Text gilt ab: 01.02.2014

7.   Verfolgen von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

7.1   Verfahren bei Auffälligkeiten

Die Kreisverwaltungsbehörde/das Gesundheitsamt hat bei Auffälligkeiten (z.B. im Rahmen von Kontrollen der Verschreibungen von Substitutionsmitteln in Apotheken) zunächst eine Sachverhaltsermittlung (z.B. Gespräch mit der substituierenden Ärztin oder dem substituierenden Arzt, Kontrolle der Aufzeichnungen) sowie eine rechtliche Bewertung vorzunehmen, ob sich Anhaltspunkte für eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit ergeben.
In diesem Zusammenhang sollen fachliche Fragen von den Kreisverwaltungsbehörden/Gesundheitsämtern an die gemäß Nr. 15 der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger von der Bayerischen Landesärztekammer zur konsiliarischen Beratung substituierender Ärztinnen und Ärzte eingerichtete Qualitätssicherungs-Kommission Substitutions-Beratung gerichtet werden. Die Kreisverwaltungsbehörden/Gesundheitsämter können im Einzelfall die Qualitätssicherungs-Kommission Substitutions-Beratung um Beratung substituierender Ärztinnen und Ärzte bitten.
Bei Zweifeln hinsichtlich des Vorliegens einer Straftat hat eine Kontaktaufnahme der Kreisverwaltungsbehörde mit der zuständigen Staatsanwaltschaft zu erfolgen.

7.2   Verfahren bei Straftaten

Ergeben sich Anhaltspunkte einer Straftat, so ist der Vorgang der Staatsanwaltschaft zuzuleiten (§ 41 Abs. 1 OWiG). Hierbei müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte einer Straftat im Sinn des § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) vorliegen; nicht ausreichend sind bloße Vermutungen, es könnte eine Straftat gegeben sein.
Der Vorgang ist insbesondere dann an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn
der Verdacht besteht, dass eine Verschreibung zur Substitution entgegen den Voraussetzungen von § 13 Abs. 1 BtMG und § 5 BtMVV vorgenommen wurde
oder
der Verdacht besteht, dass Betäubungsmittel entgegen den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BtMG verschrieben, verabreicht oder überlassen oder entgegen § 13 Abs. 2 BtMG abgegeben wurden
oder
eine der in § 16 BtMVV im Einzelnen aufgeführten Tathandlungen verwirklicht wurde.

7.3   Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Kreisverwaltungsbehörde (§ 47 Abs. 1 OWiG). Auf die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern zur Erteilung von Verwarnungen wegen Ordnungswidrigkeiten durch Polizeivollzugsbeamte vom 19. Dezember 2007 (AIIMBI 2008 S. 20) wird hingewiesen.

7.4   Unterrichtung der Regierung

Bei Zweifelsfällen sowie bei Abgabe an die Staatsanwaltschaft sind die Regierung, in deren Bezirk die abgebende Kreisverwaltungsbehörde liegt, sowie die nach § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZustVAMÜB zuständige Regierung zu unterrichten.