Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2013

2. Zuständigkeit und Verfahren

2.1 

1Die Zuständigkeit für die Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen der modularen Qualifizierung wird gemäß § 35 Abs. 2 und § 40 Abs. 1 Satz 3 FachV-Fw auf die in den anliegenden Übersichten festgelegten Stellen übertragen. 2Die zuständigen Stellen tragen dafür Sorge, dass die vorgesehenen Maßnahmen entsprechend dem jeweiligen Bedarf regelmäßig durchgeführt werden. 3Dem modularen Aufbau ist dabei Rechnung zu tragen. 4Die Zuständigkeit für die Durchführung der Prüfung zum Abschluss der modularen Qualifizierung ergibt sich aus § 35 Abs. 3 und § 40 Abs. 1 Satz 3 FachV-Fw. 5Die technische Durchführung der Prüfung an den Prüfungsorten obliegt den örtlichen Prüfungsleitern und Prüfungsleiterinnen (§ 7 FachV-Fw).

2.2 

1Für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung müssen neben dem positiven Feststellungsvermerk in der periodischen Beurteilung (Art. 20 Abs. 4 LlbG) folgende Ämter erreicht sein:
für die modulare Qualifizierung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 (§ 37 Abs. 1 bis 3 FachV-Fw) ein Amt der Besoldungsgruppe A 9;
für die modulare Qualifizierung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 (§ 37 Abs. 4 Sätze 1 und 2 FachV-Fw) ein Amt der Besoldungsgruppe A 10. 2Als besonderer Aufgabenbereich im Sinn des § 34 Satz 3 FachV-Fw werden die Stellen der Lehrkräfte an den Staatlichen Feuerwehrschulen festgelegt.
3Für die modulare Qualifizierung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 (§ 40 Abs. 1 Satz 1 FachV-Fw) ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 und eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren in diesem Amt (§ 40 Abs. 2 FachV-Fw).

2.3 

1Die Anmeldung für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung erfolgt für die Beamten der Staatlichen Feuerwehrschulen und der Regierungen durch das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr und für die Beamten der Technischen Universität München durch die Technische Universität im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst. 2Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr bzw. die Technische Universität München bestimmt die Beamtinnen und Beamten, die erstmals an den jeweiligen Maßnahmen der modularen Qualifizierung teilnehmen können und legt erforderlichenfalls eine Anmeldereihenfolge fest. 3Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr bzw. die Technische Universität München unterrichtet die angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie die Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses schriftlich über die gemäß Nr. 3 zu absolvierenden Maßnahmen sowie deren Terminierung. 4Beamtinnen und Beamte, die an der modularen Qualifizierung nicht teilnehmen oder den Beginn der modularen Qualifizierung oder einzelner Maßnahmen verschieben möchten, erklären dies schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde.