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Text gilt ab: 01.02.2014

1.   Zuständige Behörden

Die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs in Apotheken, ärztlichen und zahnärztlichen Praxen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen, Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, Einrichtungen der Rettungsdienste sowie Einrichtungen, in denen eine Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, ist Aufgabe der Kreisverwaltungsbehörden (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BtMG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZustVAMÜB). Ihnen obliegt auch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die sich aus dem Betäubungsmittelrecht ergeben. Kreisfreie Gemeinden, die die Aufgaben der Gesundheitsämter nicht wahrnehmen, beteiligen hierbei das örtlich zuständige Gesundheitsamt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 ZustVAMÜB).