Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2013

5. Abschluss der modularen Qualifizierung

1Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr bzw. die Technische Universität München stellt den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung fest (Art. 20 Abs. 5 Satz 1 LlbG). 2Die Feststellung über den erfolgreichen Abschluss ist gemäß Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG eine Voraussetzung für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10, A 11 oder A 14.