Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2013

4. Teilnahmebescheinigung, Prüfung

4.1 

Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme1Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme (§ 37 Abs. 1 Satz 3 bzw. § 37 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 bzw. § 41 Abs. 1 Satz 3 FachV-Fw) wird den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vom Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme übermittelt; die für die Anmeldung gemäß Nr. 2.3 Satz 1 zuständige Stelle wird gleichzeitig informiert. 2Im Fall einer nicht erfolgreichen Teilnahme begründet die Leiterin bzw. der Leiter der Maßnahme die Entscheidung schriftlich. 3Ein Abdruck der Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme und die Begründung bei nicht erfolgreicher Teilnahme sind zum Personalakt zu nehmen.

4.2 

Prüfung 1Unmittelbar nach Abschluss der beiden Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 1 FachV-Fw ist eine Prüfung abzulegen, die aus einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsabschnitt besteht (§ 37 Abs. 2 FachV-Fw). 2Spätestens drei Monate nach Abschluss der drei Maßnahmen gemäß § 41 Abs. 1 FachV-Fw ist eine mündliche Prüfung abzulegen (§ 41 Abs. 2 FachV-Fw). 3Mindestens zwei Wochen vor der Prüfung werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu den Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 schriftlich eingeladen und dem Landespersonalausschuss Ort und Zeit der Prüfung mitgeteilt. 4Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vom Vorsitzenden der Prüfungskommission im Anschluss an die Prüfung im Fall von § 37 schriftlich und im Fall von § 41 mündlich mitgeteilt. 5Der Vorsitzende der Prüfungskommission übermittelt dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr im Anschluss an die Prüfung schriftlich das Ergebnis und eine Stellungnahme über die Prüfung. 6Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, begründet das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr die Entscheidung auf Verlangen gegenüber den Teilnehmerinnen und Teilnehmern schriftlich.