Die Kreisverwaltungsbehörden/Gesundheitsämter bieten öffentlichen Apotheken, Krankenhausapotheken, Krankenhäusern, Ärztinnen und Ärzten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzten Beratung zum Vollzug betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften an. Zu Fragen der Substitution sind den Ärztinnen und Ärzten diese Beratungen z.B. im Rahmen von persönlichen Gesprächen auch anlässlich der Regelüberwachung nach Nr. 6, Runden Tischen oder der Teilnahme an den ärztlichen Qualitätszirkeln der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) anzubieten, insbesondere zu
den Voraussetzungen der Verschreibung von Substitutionsmitteln nach § 13 Abs. 1 BtMG und § 5 Abs. 2 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV),
der Verschreibung von Betäubungsmitteln sowie der Ausstellung von Betäubungsmittelrezepten (§ 5 Abs. 4 BtMVV),
der Aushändigung der Verschreibung nach § 5 Abs. 8 BtMVV und
der gesetzlichen Verpflichtung der Ärztin und des Arztes nach § 5 Abs. 10 BtMVV zur Dokumentation.
In diesem Zusammenhang sollen fachliche Fragen der Kreisverwaltungsbehörden/Gesundheitsämter an die gemäß Nr. 15 der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger von der Bayerischen Landesärztekammer zur konsiliarischen Beratung substituierender Ärztinnen und Ärzte eingerichtete Qualitätssicherungs-Kommission Substitutions-Beratung gerichtet werden.
Für fachliche Fragen der Kreisverwaltungsbehörden/Gesundheitsämter stehen die sieben Regierungen beratend zur Verfügung. Bei Bedarf bieten diese auch überregionale, gemeinsame Beratungen für substituierende Ärztinnen und Ärzte sowie für Kreisverwaltungsbehörden/Gesundheitsämter an.
Für den rechtlichen Vollzug des Betäubungsmittelrechts sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 ZustVAMÜB auf Regierungsebene ausschließlich die Regierungen von Oberbayern und Oberfranken zuständig. Diese beiden Regierungen unterstützen die übrigen Regierungen bei überregionalen, gemeinsamen Beratungen für substituierende Ärztinnen und Ärzte sowie für Kreisverwaltungsbehörden/Gesundheitsämter.